Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/048: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 19. September 2013, 04:59 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Nr. 8.



§ 21.

      Wird in einem Jahre eine Brutto-Einnahme von mehr als 6000 Mark pro Kilometer erzielt, so participirt der Staat mit 20 % an der Mehreinnahme.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
      Darmstadt, den 16. März 1887.
            (L. S.)

gez. LUDWIG.
gegengez. Weber.