Datenschutz: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Datenschutz''' bezeichnet den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch.
'''Datenschutz''' bezeichnet den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch, und zu diesem Zweck ist in verschiedenen Gesetzen geregelt, unter welchen Bedingungen personenbezogene Daten erhoben, gespeichert, weitergegeben oder veröffentlicht werden dürfen oder nicht.


In der Genealogie wird das Thema Datenschutz in der Regel dann diskutiert, wenn es um
Dieser Artikel enthält keine rechtsverbindliche Auskunft, sondern fasst Vorschriften aus verschiedenen Gesetzen zusammen bzw. stellt sie dar. Für rechtsverbindliche Auskünfte muss ggf. ein Rechtsanwalt kontaktiert werden.
* den Zugang des Familienforschers zu (jüngeren) Daten in Personenstandsbüchern, Kirchenbüchern oder anderen Archivalien oder um
 
* die Speicherung und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten
In der Genealogie sind Bestimmungen zum Datenschutz von Bedeutung, wenn es um
geht.
* den Zugang des Familienforschers zu (jüngeren) Daten in Personenstandsbüchern, Kirchenbüchern oder anderen Archivalien oder
* die Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten geht.


==Zugang zu Personenstandsbüchern, Kirchenbüchern und Archivalien==
==Zugang zu Personenstandsbüchern, Kirchenbüchern und Archivalien==
Häufig wird und wurde, besonders im Zusammenhang mit der alten und neuen Fassung des [[Personenstandsgesetz]]es, etwa durch Standesämter die Ablehnung von Auskünften fälschlich mit dem Begriff "Datenschutz" begründet.


Der hessische Landesbeauftragte für Datenschutz stellte dagegen z.B. schon 1996 fest: ''Regelmäßig erhalte ich daher Beschwerden von Bürgern, die beim mühsamen Erforschen ihrer Familiengeschichte von Standesämtern mit dem lakonischen Hinweis auf den Datenschutz keine Informationen aus den Personenstandsregistern erhalten. Solche Auskünfte sind geeignet, den Datenschutz insgesamt in erheblichen Mißkredit zu bringen, da eine derartige Auskunft kaum nachvollziehbar erscheint. Der pauschale Hinweis auf den Datenschutz ist jedoch mißverständlich, denn die Ablehnung der Auskünfte beruht auf einer Bestimmung des Personenstandsgesetzes - das bereits 1957 verabschiedet wurde, also schon vor Beginn der datenschutzrechtlichen Diskussion''.<ref>25. Tätigkeitsbericht des Hessischen Datenschutzbeauftragten Prof. Dr. Rainer Hamm vom 31. Dezember 1996, online unter http://www.datenschutz.hessen.de/_old_content/tb25/k11p1.htm.</ref>
Für die Einsicht in und Benutzung von Personenstandsbüchern (d. h. Standesamtsregistern), Kirchenbüchern und personenbezogenem Archivgut gelten unterschiedliche Sperrfristen, die im [[Personenstandsgesetz]] bzw. in den [[Archivgesetz]]en des Bundes, der Länder bzw. der Kirchen festgelegt sind:
 
* Nach § 5 Abs. 5 [[Personenstandsgesetz]] werden die Personenstandsregister nach Ablauf von folgenden Fristen zu Archivgut und sind dann nach archivrechtlichen Vorschriften benutzbar (siehe im Einzelnen den Artikel [[Personenstandsgesetz]]):
** Eheregister (und Lebenspartnerschaftsregister) 80 Jahre
** Geburtenregister 110 Jahre
** Sterberegister 30 Jahre
 
* Das [http://www.bundesarchiv.de/DE/Navigation/Meta/Ueber-uns/Rechtsgrundlagen/Bundesarchivgesetz/bundesarchivgesetz.html Bundesarchivgesetz] sieht in § 11 eine Schutzfrist von zehn Jahren nach dem Tod der betroffenen Person oder 100 Jahren nach deren Geburt vor.
 
* Meistens ebenfalls zehn Jahre beträgt die Sperrfrist für personenbezogenes Archivgut der Landes- und Kommunalarchive. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in den Landesarchivgesetzen der einzelnen Bundesländer.
 
