Württembergs Lehranstalten und Lehrer (1892)/158: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 25. April 2015, 14:17 Uhr
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Württembergs Lehranstalten und Lehrer (1892) | |
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- a) wenn derselbe das 65. Lebensjahr zurückgelegt hat und durch sein Alter in seiner Thätigkeit gehemmt ist,
- b) wenn er wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geitigen Kräfte dienstunfähig geworden ist,
- c) wenn er durch Krankheit länger als ein Jahr von Versehung seines Amtes abgehalten worden ist.
Anm.: Zum Nachweis des Dienstunfähigkeit eines seine Versetzung in den Ruhestand nachsuchenden Beamten ist die Erklärung der ihm unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde erforderlich, daß sie da Gesuch für begründet erachte.