Datenschutz: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Datenschutz''' bezeichnet den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch, und zu diesem Zweck ist in verschiedenen Gesetzen geregelt, unter welchen Bedingungen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert, weitergegeben oder veröffentlicht werden dürfen oder nicht.
'''Datenschutz''' bezeichnet den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch, und zu diesem Zweck ist in verschiedenen Rechtstexten geregelt, unter welchen Bedingungen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert, weitergegeben oder veröffentlicht werden dürfen oder nicht.


Dieser Artikel enthält keine rechtsverbindliche Auskunft, sondern fasst Vorschriften aus verschiedenen Gesetzen zusammen bzw. stellt sie dar. Für rechtsverbindliche Auskünfte muss ggf. ein Jurist kontaktiert werden.
Dieser Artikel enthält keine rechtsverbindliche Auskunft, sondern fasst Vorschriften aus verschiedenen Gesetzen zusammen bzw. stellt sie dar. Für rechtsverbindliche Auskünfte muss ggf. ein Jurist kontaktiert werden.
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* den Zugang des Familienforschers zu (jüngeren) Daten in Personenstandsbüchern, Kirchenbüchern oder anderen Archivalien oder
* den Zugang des Familienforschers zu (jüngeren) Daten in Personenstandsbüchern, Kirchenbüchern oder anderen Archivalien oder
* die Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten geht.
* die Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten geht.
==Zugang zu Personenstandsbüchern, Kirchenbüchern und Archivalien==
Für die Einsicht in und Benutzung von Personenstandsbüchern (d. h. Standesamtsregistern), Kirchenbüchern und personenbezogenem Archivgut gelten unterschiedliche Sperrfristen, die im [[Personenstandsgesetz]] bzw. in den [[Archivgesetz]]en des Bundes, der Länder bzw. der Kirchen festgelegt sind:
* Nach § 5 Abs. 5 [[Personenstandsgesetz]] werden die Personenstandsregister nach Ablauf von folgenden Fristen zu Archivgut und sind dann nach archivrechtlichen Vorschriften benutzbar (siehe im Einzelnen den Artikel [[Personenstandsgesetz]]):
** Eheregister (und Lebenspartnerschaftsregister) 80 Jahre
** Geburtenregister 110 Jahre
** Sterberegister 30 Jahre
* Das [http://www.bundesarchiv.de/DE/Navigation/Meta/Ueber-uns/Rechtsgrundlagen/Bundesarchivgesetz/bundesarchivgesetz.html Bundesarchivgesetz] sieht in § 11 eine Schutzfrist von zehn Jahren nach dem Tod der betroffenen Person oder 100 Jahren nach deren Geburt vor.
* Meistens ebenfalls zehn Jahre beträgt die Sperrfrist für personenbezogenes Archivgut der Landes- und Kommunalarchive. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in den Landesarchivgesetzen der einzelnen Bundesländer.
* Die [http://www.katholische-archive.de/Portals/0/Medien/PDF/KAO/KAO_2014.pdf Kirchliche Archivordnung (KAO)] der kath. Kirche sieht Sperrfristen von 30 Jahren nach Tod bzw. 120 Jahren nach Geburt vor.
* Ähnliche Sperrfristen finden sich auch in den Archivgesetzen der evgl. Landeskirchen; vgl. den Artikel [[Alles_was_Recht_ist]].


==Erfassung, Speicherung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten==
==Erfassung, Speicherung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten==