* Die [http://www.katholische-archive.de/Portals/0/Medien/PDF/KAO/KAO_2014.pdf Kirchliche Archivordnung (KAO)] der kath. Kirche sieht Sperrfristen von 30 Jahren nach Tod bzw. 120 Jahren nach Geburt vor.
 
* Ähnliche Sperrfristen finden sich auch in den Archivgesetzen der evgl. Landeskirchen; vgl. den Artikel [[Alles_was_Recht_ist]].
 
==Erfassung, Speicherung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten==
 
Die Genealogie als historische (Hilfs-)Wissenschaft beschäftigt sich zwar überwiegend mit verstorbenen Personen, aber bei der Darstellung und Untersuchung von Verwandtschaftsverhältnissen teilweise auch mit lebenden Personen. Teilweise besteht Unsicherheit darüber, ob bei der Erfassung, Speicherung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten von lebenden oder verstorbenen Personen Datenschutzvorschriften oder andere rechtliche Regelungen zu beachten sind.
 
Hinsichtlich der Daten Verstorbener bestehen keine grundsätzlichen Einschränkungen, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem Tode endet und die datenschutzrechtlichen Vorschriften, mit denen die personenbezogenen Daten Lebender geschützt werden, nicht mehr angewendet werden können (vgl. den Abschnitt "Datenschutz" im Artikel [[Alles_was_Recht_ist]]). Um allen denkbaren Konflikten aus dem Weg zu gehen, könnte man sich an den archivrechtlichen Schutz- bzw. Sperrfristen orientieren und Daten nur von solchen Personen weitergeben oder veröffentlichen, die vor mehr als 10 Jahren gestorben oder mehr als 110 Jahren geboren worden sind.
 
Hinsichtlich der Daten Lebender sind mehrere gesetzliche Vorschriften zu beachten:
 
===Die EU-Datenschutzgrundverordnung===
 
Die [https://dsgvo-gesetz.de EU-Datenschutzgrundverordnung] gibt für alle Länder EU den Rahmen für die jeweiligen nationalen Datenschutzvorschriften vor. Sie gilt - anders als teilweise angenommen - nicht nur für kommerzielle Unternehmen; im "Erwägungsgrund 160" heißt es ausdrücklich: "Diese Verordnung sollte auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen Forschungszwecken gelten. Dazu sollte auch historische Forschung und Forschung im Bereich der Genealogie zählen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Verordnung nicht für verstorbene Personen gelten sollte."<ref>https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-160/</ref>
 
Hieraus ergibt sich zum einen, dass die Daten verstorbener nicht durch die EU-Datenschutzgrundverordnung geschützt werden sollen, zum anderen aber, dass auch die Erfassung, Speicherung, Weitergabe und Veröffentlichung von Daten Lebender im Rahmen der Genealogie durch die EU-Datenschutzgrundverordnung erfasst ist.
 
Die EU-Datenschutzgrundverordnung regelt im Einzelnen, unter welchen Bedingungen die Erfassung, Speicherung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten Lebender gestattet ist und sieht diverse Auskunfts- und Löschvorschriften vor, auf die hier wegen der außerordentlich schwierigen Materie nicht im Einzelnen eingegangen werden kann. Die EU-Datenschutzgrundverordnung findet keine Anwendung für die Datenverarbeitung im Rahmen "ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten" (https://dsgvo-gesetz.de/art-2-dsgvo/ Art. 2, Abs. 2, Punkt c DSGVO]), so dass die Verarbeitung der Daten von Personen der engeren Familie grundsätzlich zulässig sein dürfte. Grundsätzlich untersagt ist die Erfassung und Verarbeitung bestimmter Kategorien von Daten, so etwa Daten zu religiösen Überzeugungen (https://dsgvo-gesetz.de/art-9-dsgvo/ Art. 9 DSGVO].
 
Grundsätzlich gestattet, aber auch im Detail geregelt ist die Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke ([https://dsgvo-gesetz.de/art-5-dsgvo/ Art. 5 DSGVO]), eine Erlaubnis, die einem Spannungsverhältnis zu dem zitierten "Erwägungsgrund 160" steht, demnach ausdrücklich nur Verstorbene von den Schutzvorschriften ausgenommen sind.
 
