Sterbfall (Eigenbehörigkeit): Unterschied zwischen den Versionen
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;Bedeutung:Von dem Nachlaß der [[Eigenbehörigkeit|Eigenbehörigen]] war entweder ein Sterbfall (gewöhnlich die Hälfte des Mobiliarnachlasses) oder nur das Besthaupt (z.B. Sonntagsputz) zu entrichten. | ;Bedeutung:Von dem Erbabstand oder Nachlaß der [[Eigenbehörigkeit|Eigenbehörigen]] war entweder ein Sterbfall (gewöhnlich die Hälfte des Mobiliarnachlasses) oder nur das Besthaupt (z.B. Sonntagsputz) zu entrichten. | ||
;[[Haus Ostendorf]]: Das an den Grundherrn abzuführende ''Mortuar'' oder Versterbgeld | ;[[Haus Ostendorf]]: Das an den Grundherrn abzuführende ''Mortuar'' oder Versterbgeld beim Erbabstand oder Absterben des Aufsitzers, wurde im Rahmen eines Kontraktes mit den Erben vereinbart oder bereits vor dem Absterben festgelegt und gezahlt. Bei der Bemessung wurde selbstverständlich insgesamt immer die zeitliche Ertragskraft und gleichzeitig die jeweilige sonstige Belastung des einzelnen Erbgutes berücksichtigt. | ||
;[[Haus Ostendorf]]:Durch eine Vorabregelung war das auch in Raten an den Grundherrn abzuführende Versterbgeld des Hofes noch moderater, da es etwa ab 1700 im Münsterland üblich wurde, daß zu erwartende Versterbgeld der noch lebenden Vorbesitzer gleichzeitig mit dem Gewinngeld des Erbgewinns zu regeln, was auch zur Entlastung des Erbes im unvorhergesehenen Sterbfall führte. | ;[[Haus Ostendorf]]:Durch eine Vorabregelung war das auch in Raten an den Grundherrn abzuführende Versterbgeld des Hofes noch moderater, da es etwa ab 1700 im Münsterland üblich wurde, daß zu erwartende Versterbgeld der noch lebenden Vorbesitzer gleichzeitig mit dem Gewinngeld des Erbgewinns zu regeln, was auch zur Entlastung des Erbes im unvorhergesehenen Sterbfall führte. |
Version vom 31. August 2015, 15:41 Uhr
Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Sterbfall (Eigenbehörigkeit)
Amtssprache
- Sterbfall (Eigenbehörigkeit) oder auch Abstand
- Bedeutung
- Rechtsausdruck für eine Erbschaftsabgabe von Eigenbehörigen, der Anteil, welcher beim Erbabstand oder Tod oder eines Untertans von dessen Hinterlassenschaft dem Grundherrn zufällt.
- Bedeutung
- Was Eigenbehörigen erübrigten, kehrte nach ihrem Tode an den Grundherrn zurück, der es nach Abzug eines Sterbfalls dem Erben überläßt Erbgewinn.
- Bedeutung
- Von dem Erbabstand oder Nachlaß der Eigenbehörigen war entweder ein Sterbfall (gewöhnlich die Hälfte des Mobiliarnachlasses) oder nur das Besthaupt (z.B. Sonntagsputz) zu entrichten.
- Haus Ostendorf
- Das an den Grundherrn abzuführende Mortuar oder Versterbgeld beim Erbabstand oder Absterben des Aufsitzers, wurde im Rahmen eines Kontraktes mit den Erben vereinbart oder bereits vor dem Absterben festgelegt und gezahlt. Bei der Bemessung wurde selbstverständlich insgesamt immer die zeitliche Ertragskraft und gleichzeitig die jeweilige sonstige Belastung des einzelnen Erbgutes berücksichtigt.
- Haus Ostendorf
- Durch eine Vorabregelung war das auch in Raten an den Grundherrn abzuführende Versterbgeld des Hofes noch moderater, da es etwa ab 1700 im Münsterland üblich wurde, daß zu erwartende Versterbgeld der noch lebenden Vorbesitzer gleichzeitig mit dem Gewinngeld des Erbgewinns zu regeln, was auch zur Entlastung des Erbes im unvorhergesehenen Sterbfall führte.
Beispiel
- Haus Ostendorf, Rechnung
- 26.03.1737: Wessel Brösthaus sein Hausgerät und Hemden, Bettlaken und Schinken, Pferdegezeug, lediglich gerechnet 4 1/2 Rt.
- Stift Flaesheim, Rechnung
- Anno 1672 den 26. May, seelg. Stevermüers Sterbfall verzeichnet und befunden:
- an Pferden 2, an Köhe 6, an Kälber 8, an Schafe 7, an Schweine 9, an Gänse 7, an Endt(en) 8, an Höhner 20.
- an Bedde 4, Wagens 2, Pflüge 2 Eggen 2.
- 2 Malt Roggen
- 2 Pötte, 2 Kessel, 6 Stühle, 1 Schneidebank, 2 Bord, 2 Axte, 4 Gaffeln, 4 Mistgrepen, 3 Wenne, 4 Flegels
- Kleider zu Stevermuers selbst
- 20 Milchbecher, 2 Böß, 1 Kerne, 10 Löffel, 10 Schüsseln, Sonsten das Haus mit Mobilar
- Nit woll perseh dies gescheh im Beiwesen Dietherich Schröder und Steffen Biß, alß Köster und Fischer zu Flaeßheim. 1675 den 29.06. Catharina, Ww. Henrich Stevermuers ihres Manns Sterbfall bedungen für die Summe von 108 Rt. [1]
Hinweis
- siehe auch Versterbbuch
Fußnoten
- ↑ Quelle: Stadtarchiv Recklinghausen, Bestand Herzoglich Arenbergsches Archiv VII B