Aachen/Raths- und Staatskalender 1786/067: Unterschied zwischen den Versionen
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<li> Die Geld-Strafen, (welche bey allen Accisen angesetzet worden, und würden) sollen niemand anders, als dem <tt>Aerario publico</tt> heimfallen zufolg der Raths-Ueberkömmsten vom 7 März 1765 und 28 Februar 1766.</li> | |||
<li> Dann ist auch durch einen am 22ten September 1783 erlassenen, und am 3ten darauf gefolgten October im Rath bestätigten Hess. Beamten-Schluß die Freyheit auf alle leinene Toilletten ohne Unterschied der Farbe, wenn selbige zur Fabricke und Einpackung der Tücher gebraucht werden, und dienen, zufolg der hochgedachten Raths-Verordnung vom 23ten Hornung 1720 ertendiret belassen, wie nicht weniger die Ochsen-Haaren, auch ohne Unterschied des Gewichtes, wie von Alters jederzeit gewesen, nach Sinn und Maaßgabe des Woll- und Gewand-Tarifs per Sack einen Aachner Gülden zu bezahlen festgesetzet worden.</li> | |||
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Karren-Bestäter: Pet. Math. Krämer. | : ''Waag-Accise-Pachter'': Hr. Jak. Kraus. | ||
: ''Karren-Bestäter'': Pet. Math. Krämer. | |||
: ''Karren-Binder'': | |||
::# Pet. Wetzel. | |||
::# Joh. Driesen. | |||
::# Math. Schütz. | |||
::# Joh. Peter Wolter. | |||
Diese vier sind zufolg ihres Eides verbunden, bey irgendwo aufgehender Feuers-Brunst die Brand-Leitern und Eimer herbeyzutragen. | |||
Mehl- und Brandweins-Accise-Pachter: Hr. Joh. Jos. Krauthausen. | : ''Mehl- und Brandweins-Accise-Pachter'': Hr. Joh. Jos. Krauthausen. |
Aktuelle Version vom 15. September 2023, 09:55 Uhr
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Neumanns-Kammer gesetzt ist ) bezahlet werden; in welchem Cours dann auch dem Pachter die Accise abgeführt werden soll.
- Die Geld-Strafen, (welche bey allen Accisen angesetzet worden, und würden) sollen niemand anders, als dem Aerario publico heimfallen zufolg der Raths-Ueberkömmsten vom 7 März 1765 und 28 Februar 1766.
- Dann ist auch durch einen am 22ten September 1783 erlassenen, und am 3ten darauf gefolgten October im Rath bestätigten Hess. Beamten-Schluß die Freyheit auf alle leinene Toilletten ohne Unterschied der Farbe, wenn selbige zur Fabricke und Einpackung der Tücher gebraucht werden, und dienen, zufolg der hochgedachten Raths-Verordnung vom 23ten Hornung 1720 ertendiret belassen, wie nicht weniger die Ochsen-Haaren, auch ohne Unterschied des Gewichtes, wie von Alters jederzeit gewesen, nach Sinn und Maaßgabe des Woll- und Gewand-Tarifs per Sack einen Aachner Gülden zu bezahlen festgesetzet worden.
- Waag-Accise-Pachter: Hr. Jak. Kraus.
- Karren-Bestäter: Pet. Math. Krämer.
- Karren-Binder:
- Pet. Wetzel.
- Joh. Driesen.
- Math. Schütz.
- Joh. Peter Wolter.
Diese vier sind zufolg ihres Eides verbunden, bey irgendwo aufgehender Feuers-Brunst die Brand-Leitern und Eimer herbeyzutragen.
- Mehl- und Brandweins-Accise-Pachter: Hr. Joh. Jos. Krauthausen.