Die Genealogie als historische (Hilfs-)Wissenschaft beschäftigt sich zwar überwiegend mit verstorbenen Personen, aber bei der Darstellung und Untersuchung von Verwandtschaftsverhältnissen teilweise auch mit lebenden Personen. Teilweise besteht Unsicherheit darüber, ob bei der Erfassung, Speicherung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten von lebenden oder verstorbenen Personen Datenschutzvorschriften oder andere rechtliche Regelungen zu beachten sind.
Die Genealogie als historische (Hilfs-)Wissenschaft beschäftigt sich zwar überwiegend mit verstorbenen Personen, aber bei der Darstellung und Untersuchung von Verwandtschaftsverhältnissen teilweise auch mit lebenden Personen. Teilweise besteht Unsicherheit darüber, ob bei der Erfassung, Speicherung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten von lebenden oder verstorbenen Personen Datenschutzvorschriften oder andere rechtliche Regelungen zu beachten sind.
Hinsichtlich der Daten Verstorbener bestehen keine grundsätzlichen Einschränkungen, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem Tode endet und die datenschutzrechtlichen Vorschriften, mit denen die personenbezogenen Daten Lebender geschützt werden, nicht mehr angewendet werden können (vgl. den Abschnitt "Datenschutz" im Artikel [[Alles_was_Recht_ist]]). Um allen denkbaren Konflikten aus dem Weg zu gehen, könnte man sich an den archivrechtlichen Schutz- bzw. Sperrfristen orientieren und Daten nur von solchen Personen weitergeben oder veröffentlichen, die vor mehr als 10 Jahren gestorben oder mehr als 110 Jahren geboren worden sind.
Hinsichtlich der Daten Lebender sind mehrere gesetzliche Vorschriften zu beachten:


===Die EU-Datenschutzgrundverordnung===
===Die EU-Datenschutzgrundverordnung===


Die [https://dsgvo-gesetz.de EU-Datenschutzgrundverordnung] gibt für alle Länder EU den Rahmen für die jeweiligen nationalen Datenschutzvorschriften vor. Sie gilt - anders als teilweise angenommen - nicht nur für kommerzielle Unternehmen; im "Erwägungsgrund 160" heißt es ausdrücklich: "Diese Verordnung sollte auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen Forschungszwecken gelten. Dazu sollte auch historische Forschung und Forschung im Bereich der Genealogie zählen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Verordnung nicht für verstorbene Personen gelten sollte."<ref>https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-160/</ref>
Die [https://dsgvo-gesetz.de EU-Datenschutzgrundverordnung] gibt für alle Länder EU den Rahmen für die jeweiligen nationalen Datenschutzvorschriften vor. Sie gilt - anders als teilweise angenommen - nicht nur für kommerzielle Unternehmen. Sachdienlich sind die Erwägungsgründe - das sind sozusagen Anleitungen des europäischen Gesetzgebers an Juristen und Gremien, wie die DSGVO zu gestalten ist. Man kann sie als den Willen des europäischen Gesetzgebers verstehen.


Hieraus ergibt sich zum einen, dass die Daten verstorbener nicht durch die EU-Datenschutzgrundverordnung geschützt werden sollen, zum anderen aber, dass auch die Erfassung, Speicherung, Weitergabe und Veröffentlichung von Daten Lebender im Rahmen der Genealogie durch die EU-Datenschutzgrundverordnung erfasst ist.  
Betroffen sind nach [https://dsgvo-gesetz.de/art-4-dsgvo/ Artikel 4] ''"alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann"''. Da verstorbene Personen keine natürlichen Personen mehr sind, gilt der Datenschutz NICHT für Daten Verstorbener. Das steht auch noch in [https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-27/ Erwägungsgrund Nummer 27]: '' "Diese Verordnung gilt nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verstorbener vorsehen."''


Die EU-Datenschutzgrundverordnung regelt im Einzelnen, unter welchen Bedingungen die Erfassung, Speicherung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten Lebender gestattet ist und sieht diverse Auskunfts- und Löschvorschriften vor, auf die hier wegen der außerordentlich schwierigen Materie nicht im Einzelnen eingegangen werden kann. Die EU-Datenschutzgrundverordnung findet keine Anwendung für die Datenverarbeitung im Rahmen "ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten" (https://dsgvo-gesetz.de/art-2-dsgvo/ Art. 2, Abs. 2, Punkt c DSGVO]), so dass die Verarbeitung der Daten von Personen der engeren Familie grundsätzlich zulässig sein dürfte. Grundsätzlich untersagt ist die Erfassung und Verarbeitung bestimmter Kategorien von Daten, so etwa Daten zu religiösen Überzeugungen (https://dsgvo-gesetz.de/art-9-dsgvo/ Art. 9 DSGVO].
Ferner hießt es im [https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-18/ Erwägungsgrund Nummer 18]:


