Bayern Verwaltungsorganisation: Unterschied zwischen den Versionen

aus wiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Umlaute)
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 18: Zeile 18:


== Bayern Verwaltungsorganisation 1808 bis heute ==
== Bayern Verwaltungsorganisation 1808 bis heute ==
ToDo
* {{HLB|Regierungsbezirke|Emma Mages, Regierungsbezirke|11.05.2006}}
* {{HLB|Regierungsbezirke|Emma Mages, Regierungsbezirke|11.05.2006}}
* {{HLB|Bezirke|Emma Mages, Bezirke|11.05.2006}}
* {{HLB|Bezirke|Emma Mages, Bezirke|11.05.2006}}
* {{HLB|Justiz_(19./20._Jahrhundert)|Christoph Bachmann/Florian Sepp, Justiz (19./20. Jahrhundert)|07.08.2008}}
* {{HLB|Justiz_(19./20._Jahrhundert)|Christoph Bachmann/Florian Sepp, Justiz (19./20. Jahrhundert)|07.08.2008}}
ToDo
* {{HLB|Gemeindeverfassung_(19./20._Jahrhundert)|Emma Mages, Gemeindeverfassung (19./20. Jahrhundert)|11.05.2006}}
* {{HLB|Gemeindeverfassung_(19./20._Jahrhundert)|Emma Mages, Gemeindeverfassung (19./20. Jahrhundert)|11.05.2006}}
* {{HLB|Eingemeindung|Manfred Krapf, Eingemeindung|20.10.2006}}
* {{HLB|Eingemeindung|Manfred Krapf, Eingemeindung|20.10.2006}}
Zeile 191: Zeile 191:
=== Bayern Unterteilung der Verwaltungseinheiten ===
=== Bayern Unterteilung der Verwaltungseinheiten ===
<u>'''Bayern - 1808 bis 1939'''</u>
<u>'''Bayern - 1808 bis 1939'''</u>
ToDo
Als Eingangsinstanz fungierten die Landgerichte (älterer Ordnung) und in größeren Städten die Stadtgerichte, wobei letztere reine Justizorgane waren. Dazu traten für die gutsherrlichen Untertanen die Herrschafts- und Patrimonialgerichte.
Die patrimoniale Gerichtsbarkeit des Adels ordneten Edikte vom 8. September 1808 und 16. August 1812. Nachdem die Patrimonialgerichtsbarkeit eigentlich nur noch die freiwillige Gerichtsbarkeit (Notariat) umfassen sollte, wurden den größeren Adelsgütern im Jahr 1812 wieder erweiterte straf- und zivilrechtliche Kompetenzen zugestanden. Es bestanden Herrschaftsgerichte erster und zweiter Klasse sowie Ortsgerichte. Letztere erhielten 1818 den Namen Patrimonialgerichte und wurden ebenfalls nach zwei Klassen unterschieden. Die Herrschaftsgerichte waren im Wesentlichen für die Zivilsachen zuständig, die Orts- bzw. Patrimonialgerichte weitgehend auf die freiwillige Gerichtsbarkeit beschränkt.
'''Trennung von Justiz und Verwaltung'''
Mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 10. Januar 1861 wurde die Rechtspflege auch auf der unteren Ebene von der Justiz getrennt (1. Juli 1862) und für die nichtstreitige (freiwillige) Gerichtsbarkeit ständige Notariate eingerichtet. Die administrativen Aufgaben gingen auf die Bezirksämter (seit 1939 Landratsämter genannt) über. Als Erstinstanz bestanden damit Landgerichte, in den kreisunmittelbaren Städten als Stadtgerichte bezeichnet. Jene Gerichte, die für einen Land- und Stadtbezirk zuständig waren, hießen Stadt- und Landgerichte.
Auf der Eingangsinstanz ersetzten die Amtsgerichte die bisherigen Landgerichte (mittlerer Ordnung ab 1862, bzw. Stadtgerichte oder Land- und Stadtgerichte), deren Zuständigkeit sich auf kleinere Straftaten und Streitsachen, das Konkursverfahren sowie auf Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit (v. a. Grundbuchsachen, Vereinsregister, Handelsregister) erstreckte. Auch die Zahl der Sprengel wurde reduziert. Es bestanden nun 240 Amtsgerichte.


