Lippramsdorf (Haltern)/Sitten und Gebräuche: Unterschied zwischen den Versionen
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* Gerichtsbuch: 1610 Kläger Goßen Meineken gibt kläglich an – wes Gestalt er der Beklagten Tochter – die [[Hardick (Marl-Sickingmühle)|Hardicksche an der (Sicking-) Mühlen]] – zur Hausfrau genommen und mehr nicht – als ein Kuhbiest zum Brautschatz bekommen habe – Begehrt nach ihrer Gelegenheit und gemeinen Landbrauch – ihre gewöhnliche Aussteuerung aufzulegen – Die Beklagte darauf zur Antwort gegeben – sie habe ihrer Tochter deren Kiste – Schrein – Kleid – Bett und seinem Zubehör – die Kuh und 1 Malter Roggen mitgegeben, auch etzliche Schafe überlassen – Hielt es dafür – daß ihrer Gelegenheit nach ihr ferner nicht abgefordert werden könne – und dem Landbrauch genug getan habe – Hab daneben dem Herrn zu Ostendorf für Gewinn 50 RT geben müssen – auch etzliche Jahre ihre 2 Kinder unterhalten – Hierauf ist Bescheid – daß sie als Mutter und Kinder – zwischen hier und nächsten Gerichtstag – sich zusammen tun und die Güte versuchen sollen – und wohin verhoffentlich dieselbe entstehen würde – als dann die Gebührnis darüber statuiert werden solle | * Gerichtsbuch: 1610 Kläger Goßen Meineken gibt kläglich an – wes Gestalt er der Beklagten Tochter – die [[Hardick (Marl-Sickingmühle)|Hardicksche an der (Sicking-) Mühlen]] – zur Hausfrau genommen und mehr nicht – als ein Kuhbiest zum Brautschatz bekommen habe – Begehrt nach ihrer Gelegenheit und gemeinen Landbrauch – ihre gewöhnliche Aussteuerung aufzulegen – Die Beklagte darauf zur Antwort gegeben – sie habe ihrer Tochter deren Kiste – Schrein – Kleid – Bett und seinem Zubehör – die Kuh und 1 Malter Roggen mitgegeben, auch etzliche Schafe überlassen – Hielt es dafür – daß ihrer Gelegenheit nach ihr ferner nicht abgefordert werden könne – und dem Landbrauch genug getan habe – Hab daneben dem Herrn zu Ostendorf für Gewinn 50 RT geben müssen – auch etzliche Jahre ihre 2 Kinder unterhalten – Hierauf ist Bescheid – daß sie als Mutter und Kinder – zwischen hier und nächsten Gerichtstag – sich zusammen tun und die Güte versuchen sollen – und wohin verhoffentlich dieselbe entstehen würde – als dann die Gebührnis darüber statuiert werden solle | ||
* Gerichtsbuch: Zuwissen, daß im Jahr 1626 Diekmann zu Wester Ölde (Marl) sich mit seiner Tochter – der Winckelkottischen – dergestalt vertragen hat – daß Diekman seiner Tochter 15 RT zur Aussteuer dazu gibt – Damit nun Winckelkotte von meinem gebietenden Herrn seine Schulden abkommen möchte – hat er dem Winckelkotten Schafe und etliche Verkel nachgelaßen und 20 RT gefordert – welche er – Diekman – zugeben angelobet. – Noch Diekman zugesagt und versprochen 3 Kuhbiester – 3 Verkel, -1 Kessel – 1 Pott. – Auch geben sie ihrer Tochter noch 1 Pelz – 1 Korb und 1 gefärbten Schal – '''darbei 1 Brautwagen''' – welcher unstrafbar (abgabenfrei) sein soll. – Hier – ihm Beiwesen von dieser Seite Hülsken – Buddenbroich – Blavott – Droste – und an Diekmans Seite Lelen und Berger. | * Gerichtsbuch: Zuwissen, daß im Jahr 1626 Diekmann zu Wester Ölde (Marl) sich mit seiner Tochter – [[Winckelkotte (Lippramsdorf-Kusenhorst)|der Winckelkottischen]] – dergestalt