Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/657: Unterschied zwischen den Versionen
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Nr. 46.
C. In Bezug auf die Fassung einzelner Positionen.
Dritte Abtheilung des Tarifs.
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::3. von Ziegenhaaren nur beim Ausgange vom Zentner 5 Sgr. oder 17 1/2 kr. (Pos. 11. Häute etc.);<br />4. von Schreibfedern aus Stahl oder Metall-Komposition beim Eingange vom Zentner 50 Rthlr. oder 87 fl. 30 kr. (Pos. 20. kurze Waaren etc.);<br />5. von Mühlsteinen mit eisernen Reifen beim Eingange vom Stück 2 Rthlr. oder 3 fl. 30 kr. (Pos. 33. Steine etc.);<br />6. von rohem Zink beim Eingange vom Zentner 1 Rthlr. oder 1 fl. 45 kr. (Pos. 42. Zink etc.). | |||
<center></center>. In Bezug aus die Tarasätze. | |||
:An Tara wird bewilligt für: | |||
::1. Tabacksblätter, unbearbeitete, und Stengel (Pos. 25. v. 1.), | |||
:::a) in Seronen (nicht von Thierhäuten) 12 Pfund vom Zentner Bruttogewicht;<br />b) in Thierhäuten 8 Pfund vom Zentner Bruttogewicht; | |||
::2. Tabacksfabrikate (Pos. 25. v. 2. ___ und ___) in Kanasserkörben 12 Pfund vom Zentner Bruttogewicht. | |||
<center>C. In Bezug auf die Fassung einzelner Positionen.</center> | |||
::1. In der Pos. 51. "Schwefelsaures etc. Kali" fallen die Worte: "alle Abfälle von der Fabrikation der Salpetersäure" hinweg.<br />2. An die Stelle der Anmerkung 2. zur Pos. 6. "Eisen und Stahl" tritt folgende Bestimmung:<br />Von Rohstahl, seewärts von der Russischen Grenze bis zur Weichselmündung einschließlich auf Erlaubnißscheine für Stahlfabriken eingehend, wird nur die allgemeine Eingangs-Abgabe erhoben.<br />3. Bei Pos. 6. f. 2. "Grobe Eisen- und Stahlwaaren" fallen die Worte: "Maschinen von Eisen" hinweg.<br />4. Die Ausnahme zu Pos. 22. e. "Rohe Leinwand etc." soll künftig dahin lauten:<br />Ausnahme. Rohe, ungebleichte Leinwand geht frei ein: | |||
:::aa. in Preußen:<br />auf den Grenzlinien von Leobschütz bis Seidenberg in der Oberlausitz und von Gronau bis Anholt nach Bleichereien oder Leinwandmärkten; | |||
:::bb. in Sachsen:<br />auf der Grenzlinie von Ostritz bis Schandau auf Erlaubnißscheine. | |||
<center>'''Dritte Abtheilung des Tarifs.'''</center> | |||
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche | |||
:A. rechts der Oder, seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis Myslowitz |
Version vom 7. Oktober 2011, 18:18 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis: A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ Alphabetisches Namensverzeichnis: ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ | |
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- 3. von Ziegenhaaren nur beim Ausgange vom Zentner 5 Sgr. oder 17 1/2 kr. (Pos. 11. Häute etc.);
4. von Schreibfedern aus Stahl oder Metall-Komposition beim Eingange vom Zentner 50 Rthlr. oder 87 fl. 30 kr. (Pos. 20. kurze Waaren etc.);
5. von Mühlsteinen mit eisernen Reifen beim Eingange vom Stück 2 Rthlr. oder 3 fl. 30 kr. (Pos. 33. Steine etc.);
6. von rohem Zink beim Eingange vom Zentner 1 Rthlr. oder 1 fl. 45 kr. (Pos. 42. Zink etc.).
- 3. von Ziegenhaaren nur beim Ausgange vom Zentner 5 Sgr. oder 17 1/2 kr. (Pos. 11. Häute etc.);
. In Bezug aus die Tarasätze.
- An Tara wird bewilligt für:
- 1. Tabacksblätter, unbearbeitete, und Stengel (Pos. 25. v. 1.),
- a) in Seronen (nicht von Thierhäuten) 12 Pfund vom Zentner Bruttogewicht;
b) in Thierhäuten 8 Pfund vom Zentner Bruttogewicht;
- a) in Seronen (nicht von Thierhäuten) 12 Pfund vom Zentner Bruttogewicht;
- 2. Tabacksfabrikate (Pos. 25. v. 2. ___ und ___) in Kanasserkörben 12 Pfund vom Zentner Bruttogewicht.
- 1. Tabacksblätter, unbearbeitete, und Stengel (Pos. 25. v. 1.),
- 1. In der Pos. 51. "Schwefelsaures etc. Kali" fallen die Worte: "alle Abfälle von der Fabrikation der Salpetersäure" hinweg.
2. An die Stelle der Anmerkung 2. zur Pos. 6. "Eisen und Stahl" tritt folgende Bestimmung:
Von Rohstahl, seewärts von der Russischen Grenze bis zur Weichselmündung einschließlich auf Erlaubnißscheine für Stahlfabriken eingehend, wird nur die allgemeine Eingangs-Abgabe erhoben.
3. Bei Pos. 6. f. 2. "Grobe Eisen- und Stahlwaaren" fallen die Worte: "Maschinen von Eisen" hinweg.
4. Die Ausnahme zu Pos. 22. e. "Rohe Leinwand etc." soll künftig dahin lauten:
Ausnahme. Rohe, ungebleichte Leinwand geht frei ein:- aa. in Preußen:
auf den Grenzlinien von Leobschütz bis Seidenberg in der Oberlausitz und von Gronau bis Anholt nach Bleichereien oder Leinwandmärkten; - bb. in Sachsen:
auf der Grenzlinie von Ostritz bis Schandau auf Erlaubnißscheine.
- aa. in Preußen:
- 1. In der Pos. 51. "Schwefelsaures etc. Kali" fallen die Worte: "alle Abfälle von der Fabrikation der Salpetersäure" hinweg.
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche
- A. rechts der Oder, seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis Myslowitz