Capacität (Münsterland): Unterschied zwischen den Versionen
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;Anwendung im Fürstbistum Münster, hier unterschied man folgende Kapazitäten | ;Anwendung im [[Fürstbistum Münster]], hier unterschied man folgende Kapazitäten | ||
* 1) volle Kapazität (Volljährigkeit zur Übernahme der Administration, teilweise 30 | * 1) volle Kapazität (Volljährigkeit zur Übernahme der Administration, bei größeren Erben teilweise im Alter von 30 Jahren) | ||
* 2) die Kapazität von nicht Volljährigen | * 2) die Kapazität von nicht Volljährigen | ||
* 3) die Kapazität von Kindern unter 12 Jahren | * 3) die Kapazität von Kindern unter 12 Jahren (ab 12 Jahren kopfsteuerpflichtige Kommunikanten) | ||
* 4) die verminderte Kapazität durch gerichtliche Feststellung (Einschränkung u.a. bei Erbübernahme) | * 4) die verminderte Kapazität durch gerichtliche Feststellung (Einschränkung u.a. bei Erbübernahme, nicht aber bei der Steuerpflicht) | ||
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* [[Haus Ostendorf]]: '' (...)1754, und seyn die hinterbliebene 3 Kinder, alß Margaretha ad 12, der Sohn Herm. ad 9 Jahr, mithin die Jüngste Tochter 6 Jahr alt, und minderjährig bis deren Capacität (...) <ref> Quelle: Vereinigten Westfälischen Adelsarchive e. V, Ostendorf (Lem.O), Findbuch, Lagerbuch Seite 46 </ref> | * [[Haus Ostendorf]]: '' (...)1754, und seyn die hinterbliebene 3 Kinder, alß Margaretha ad 12, der Sohn Herm. ad 9 Jahr, mithin die Jüngste Tochter 6 Jahr alt, und minderjährig bis deren [[Capacität (Müsterland)|Capacität]] (...) <ref> Quelle: Vereinigten Westfälischen Adelsarchive e. V, Ostendorf (Lem.O), Findbuch, Lagerbuch Seite 46 </ref> | ||
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Aktuelle Version vom 19. August 2015, 08:39 Uhr
Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Capacität (Münsterland)
Amtssprache[Bearbeiten • Quelltext bearbeiten]
- Bedeutung
- fähig, geeignet [1]
- Anwendung im Fürstbistum Münster, hier unterschied man folgende Kapazitäten
- 1) volle Kapazität (Volljährigkeit zur Übernahme der Administration, bei größeren Erben teilweise im Alter von 30 Jahren)
- 2) die Kapazität von nicht Volljährigen
- 3) die Kapazität von Kindern unter 12 Jahren (ab 12 Jahren kopfsteuerpflichtige Kommunikanten)
- 4) die verminderte Kapazität durch gerichtliche Feststellung (Einschränkung u.a. bei Erbübernahme, nicht aber bei der Steuerpflicht)
Beispiel[Bearbeiten • Quelltext bearbeiten]
- Haus Ostendorf: (...)1754, und seyn die hinterbliebene 3 Kinder, alß Margaretha ad 12, der Sohn Herm. ad 9 Jahr, mithin die Jüngste Tochter 6 Jahr alt, und minderjährig bis deren Capacität (...) [2]