Grundsätzlich gestattet, aber auch im Detail geregelt ist die Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke ([https://dsgvo-gesetz.de/art-5-dsgvo/ Art. 5 DSGVO]), eine Erlaubnis, die einem Spannungsverhältnis zu dem zitierten "Erwägungsgrund 160" steht, demnach ausdrücklich nur Verstorbene von den Schutzvorschriften ausgenommen sind.
''"Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnte auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten."'' Das heißt, Datenverarbeitung für die **private Familienforschung** ist stets erlaubt! Siehe auch https://easygdpr.eu/de/2018/10/ahnenforschung-nach-dsgvo/.


===Das Bundesdatenschutzgesetz===
Verlässt man den privaten Bereich, so wird die Genealogie explizit in [https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-160/ Erwägungsgrund 160] als Teil der "historischen Forschungszwecke" aufgeführt: ''"Diese Verordnung sollte auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen Forschungszwecken gelten. Dazu sollte auch historische Forschung und Forschung im Bereich der Genealogie zählen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Verordnung nicht für verstorbene Personen gelten sollte."'' Das ist vorteilhaft, denn die Forschung wird in der DSGVO (und auch im ergänzenden BDSG, s.u.) privilegiert! Um wissenschaftlich zu arbeiten muss man kein Berufswissenschaftler sein - man muss sich lediglich an wissenschaftliche Standards halten und darf nicht kommerziell orientiert sein.


Mit der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes werden die Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung in nationales Recht für die Bundesrepublik Deutschland umgesetzt (analog durch entsprechende Gesetze für die anderen Mitgliedsländer der EU).
Nach [https://dsgvo-gesetz.de/art-4-dsgvo/ Artikel 4] umfasst Verarbeitung ''"das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung"''. Also, auch Verbreitung durch das Internet ist Verarbeitung! Eine E-Mail mit einer gedcom zu verschicken ist Verarbeitung! Für die DSGVO ist unerheblich, wie viele Menschen rechtswidrig Zugang zu den Daten hatten. Das betrifft höchstens die Höhe des Bußgelds, da es sich häufig am Schaden orientiert.


Auch das Bundesdatenschutzgesetz (Neufassung 2018) kennt die Erlaubnis der Datenverarbeitung für rein persönliche bzw. familiäre Zwecke und gestattet in § 27 die Datenverarbeitung für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke, verlangt aber eine Abwägung zwischen den Forschungsinteressen und den Interessen der betroffenen Person:
Verarbeitung ist [https://dsgvo-gesetz.de/art-6-dsgvo/ Artikel 6] unter mehreren Bedingungen erlaubt. Für uns als Familienforscher sind die relevantesten:
* die persönliche Zustimmung (Absatz 1a)
* ein öffentliches Interesse (Absatz 1e)
* das zuständige Mitgliedsland hat spezifischere Bestimmungen erlassen, die dann zutreffen (Absatz 2) - Deutschland hat dies mit dem BDSG (s.u.) getan


"Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch ohne Einwilligung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen."<ref>https://www.buzer.de/27_BDSG_Bundesdatenschutzgesetz.htm</ref>
===Das Bundesdatenschutzgesetz===