===Das Bundesdatenschutzgesetz===
 
Mit der Neufassung des [[Bundesdatenschutzgesetz]]es werden die Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung in nationales Recht für die Bundesrepublik Deutschland umgesetzt (analog durch entsprechende Gesetze für die anderen Mitgliedsländer der EU).
 
Auch das Bundesdatenschutzgesetz (Neufassung 2018) kennt die Erlaubnis der Datenverarbeitung für rein persönliche bzw. familiäre Zwecke und gestattet in § 27 die Datenverarbeitung für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke, verlangt aber eine Abwägung zwischen den Forschungsinteressen und den Interessen der betroffenen Person:
 
"Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch ohne Einwilligung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen."<ref>https://www.buzer.de/27_BDSG_Bundesdatenschutzgesetz.htm</ref>
 
Sicherlich werden im Zweifelsfall Juristen und Gerichte darüber entscheiden (müssen), ob bei einer privaten Familienforschung, auch wenn diese mit wissenschaftlichem Anspruch betrieben wird, die Verarbeitung von Daten Lebender, mit denen man weitläufiger (oder auch gar nicht) verwandt ist, im Sinne von § 27 "erforderlich" ist und ob das Interesse des Genealogen an seiner Forschung oder der Interesse der betroffenen Person an Schutz ihrer Daten mehr zählt.


Die neuen, ab 1. Jan. 2009 geltenden Fristen sind in dem Artikel [[Personenstandsgesetz]] dargestellt. Für Kirchenbücher und andere Archivalien gelten Fristen, die in den jeweiligen [[Archivgesetz]]en des Bundes, der Länder bzw. der Kirchen festgelegt sind und ebenfalls nichts mit dem Datenschutzrecht zu tun haben.<ref>Vgl. hierzu die grundsätzliche Absätze [[Alles_was_Recht_ist#Pfarr.C3.A4mter_und_kirchliche_Archive|Pfarrämter und Kirchliche Archive]] sowie [[Alles_was_Recht_ist#Staatliche_Archive|Staatliche Archive]] in dem Artikel [[Alles was Recht ist]], der auf einem Artikel von [[Benutzer:Wolf|Hans-Jürgen Wolf]] der zuerst im Jahre 2004 in [[Sonderheft|Ahnenforschung - auf den Spuren der Vorfahren]] publiziert wurde. Mögliche Änderungen auch einzelner kirchlichen Bestimmungen als indirekte Folge des ab 2009 gültigen Personenstandsgesetzes von 2007 sind dort noch nicht berücksichtigt.</ref>.
Die Veröffentlichung von Daten Lebender ist grundsätzlich untersagt, es sei denn, es handelt sich um Personen der Zeitgeschichte oder es liegt eine ausdrückliche Erlaubnis der betroffenen Person vor (§ 27 Abs. 4):


==Speicherung und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten==
"Der [für eine Forschung] Verantwortliche darf personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist."<ref>https://www.buzer.de/27_BDSG_Bundesdatenschutzgesetz.htm</ref>
Häufig herrscht Verwirrung darüber, ob die von Genealogen gesammelten personenbezogenen Daten über lebende oder verstorbene Personen dem Datenschutzrecht unterliegen und unter welchen Voraussetzungen sie veröffentlicht werden dürfen. Häufig werden diese Fragen auch irrtümlich mit den oben genannten Sperrfristen der Standesämter vermischt. Hierauf geben der Abschnitt '''''[[Alles_was_Recht_ist#Datenschutz|Datenschutz]]''''' im Artikel ''[[Alles was Recht ist]]'' sowie der Artikel '''''[[Personenbezogene Daten]]''''' eine Antwort, die von Hans-Jürgen Wolf verfasst und zuerst in ''[[Sonderheft|Ahnenforschung - auf den Spuren der Vorfahren]]'' (2004) bzw. [[Computergenealogie/2001/Heft_4|Computergenealogie Heft 4/2001]] publiziert wurden. <ref>Vgl. auch ein Schreiben des Landesdatenschutzbeauftragten NRW vom 01.08.2002, online veröffentlicht mit Genehmigung unter http://www2.genealogy.net/vereine/ArGeWe/datenschutz.htm.</ref>.