In der Vergangenheit waren diese '''Kreise''' (''große administrative Einheiten'') unterteilt in sogenannte: '''Landgerichte (ä. O.)'''  und seit 1862 in '''Bezirksämter''', die weiter unterteilt waren in sogenannte '''Landgerichte''' (''Landgerichtsbezirk'').
In der Vergangenheit waren diese '''Kreise''' (''große administrative Einheiten'') unterteilt in sogenannte: '''Landgerichte (ä. O.)'''  und seit 1862 in '''Bezirksämter''', die weiter unterteilt waren in sogenannte '''Landgerichte''' (''Landgerichtsbezirk'').

Version vom 25. Juli 2025, 17:27 Uhr

Hierarchie
Regional > Bundesrepublik Deutschland > Bayern > Bayern Verwaltungsorganisation

Allgemeine Information Bayern

Bayern Verwaltungsorganisation 1808 bis heute

ToDo


Im Jahr 1808 wurde innerhalb des Königreich Bayern eine neue Verwaltungsorganisation eingeführt (Staats- und Verwaltungsreform nach Montgelas). Das damalige bayerische Land wurde in administrative Verwaltungseinheiten eingeteilt, die sogenannten Kreise. In den folgenden Jahrzehnten wurde diese Einteilung mehrere Male geändert sowie auch die Namen der Kreise und die generelle Bezeichnung der räumlichen Verwaltungseinheiten.


  • Kreis - in der bayerischen Vergangenheit spezifizierte dies eine große administrative Einheit - vergleichbar mit Regierungsbezirk !
  • Regierungsbezirk - dies ist die heutige Bezeichnung für die oberste administrative Einheit (ähnlich den alten o.g. Kreisen)


siehe auch: Bayern Unterteilung der Verwaltungseinheiten


Namen der alten Bayerischen Verwaltungseinheiten

  1808 1810 1817
(Name Kreis)
1837
(Name Kreis)
1931 - 45
(Name Kreis)
1946 bis heute
(Name Regierungsbezirk)
Altmühlkreis entstanden  aufgelöst         
Eisackkreis entstanden aufgelöst        
Etschkreis entstanden aufgelöst        
Illerkreis entstanden   aufgelöst      
Innkreis entstanden   aufgelöst      
Isarkreis entstanden     Oberbayern Oberbayern Oberbayern
Lechkreis entstanden aufgelöst        
Mainkreis entstanden   Obermainkreis Oberfranken Oberfranken und Mittelfranken
(1933-1948)
Oberfranken
Naabkreis entstanden aufgelöst        
Oberdonaukreis entstanden     Schwaben und Neuburg Schwaben
(1939)
Schwaben
Pegnitzkreis entstanden aufgelöst        
Regenkreis entstanden     Oberpfalz und Regensburg Niederbayern und Oberpfalz Oberpfalz
Rezatkreis entstanden     Mittelfranken Oberfranken und Mittelfranken
(1933)
Mittelfranken
Rheinkreis     Rheinkreis
(entstanden 1816)
Pfalz Saarpfalz heute: Rheinland-Pfalz
Salzachkreis entstanden   aufgelöst      
Unterdonaukreis  entstanden     Niederbayern Niederbayern und Oberpfalz Niederbayern
Untermainkreis     Untermainkreis
(entstanden)
Unterfranken und Aschaffenburg Mainfranken
(1938)
Unterfranken


Bayern Unterteilung der Verwaltungseinheiten

Bayern - 1808 bis 1939



ToDo Als Eingangsinstanz fungierten die Landgerichte (älterer Ordnung) und in größeren Städten die Stadtgerichte, wobei letztere reine Justizorgane waren. Dazu traten für die gutsherrlichen Untertanen die Herrschafts- und Patrimonialgerichte.

