Württembergs Lehranstalten und Lehrer (1892)/156: Unterschied zwischen den Versionen

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(Auszug aus den Normativvorschriften im Hauptfinanzetat 1889/91.)
(Auszug aus den Normativvorschriften im Hauptfinanzetat 1889/91.)
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=== II. Dienstalterzulagen.===
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| colspan="2"| || nach || 5 || 10 || 15 || 20 || 25 || 30 || Dienst-<br/>jahren.
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| A. || p, r, k an kleinen niederen Latein- und Realschulen || ''M'' || 100 || 300 || 400 || 500 || 600 || 700 ||
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| B. || Lehrer an unteren und mittl. Klassen von <tt>gym., RG, lyc., RL</tt> und <tt>RA</tt>. || - || 100 || 200 || 300 || 400 || 500 ||
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| C. || 1) Vorstände  der nied. Seminarien, der unter B genannten Anstalten u. f. BSch i. Stuttgart || - || - || 200 || 300 || 400 || 500 ||
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| || 2) Hauptl. an d. nied. Sem. u. Oberkl. der unter B genannten Anstalten || - || - || 200 || 300 || 400 || 500 ||
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Version vom 24. April 2015, 10:00 Uhr

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Württembergs Lehranstalten und Lehrer (1892)
Inhalt
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Besoldungsnaturalien in Geld bleibend verwandelt; der Betrag derselben ist in die neue Gehaltssumme einzurechnen.

      5. Die oben vorgeschribenen Mindestgehalte sind der Regel nach vom 1. April 1891 an, bzw. vor der Wiederbesetzung einer von diesem Tage an in Erledigung kommeneden Stelle verfügbar zu machen und an den Inhaber der Stelle zu verabreichen.

(Auszug aus den Normativvorschriften im Hauptfinanzetat 1889/91.)

II. Dienstalterzulagen.

nach 5 10 15 20 25 30 Dienst-
jahren.
A. p, r, k an kleinen niederen Latein- und Realschulen M 100 300 400 500 600 700
B. Lehrer an unteren und mittl. Klassen von gym., RG, lyc., RL und RA. - 100 200 300 400 500
C. 1) Vorstände der nied. Seminarien, der unter B genannten Anstalten u. f. BSch i. Stuttgart - - 200 300 400 500
2) Hauptl. an d. nied. Sem. u. Oberkl. der unter B genannten Anstalten - - 200 300 400 500