Brinksitzer: Unterschied zwischen den Versionen

aus wiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
K (Bedeutung 'Brink')
Zeile 1: Zeile 1:
Berufsbezeichnung
Berufsbezeichnung


Bedeutung: Kleinbauer, meist am Rande der Dorfflur
Bedeutung: Kleinbauer (der gelegentliche anzutreffende Verweis auf den Dorfrand beruht vermutlich auf der englischen Bedeutung von 'brink' = Rand; das deutsche 'Brink' meint einen grünen Hügel (nach [[GRIMM]]) und ist gleichbedeutend mit dem [[Anger]]).


Siehe auch: [[Dorfentstehung|Die Entstehungsgeschichte eines Dorfes]].
Siehe auch: [[Dorfentstehung|Die Entstehungsgeschichte eines Dorfes]].

Version vom 8. August 2005, 10:45 Uhr

Berufsbezeichnung

Bedeutung: Kleinbauer (der gelegentliche anzutreffende Verweis auf den Dorfrand beruht vermutlich auf der englischen Bedeutung von 'brink' = Rand; das deutsche 'Brink' meint einen grünen Hügel (nach GRIMM) und ist gleichbedeutend mit dem Anger).

Siehe auch: Die Entstehungsgeschichte eines Dorfes. Binksitzer, Brinkligger.

  1. Die Brinkligger sind geringe Wohner auf dem Lande, die sich in neuern Zeiten angebaut haben, also genannt Brink, welches nicht blos einen kahlen Hügel, sondern auch überhaupt ein ungebauetes Land bedeutet. (Markenrecht in Westphalen S. 79).
  2. Brinklogger und Neubauer sind zwey gleichbedeutende Ausdrücke. Daß sie sich in neuern Zeiten angebaut haben, sieht man auch daraus, daß sie gewöhnlich keine Markgerechtigkeit haben, und ihnen höchstens die Austrift verstattet wird.
  3. Ohne Bewilligung der Markgenossen, kann in einer Mark keine Neubauery angelegt werden.
  4. Den Neubauern werden gewöhnlich einige Freijahre verstattet, nach Abschuß derselben müssen sie in Ansehung des Schatzes und der Reihepflichten als halbe Markkötter, und wenn sie Markgerechtigkeit erhalten haben, als ganze Markkötter angesetzt werden, und den Rauchschatz (Urkunde der Steuerbarkeit) im ersten Falle mit einem halben Thaler, in anderen Falle aber mit 1 Rthlr. selbst wehrend den Freiheitsjahren entrichten (Verordn. v. 4. May 1787.

Quelle: Aus dem alphabetischen Handbuch der besonderen Rechte und Gewohnheiten des Hochstifts Osnabrück mit Rücksicht auf die benachbarten westfälischen Provinzen, von I. Aegidius Klöntrup. 1799.