Aachen/Raths- und Staatskalender 1786/065: Unterschied zwischen den Versionen

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| style="text-align:left"| Zey S. Saye || - || - || -
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| Zimmer s. Kanell || - || - || -
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| Zinn Englischer oder Chür-Zinn 100 lb. || 3 || - || -
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| Zitzen, Indianische oder holländische feine Zitzen, von 6 bis 8 und 14 Ehlen per Stück || 1 || 2 || -
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| Zucker, Puder-Zucker, Kandel-Zucker, Brust-Zucker 100 lb. || 3 || - || -
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Lager-Geld


Ein Faß oder Pack unter 500 Pfund giebt monathlich 3 Mark.
<center>'''Lager-Geld'''</center>


Ein Faß oder Pack von 500 bis 1000 Pfund giebt monathlich 1 Gulden.
: Ein Faß oder Pack unter 500 Pfund giebt monathlich 3 Mark.
: Ein Faß oder Pack von 500 bis 1000 Pfund giebt monathlich 1 Gulden.


Nach-Ordnung.
<center>'''Nach-Ordnung.'''</center>


1) Was nun hieben nicht benennt, gleichwohl unter die Krämerwaage-Fettwaaren-Accise gehörig ist; und durch fremde dahier nicht einwohnende Bürger zur Stadt herein gebracht wird, giebt nach Verhältniß, wie solches an dem Ort, wo es eingekauft ist, gekostet hat, drey vom hundert: Dergleichen Waren aber (die hiesigen einwohnenden Stadt-Bürgern zugehören, und zur Stadt eingebracht werden) sollen nur geben zwey vom hundert.
<ol>
<li> Was nun hieben nicht benennt, gleichwohl unter die Krämerwaage-Fettwaaren-Accise gehörig ist; und durch fremde dahier nicht einwohnende Bürger zur Stadt herein gebracht wird, giebt nach Verhältniß, wie solches an dem Ort, wo es eingekauft ist, gekostet hat, drey vom hundert: Dergleichen Waren aber (die hiesigen einwohnenden Stadt-Bürgern zugehören, und zur Stadt eingebracht werden) sollen nur geben zwey vom hundert.
</li>


2. Woll- und Gewand-Accise bleibt noch zur Zeit, wie im Jahr 1700 regulirt ist, bis zur fernern Verordnung.
<li> Woll- und Gewand-Accise bleibt noch zur Zeit, wie im Jahr 1700 regulirt ist, bis zur fernern Verordnung.</li>


3. Schaur- und Pack-Tuch für beide Fabriken, welches die Fabrikanten, so Gewände
<li> Schaur- und Pack-Tuch für beide Fabriken, welches die Fabrikanten, so Gewände
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Aktuelle Version vom 24. Januar 2013, 16:35 Uhr

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Aachen/Raths- und Staatskalender 1786
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Z Gl M B.
Zey S. Saye - - -
Zimmer s. Kanell - - -
Zinn Englischer oder Chür-Zinn 100 lb. 3 - -
Zitzen, Indianische oder holländische feine Zitzen, von 6 bis 8 und 14 Ehlen per Stück 1 2 -
Zucker, Puder-Zucker, Kandel-Zucker, Brust-Zucker 100 lb. 3 - -
Lager-Geld
Ein Faß oder Pack unter 500 Pfund giebt monathlich 3 Mark.
Ein Faß oder Pack von 500 bis 1000 Pfund giebt monathlich 1 Gulden.
Nach-Ordnung.
  1. Was nun hieben nicht benennt, gleichwohl unter die Krämerwaage-Fettwaaren-Accise gehörig ist; und durch fremde dahier nicht einwohnende Bürger zur Stadt herein gebracht wird, giebt nach Verhältniß, wie solches an dem Ort, wo es eingekauft ist, gekostet hat, drey vom hundert: Dergleichen Waren aber (die hiesigen einwohnenden Stadt-Bürgern zugehören, und zur Stadt eingebracht werden) sollen nur geben zwey vom hundert.
  2. Woll- und Gewand-Accise bleibt noch zur Zeit, wie im Jahr 1700 regulirt ist, bis zur fernern Verordnung.
  3. Schaur- und Pack-Tuch für beide Fabriken, welches die Fabrikanten, so Gewände