==In eigener Sache: Datenschutz im GenWiki und beim Verein für Genealogie e.V.==
==In eigener Sache: Datenschutz im GenWiki und beim Verein für Genealogie e.V.==

Version vom 8. April 2018, 13:39 Uhr

Datenschutz bezeichnet den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch, und zu diesem Zweck ist in verschiedenen Gesetzen geregelt, unter welchen Bedingungen personenbezogene Daten erhoben, gespeichert, weitergegeben oder veröffentlicht werden dürfen oder nicht.

Dieser Artikel enthält keine rechtsverbindliche Auskunft, sondern fasst Vorschriften aus verschiedenen Gesetzen zusammen bzw. stellt sie dar. Für rechtsverbindliche Auskünfte muss ggf. ein Rechtsanwalt kontaktiert werden.

In der Genealogie sind Bestimmungen zum Datenschutz von Bedeutung, wenn es um

  • den Zugang des Familienforschers zu (jüngeren) Daten in Personenstandsbüchern, Kirchenbüchern oder anderen Archivalien oder
  • die Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten geht.

Zugang zu Personenstandsbüchern, Kirchenbüchern und Archivalien

Für die Einsicht in und Benutzung von Personenstandsbüchern (d. h. Standesamtsregistern), Kirchenbüchern und personenbezogenem Archivgut gelten unterschiedliche Sperrfristen, die im Personenstandsgesetz bzw. in den Archivgesetzen des Bundes, der Länder bzw. der Kirchen festgelegt sind:

  • Nach § 5 Abs. 5 Personenstandsgesetz werden die Personenstandsregister nach Ablauf von folgenden Fristen zu Archivgut und sind dann nach archivrechtlichen Vorschriften benutzbar (siehe im Einzelnen den Artikel Personenstandsgesetz):
    • Eheregister (und Lebenspartnerschaftsregister) 80 Jahre
    • Geburtenregister 110 Jahre
    • Sterberegister 30 Jahre
  • Das Bundesarchivgesetz sieht in § 11 eine Schutzfrist von zehn Jahren nach dem Tod der betroffenen Person oder 100 Jahren nach deren Geburt vor.
  • Meistens ebenfalls zehn Jahre beträgt die Sperrfrist für personenbezogenes Archivgut der Landes- und Kommunalarchive. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in den Landesarchivgesetzen der einzelnen Bundesländer.
  • Ähnliche Sperrfristen finden sich auch in den Archivgesetzen der evgl. Landeskirchen; vgl. den Artikel Alles_was_Recht_ist.

Erfassung, Speicherung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten

Die Genealogie als historische (Hilfs-)Wissenschaft beschäftigt sich zwar überwiegend mit verstorbenen Personen, aber bei der Darstellung und Untersuchung von Verwandtschaftsverhältnissen teilweise auch mit lebenden Personen. Teilweise besteht Unsicherheit darüber, ob bei der Erfassung, Speicherung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten von lebenden oder verstorbenen Personen Datenschutzvorschriften oder andere rechtliche Regelungen zu beachten sind.

Hinsichtlich der Daten Verstorbener bestehen keine grundsätzlichen Einschränkungen, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem Tode endet und die datenschutzrechtlichen Vorschriften, mit denen die personenbezogenen Daten Lebender geschützt werden, nicht mehr angewendet werden können (vgl. den Abschnitt "Datenschutz" im Artikel Alles_was_Recht_ist). Um allen denkbaren Konflikten aus dem Weg zu gehen, könnte man sich an den archivrechtlichen Schutz- bzw. Sperrfristen orientieren und Daten nur von solchen Personen weitergeben oder veröffentlichen, die vor mehr als 10 Jahren gestorben oder mehr als 110 Jahren geboren worden sind.