Sicherlich werden im Zweifelsfall Juristen und Gerichte darüber entscheiden (müssen), ob bei einer privaten Familienforschung, auch wenn diese mit wissenschaftlichem Anspruch betrieben wird, die Verarbeitung von Daten Lebender, mit denen man weitläufiger (oder auch gar nicht) verwandt ist, im Sinne von § 27 "erforderlich" ist und ob das Interesse des Genealogen an seiner Forschung oder der Interesse der betroffenen Person an Schutz ihrer Daten mehr zählt.
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) setzte für Deutschland die EU-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) um. Diese Richtlinie ist der Vorläufer der DSGVO. Mit DSGVO wurde auch das Bundesdatenschutzgesetz überarbeitet, da viele Vorgaben nun unmittelbar gelten. Das BDSG ist für Deutschland daher immer in Ergänzung zum BDSG zu sehen. Dieser Abschnitt bezieht sich nur auf die Situation in Deutschland seit der Neufassung 2018.


Die Veröffentlichung von Daten Lebender ist grundsätzlich untersagt, es sei denn, es handelt sich um Personen der Zeitgeschichte oder es liegt eine ausdrückliche Erlaubnis der betroffenen Person vor (§ 27 Abs. 4):
In [https://dsgvo-gesetz.de/bdsg/50-bdsg/ Paragraph 50] wird die "Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken" erlaubt, ''"wenn hieran ein öffentliches Interesse besteht und geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorgesehen werden."'' Daten müssen also vor Einsicht unbefugter Personen geschützt werden, etc. Im Im Zweifelsfall müssen Gerichte darüber entscheiden, ob ein öffentliches Interesse besteht/bestand und ob geeignete Garantien vorlagen.


"Der [für eine Forschung] Verantwortliche darf personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist."<ref>https://www.buzer.de/27_BDSG_Bundesdatenschutzgesetz.htm</ref>
[https://dsgvo-gesetz.de/bdsg/25-bdsg/ Paragraph 27] ist hier unerheblich, da es sich auf "besondere Kategorien personenbezogener Daten" i.S. Art. 9 DSGVO bezieht - das sind beispielsweise Gesundheitsdaten.


==In eigener Sache: Datenschutz im GenWiki und beim Verein für Genealogie e.V.==
==In eigener Sache: Datenschutz im GenWiki und beim Verein für Genealogie e.V.==

Aktuelle Version vom 10. Mai 2024, 10:21 Uhr

Datenschutz bezeichnet den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch, und zu diesem Zweck ist in verschiedenen Rechtstexten geregelt, unter welchen Bedingungen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert, weitergegeben oder veröffentlicht werden dürfen oder nicht.

Dieser Artikel enthält keine rechtsverbindliche Auskunft, sondern fasst Vorschriften aus verschiedenen Gesetzen zusammen bzw. stellt sie dar. Für rechtsverbindliche Auskünfte muss ggf. ein Jurist kontaktiert werden.

In der Genealogie sind Bestimmungen zum Datenschutz von Bedeutung, wenn es um

  • den Zugang des Familienforschers zu (jüngeren) Daten in Personenstandsbüchern, Kirchenbüchern oder anderen Archivalien oder
  • die Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten geht.

Erfassung, Speicherung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten[Bearbeiten]

Die Genealogie als historische (Hilfs-)Wissenschaft beschäftigt sich zwar überwiegend mit verstorbenen Personen, aber bei der Darstellung und Untersuchung von Verwandtschaftsverhältnissen teilweise auch mit lebenden Personen. Teilweise besteht Unsicherheit darüber, ob bei der Erfassung, Speicherung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten von lebenden oder verstorbenen Personen Datenschutzvorschriften oder andere rechtliche Regelungen zu beachten sind.

Die EU-Datenschutzgrundverordnung[Bearbeiten]

Die EU-Datenschutzgrundverordnung gibt für alle Länder EU den Rahmen für die jeweiligen nationalen Datenschutzvorschriften vor. Sie gilt - anders als teilweise angenommen - nicht nur für kommerzielle Unternehmen. Sachdienlich sind die Erwägungsgründe - das sind sozusagen Anleitungen des europäischen Gesetzgebers an Juristen und Gremien, wie die DSGVO zu gestalten ist. Man kann sie als den Willen des europäischen Gesetzgebers verstehen.

