Extrapost: Unterschied zwischen den Versionen

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** Bedeutung: Fahrt auf Poststraßen, die vom Posthalter auf besonderes Verlangen zur Beförderung von Reisenden oder Güter zu stellen waren.
** Bedeutung: Fahrt auf Poststraßen, die vom Posthalter auf besonderes Verlangen zur Beförderung von Reisenden oder Güter zu stellen waren.


===[[Hochfürstlich Münsterisches Oberpostamt]]====
====[[Hochfürstlich Münsterisches Oberpostamt]]====
'''Münster, den 11.01.1832:''' ''"Den zur Extrapost berechtigten Beamten unseres Verwaltungsbezirks mach wir bekannt, das Extraposten bei Dienst-Reisen nach Orten, welche außerhalb der Postrouten liegen und zu denen fahrbare Wege führen, von den Posthaltern  auch dann für die Hälfte des gewöhnlichen Extrapost- Geldes, und gegen Vergütung eines Wartegeldes von 2 1/2 Sgr. pro Pferd und Stunde, von der 7. Stunde abgerechnet, zurückgenommen werden müssen, wenn die Reisenden sich an solchen Orten 24 Stunden aufhalten."''  
'''Münster, den 11.01.1832:''' ''"Den zur Extrapost berechtigten Beamten unseres Verwaltungsbezirks mach wir bekannt, das Extraposten bei Dienst-Reisen nach Orten, welche außerhalb der Postrouten liegen und zu denen fahrbare Wege führen, von den Posthaltern  auch dann für die Hälfte des gewöhnlichen Extrapost- Geldes, und gegen Vergütung eines Wartegeldes von 2 1/2 Sgr. pro Pferd und Stunde, von der 7. Stunde abgerechnet, zurückgenommen werden müssen, wenn die Reisenden sich an solchen Orten 24 Stunden aufhalten."''  


[[Kategorie:Postwesen]]
[[Kategorie:Postwesen]]

Aktuelle Version vom 14. Mai 2013, 16:54 Uhr

  • Extrapost
    • Bedeutung: Fahrt auf Poststraßen, die vom Posthalter auf besonderes Verlangen zur Beförderung von Reisenden oder Güter zu stellen waren.

Hochfürstlich Münsterisches Oberpostamt[Bearbeiten • Quelltext bearbeiten]

Münster, den 11.01.1832: "Den zur Extrapost berechtigten Beamten unseres Verwaltungsbezirks mach wir bekannt, das Extraposten bei Dienst-Reisen nach Orten, welche außerhalb der Postrouten liegen und zu denen fahrbare Wege führen, von den Posthaltern auch dann für die Hälfte des gewöhnlichen Extrapost- Geldes, und gegen Vergütung eines Wartegeldes von 2 1/2 Sgr. pro Pferd und Stunde, von der 7. Stunde abgerechnet, zurückgenommen werden müssen, wenn die Reisenden sich an solchen Orten 24 Stunden aufhalten."