vertragen hat – daß Diekman seiner Tochter 15 RT zur Aussteuer dazu gibt – Damit nun Winckelkotte von meinem gebietenden Herrn seine Schulden abkommen möchte – hat er dem Winckelkotten Schafe und etliche Verkel nachgelaßen und 20 RT gefordert – welche er – Diekman – zugeben angelobet. – Noch Diekman zugesagt und versprochen 3 Kuhbiester – 3 Verkel, -1 Kessel – 1 Pott. – Auch geben sie ihrer Tochter noch 1 Pelz – 1 Korb und 1 gefärbten Schal – '''darbei 1 Brautwagen''' – welcher unstrafbar (abgabenfrei) sein soll. – Hier – ihm Beiwesen von dieser Seite Hülsken – Buddenbroich – Blavott – Droste – und an Diekmans Seite Lelen und Berger. | ||
==Strafe bei vorehelicher Schwangerschaft== | ==Strafe bei vorehelicher Schwangerschaft== |
Version vom 26. August 2007, 14:54 Uhr
Aussteuer und Gewinngeld
- Gerichtsbuch: 1610 Kläger Goßen Meineken gibt kläglich an – wes Gestalt er der Beklagten Tochter – die Hardicksche an der (Sicking-) Mühlen – zur Hausfrau genommen und mehr nicht – als ein Kuhbiest zum Brautschatz bekommen habe – Begehrt nach ihrer Gelegenheit und gemeinen Landbrauch – ihre gewöhnliche Aussteuerung aufzulegen – Die Beklagte darauf zur Antwort gegeben – sie habe ihrer Tochter deren Kiste – Schrein – Kleid – Bett und seinem Zubehör – die Kuh und 1 Malter Roggen mitgegeben, auch etzliche Schafe überlassen – Hielt es dafür – daß ihrer Gelegenheit nach ihr ferner nicht abgefordert werden könne – und dem Landbrauch genug getan habe – Hab daneben dem Herrn zu Ostendorf für Gewinn 50 RT geben müssen – auch etzliche Jahre ihre 2 Kinder unterhalten – Hierauf ist Bescheid – daß sie als Mutter und Kinder – zwischen hier und nächsten Gerichtstag – sich zusammen tun und die Güte versuchen sollen – und wohin verhoffentlich dieselbe entstehen würde – als dann die Gebührnis darüber statuiert werden solle
- Gerichtsbuch: Zuwissen, daß im Jahr 1626 Diekmann zu Wester Ölde (Marl) sich mit seiner Tochter – der Winckelkottischen – dergestalt vertragen hat – daß Diekman seiner Tochter 15 RT zur Aussteuer dazu gibt – Damit nun Winckelkotte von meinem gebietenden Herrn seine Schulden abkommen möchte – hat er dem Winckelkotten Schafe und etliche Verkel nachgelaßen und 20 RT gefordert – welche er – Diekman – zugeben angelobet. – Noch Diekman zugesagt und versprochen 3 Kuhbiester – 3 Verkel, -1 Kessel – 1 Pott. – Auch geben sie ihrer Tochter noch 1 Pelz – 1 Korb und 1 gefärbten Schal – darbei 1 Brautwagen – welcher unstrafbar (abgabenfrei) sein soll. – Hier – ihm Beiwesen von dieser Seite Hülsken – Buddenbroich – Blavott – Droste – und an Diekmans Seite Lelen und Berger.
Strafe bei vorehelicher Schwangerschaft
1734 den 23ten octobris: Erbgewinn nach leibaigenthumbs rechten und das gewinn, mitd Einschluß deren brüchten (=Strafgeld) wegen geschehener beschwängerung (Heirat 31.10., Geburt 22.11.)
Vogelschießen der Schützen
Hausprotokollbuch: 1611 Hat Saleman vor dem Herrn hierselbst Abtrag gemacht – wegen das er am 26.06. diesen Jahres nicht unter der Vogelruten erschienen – und ist ihm solches gelassen aus Gnade auf 2 feiste Hammel und 1 RT Strafe – und selbe innerhalb 4 Tage a dato dieses allhier einzuliefern angelobt – dafür bürgt Schulte zu Eppendorf.