Hinsichtlich der Daten Lebender sind mehrere gesetzliche Vorschriften zu beachten:

Die EU-Datenschutzgrundverordnung

Die EU-Datenschutzgrundverordnung gibt für alle Länder EU den Rahmen für die jeweiligen nationalen Datenschutzvorschriften vor. Sie gilt - anders als teilweise angenommen - nicht nur für kommerzielle Unternehmen; im "Erwägungsgrund 160" heißt es ausdrücklich: "Diese Verordnung sollte auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen Forschungszwecken gelten. Dazu sollte auch historische Forschung und Forschung im Bereich der Genealogie zählen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Verordnung nicht für verstorbene Personen gelten sollte."[1]

Hieraus ergibt sich zum einen, dass die Daten verstorbener nicht durch die EU-Datenschutzgrundverordnung geschützt werden sollen, zum anderen aber, dass auch die Erfassung, Speicherung, Weitergabe und Veröffentlichung von Daten Lebender im Rahmen der Genealogie durch die EU-Datenschutzgrundverordnung erfasst ist.

Die EU-Datenschutzgrundverordnung regelt im Einzelnen, unter welchen Bedingungen die Erfassung, Speicherung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten Lebender gestattet ist und sieht diverse Auskunfts- und Löschvorschriften vor, auf die hier wegen der außerordentlich schwierigen Materie nicht im Einzelnen eingegangen werden kann. Die EU-Datenschutzgrundverordnung findet keine Anwendung für die Datenverarbeitung im Rahmen "ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten" (https://dsgvo-gesetz.de/art-2-dsgvo/ Art. 2, Abs. 2, Punkt c DSGVO]), so dass die Verarbeitung der Daten von Personen der engeren Familie grundsätzlich zulässig sein dürfte. Grundsätzlich untersagt ist die Erfassung und Verarbeitung bestimmter Kategorien von Daten, so etwa Daten zu religiösen Überzeugungen (https://dsgvo-gesetz.de/art-9-dsgvo/ Art. 9 DSGVO].

Grundsätzlich gestattet, aber auch im Detail geregelt ist die Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke (Art. 5 DSGVO), eine Erlaubnis, die einem Spannungsverhältnis zu dem zitierten "Erwägungsgrund 160" steht, demnach ausdrücklich nur Verstorbene von den Schutzvorschriften ausgenommen sind.

Das Bundesdatenschutzgesetz

Mit der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes werden die Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung in nationales Recht für die Bundesrepublik Deutschland umgesetzt (analog durch entsprechende Gesetze für die anderen Mitgliedsländer der EU).

Auch das Bundesdatenschutzgesetz (Neufassung 2018) kennt die Erlaubnis der Datenverarbeitung für rein persönliche bzw. familiäre Zwecke und gestattet in § 27 die Datenverarbeitung für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke, verlangt aber eine Abwägung zwischen den Forschungsinteressen und den Interessen der betroffenen Person:

"Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch ohne Einwilligung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen."[2]

Sicherlich werden im Zweifelsfall Juristen und Gerichte darüber entscheiden (müssen), ob bei einer privaten Familienforschung, auch wenn diese mit wissenschaftlichem Anspruch betrieben wird, die Verarbeitung von Daten Lebender, mit denen man weitläufiger (oder auch gar nicht) verwandt ist, im Sinne von § 27 "erforderlich" ist und ob das Interesse des Genealogen an seiner Forschung oder der Interesse der betroffenen Person an Schutz ihrer Daten mehr zählt.

Die Veröffentlichung von Daten Lebender ist grundsätzlich untersagt, es sei denn, es handelt sich um Personen der Zeitgeschichte oder es liegt eine ausdrückliche Erlaubnis der betroffenen Person vor (§ 27 Abs. 4):

"Der [für eine Forschung] Verantwortliche darf personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist."[3]

In eigener Sache: Datenschutz im GenWiki und beim Verein für Genealogie e.V.

Die Datenschutzerklärung des Vereins für Computergenealogie e.V. sich hier. Für GenWiki gibt es eine spezielle Datenschutzerklärung hier.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zum Datenschutz im Allgemeinen finden sich in den zitierten Veröffentlichungen von Hans-Jürgen Wolf Datenschutz und Personenbezogene Daten sowie im Artikel Datenschutz von Wikipedia.

Anmerkungen