Die patrimoniale Gerichtsbarkeit des Adels ordneten Edikte vom 8. September 1808 und 16. August 1812. Nachdem die Patrimonialgerichtsbarkeit eigentlich nur noch die freiwillige Gerichtsbarkeit (Notariat) umfassen sollte, wurden den größeren Adelsgütern im Jahr 1812 wieder erweiterte straf- und zivilrechtliche Kompetenzen zugestanden. Es bestanden Herrschaftsgerichte erster und zweiter Klasse sowie Ortsgerichte. Letztere erhielten 1818 den Namen Patrimonialgerichte und wurden ebenfalls nach zwei Klassen unterschieden. Die Herrschaftsgerichte waren im Wesentlichen für die Zivilsachen zuständig, die Orts- bzw. Patrimonialgerichte weitgehend auf die freiwillige Gerichtsbarkeit beschränkt.


Trennung von Justiz und Verwaltung

Mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 10. Januar 1861 wurde die Rechtspflege auch auf der unteren Ebene von der Justiz getrennt (1. Juli 1862) und für die nichtstreitige (freiwillige) Gerichtsbarkeit ständige Notariate eingerichtet. Die administrativen Aufgaben gingen auf die Bezirksämter (seit 1939 Landratsämter genannt) über. Als Erstinstanz bestanden damit Landgerichte, in den kreisunmittelbaren Städten als Stadtgerichte bezeichnet. Jene Gerichte, die für einen Land- und Stadtbezirk zuständig waren, hießen Stadt- und Landgerichte.

Auf der Eingangsinstanz ersetzten die Amtsgerichte die bisherigen Landgerichte (mittlerer Ordnung ab 1862, bzw. Stadtgerichte oder Land- und Stadtgerichte), deren Zuständigkeit sich auf kleinere Straftaten und Streitsachen, das Konkursverfahren sowie auf Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit (v. a. Grundbuchsachen, Vereinsregister, Handelsregister) erstreckte. Auch die Zahl der Sprengel wurde reduziert. Es bestanden nun 240 Amtsgerichte.



In der Vergangenheit waren diese Kreise (große administrative Einheiten) unterteilt in sogenannte: Landgerichte (ä. O.) und seit 1862 in Bezirksämter, die weiter unterteilt waren in sogenannte Landgerichte (Landgerichtsbezirk).

  • Abkürzungen:
    • LG ä.O. = Landgericht (ä.O.) / Landgericht älterer Ordnung
    • LG = Landgericht (nach 1862) Umbennenung 1879 in Amtsgericht
    • BA = Bezirksamt


Bayern - 1946 bis heute

Seit 1946 wird die Bezeichnung Regierungsbezirk für die größere administrative Einheit verwendet. Jeder Regierungsbezirk ist unterteilt in Landkreise und Kreisfreie Städte sowie Gemeinden (und die darin zusammengeschlossenen Orte).

Heute wird auch manchmal für die Bezeichnung - Landkreis - das kürzere deutsche Wort Kreis benutzt. Bezogen auf Bayerns vergangene Verwaltungsorganisation muss man die früheren alten Kreise jedoch eher mit einem Regierungsbezirk gleichsetzen.

  • Abkürzungen:
    • Reg.Bz = Regierungsbezirk
    • LK = Landkreis
    • KfS = Kreisfreie Stadt
    • Gmd = Gemeinde


Wappen des Bundeslandes Bayern Regierungsbezirke im Bundesland Bayern (Bundesrepublik Deutschland)

Mittelfranken | Niederbayern | Oberbayern | Oberfranken | Oberpfalz | Schwaben | Unterfranken