Betroffen sind nach Artikel 4 "alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann". Da verstorbene Personen keine natürlichen Personen mehr sind, gilt der Datenschutz NICHT für Daten Verstorbener. Das steht auch noch in Erwägungsgrund Nummer 27: "Diese Verordnung gilt nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verstorbener vorsehen."

Ferner hießt es im Erwägungsgrund Nummer 18:

"Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnte auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten." Das heißt, Datenverarbeitung für die **private Familienforschung** ist stets erlaubt! Siehe auch https://easygdpr.eu/de/2018/10/ahnenforschung-nach-dsgvo/.

Verlässt man den privaten Bereich, so wird die Genealogie explizit in Erwägungsgrund 160 als Teil der "historischen Forschungszwecke" aufgeführt: "Diese Verordnung sollte auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen Forschungszwecken gelten. Dazu sollte auch historische Forschung und Forschung im Bereich der Genealogie zählen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Verordnung nicht für verstorbene Personen gelten sollte." Das ist vorteilhaft, denn die Forschung wird in der DSGVO (und auch im ergänzenden BDSG, s.u.) privilegiert! Um wissenschaftlich zu arbeiten muss man kein Berufswissenschaftler sein - man muss sich lediglich an wissenschaftliche Standards halten und darf nicht kommerziell orientiert sein.

Nach Artikel 4 umfasst Verarbeitung "das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung". Also, auch Verbreitung durch das Internet ist Verarbeitung! Eine E-Mail mit einer gedcom zu verschicken ist Verarbeitung! Für die DSGVO ist unerheblich, wie viele Menschen rechtswidrig Zugang zu den Daten hatten. Das betrifft höchstens die Höhe des Bußgelds, da es sich häufig am Schaden orientiert.

Verarbeitung ist Artikel 6 unter mehreren Bedingungen erlaubt. Für uns als Familienforscher sind die relevantesten:

  • die persönliche Zustimmung (Absatz 1a)
  • ein öffentliches Interesse (Absatz 1e)
  • das zuständige Mitgliedsland hat spezifischere Bestimmungen erlassen, die dann zutreffen (Absatz 2) - Deutschland hat dies mit dem BDSG (s.u.) getan

Das Bundesdatenschutzgesetz[Bearbeiten]

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) setzte für Deutschland die EU-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) um. Diese Richtlinie ist der Vorläufer der DSGVO. Mit DSGVO wurde auch das Bundesdatenschutzgesetz überarbeitet, da viele Vorgaben nun unmittelbar gelten. Das BDSG ist für Deutschland daher immer in Ergänzung zum BDSG zu sehen. Dieser Abschnitt bezieht sich nur auf die Situation in Deutschland seit der Neufassung 2018.

In Paragraph 50 wird die "Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken" erlaubt, "wenn hieran ein öffentliches Interesse besteht und geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorgesehen werden." Daten müssen also vor Einsicht unbefugter Personen geschützt werden, etc. Im Im Zweifelsfall müssen Gerichte darüber entscheiden, ob ein öffentliches Interesse besteht/bestand und ob geeignete Garantien vorlagen.

Paragraph 27 ist hier unerheblich, da es sich auf "besondere Kategorien personenbezogener Daten" i.S. Art. 9 DSGVO bezieht - das sind beispielsweise Gesundheitsdaten.

In eigener Sache: Datenschutz im GenWiki und beim Verein für Genealogie e.V.[Bearbeiten]

Die Datenschutzerklärung des Vereins für Computergenealogie e.V. sich hier. Für GenWiki gibt es eine spezielle Datenschutzerklärung hier.

Weitere Informationen[Bearbeiten]

Weitere Informationen zum Datenschutz im Allgemeinen finden sich in den zitierten Veröffentlichungen von Hans-Jürgen Wolf Datenschutz und Personenbezogene Daten sowie im Artikel Datenschutz von Wikipedia.

Anmerkungen[Bearbeiten]