Württembergs Lehranstalten und Lehrer (1892)/158: Unterschied zwischen den Versionen

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: a) wenn derselbe das 65. Lebensjahr zurückgelegt hat und durch sein Alter in seiner Thätigkeit gehemmt ist,
: b) wenn er wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geitigen Kräfte dienstunfähig geworden ist,
: c) wenn er durch Krankheit länger als ein Jahr von Versehung seines Amtes abgehalten worden ist.
{{schrift|Anm}}.: Zum Nachweis des Dienstunfähigkeit eines seine Versetzung in den Ruhestand nachsuchenden Beamten ist die Erklärung der ihm unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde erforderlich, daß sie da Gesuch für begründet erachte.

Version vom 25. April 2015, 14:15 Uhr

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Württembergs Lehranstalten und Lehrer (1892)
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a) wenn derselbe das 65. Lebensjahr zurückgelegt hat und durch sein Alter in seiner Thätigkeit gehemmt ist,
b) wenn er wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geitigen Kräfte dienstunfähig geworden ist,
c) wenn er durch Krankheit länger als ein Jahr von Versehung seines Amtes abgehalten worden ist.

Vorlage:Schrift.: Zum Nachweis des Dienstunfähigkeit eines seine Versetzung in den Ruhestand nachsuchenden Beamten ist die Erklärung der ihm unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde erforderlich, daß sie da Gesuch für begründet erachte.