Extrapost: Unterschied zwischen den Versionen
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** Bedeutung: Fahrt auf Poststraßen, die vom Posthalter auf besonderes Verlangen zur Beförderung von Reisenden oder Güter zu stellen waren. | ** Bedeutung: Fahrt auf Poststraßen, die vom Posthalter auf besonderes Verlangen zur Beförderung von Reisenden oder Güter zu stellen waren. | ||
===[[Hochfürstlich Münsterisches Oberpostamt]]==== | ====[[Hochfürstlich Münsterisches Oberpostamt]]==== | ||
'''Münster, den 11.01.1832:''' ''"Den zur Extrapost berechtigten Beamten unseres Verwaltungsbezirks mach wir bekannt, das Extraposten bei Dienst-Reisen nach Orten, welche außerhalb der Postrouten liegen und zu denen fahrbare Wege führen, von den Posthaltern auch dann für die Hälfte des gewöhnlichen Extrapost- Geldes, und gegen Vergütung eines Wartegeldes von 2 1/2 Sgr. pro Pferd und Stunde, von der 7. Stunde abgerechnet, zurückgenommen werden müssen, wenn die Reisenden sich an solchen Orten 24 Stunden aufhalten."'' | '''Münster, den 11.01.1832:''' ''"Den zur Extrapost berechtigten Beamten unseres Verwaltungsbezirks mach wir bekannt, das Extraposten bei Dienst-Reisen nach Orten, welche außerhalb der Postrouten liegen und zu denen fahrbare Wege führen, von den Posthaltern auch dann für die Hälfte des gewöhnlichen Extrapost- Geldes, und gegen Vergütung eines Wartegeldes von 2 1/2 Sgr. pro Pferd und Stunde, von der 7. Stunde abgerechnet, zurückgenommen werden müssen, wenn die Reisenden sich an solchen Orten 24 Stunden aufhalten."'' | ||
[[Kategorie:Postwesen]] | [[Kategorie:Postwesen]] |
Aktuelle Version vom 14. Mai 2013, 16:54 Uhr
- Extrapost
- Bedeutung: Fahrt auf Poststraßen, die vom Posthalter auf besonderes Verlangen zur Beförderung von Reisenden oder Güter zu stellen waren.
Hochfürstlich Münsterisches Oberpostamt[Bearbeiten • Quelltext bearbeiten]
Münster, den 11.01.1832: "Den zur Extrapost berechtigten Beamten unseres Verwaltungsbezirks mach wir bekannt, das Extraposten bei Dienst-Reisen nach Orten, welche außerhalb der Postrouten liegen und zu denen fahrbare Wege führen, von den Posthaltern auch dann für die Hälfte des gewöhnlichen Extrapost- Geldes, und gegen Vergütung eines Wartegeldes von 2 1/2 Sgr. pro Pferd und Stunde, von der 7. Stunde abgerechnet, zurückgenommen werden müssen, wenn die Reisenden sich an solchen Orten 24 Stunden aufhalten."