Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/008: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>§. 3.</center>
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Die nach §. 2 beizubringende Vollmacht ist im Original und in zweifacher amtlich beglaubigter Abschrift dem nach §. 1 einzureichenden Gesuche beizulegen. Wird sie in einer fremden Sprache abgefaßt, so ist eine richtige ebenfalls amtlich beglaubigte Uebersetzung derselben ins Deutsche zugleich einzureichen. Sobald die Erlaubniß zum Gewerbsbetrieb ertheilt wird, hat die Regierungsbehörde des Bezirks zugleich eine Bescheinigung über die erfolgte Hinterlegung der Vollmacht auszustellen. Nur bei dieser Behörde kann der Widerruf der Vollmacht wirksam erklärt werden; sobald er erfolgt, ist auch darüber Bescheinigung auszustellen.
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Version vom 2. Juni 2008, 05:04 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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einem anderen Welttheile vermitteln soll, nachzuweisen, daß er befugt ist, in dessen Namen und Auftrag Ueberfahrts-Verträge abzuschließen oder durch Unteragenten abschließen zu lassen, und daß der Vollmachtgeber die in solchen Verträgen für ihn vom Hauptagenten oder von dessen Unteragenten übernommenen Verbindlichkeiten zu erfüllen versprochen hat, sowie daß der Vollmachtgeber die ausgestellte Vollmacht für alle bis dahin durch den Agenten abgeschlossenen Ueberfahrtsverträge als gültig und wirksam anerkennt, so lange er nicht der Behörde, bei welcher die Vollmacht (§. 3.) gegen Schein zu hinterlegen ist, den Widerruf derselben angezeigt haben wird. - Ferner ist darzuthun, daß der Vollmachtgeber einen guten Ruf genießt und ausreichende Mittel zur Erfüllung der erwähnten Vertragsverpflichtungen besitzt.

§. 3.

Die nach §. 2 beizubringende Vollmacht ist im Original und in zweifacher amtlich beglaubigter Abschrift dem nach §. 1 einzureichenden Gesuche beizulegen. Wird sie in einer fremden Sprache abgefaßt, so ist eine richtige ebenfalls amtlich beglaubigte Uebersetzung derselben ins Deutsche zugleich einzureichen. Sobald die Erlaubniß zum Gewerbsbetrieb ertheilt wird, hat die Regierungsbehörde des Bezirks zugleich eine Bescheinigung über die erfolgte Hinterlegung der Vollmacht auszustellen. Nur bei dieser Behörde kann der Widerruf der Vollmacht wirksam erklärt werden; sobald er erfolgt, ist auch darüber Bescheinigung auszustellen.

§. 4.