Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/092: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Hausstelle mit Garten im | Die Hausstelle mit Garten im Dorfe war in der Mehrzahl der Fälle in beiden Provinzen freies oder zinspflichtiges Eigentum des Bauern.<ref>Vgl. die auf S.91, Anm.2 und 3 angeführten Stellen, bes. Magazin &c., Bd.VII, S.24 ff. — Die geschilderte Verfassung bestand nicht ausnahmslos. In beiden Provinzen fanden sich, wenn auch seltener, Hufen mit zugehörigen Hofstätten, also Meierhöfe im üblichen Sinne, die auch von dem Bauern zu einem einheitlichen Besitzrecht, gewöhnlich zu Meierrecht besessen wurden. Aber diese Höfe hatten sich nur zufällig erhalten, einen gesicherten Bestand besaßen sie nicht. Besonders die etwa noch mit Hausstellen versehenen göttingischen Zeitpachtmeierhöfe und die Eigentumsackerhöfe beider Provinzen verloren noch im 18. Jahrhundert fortwährend diese Hausstellen durch Verfügungen der Grundherren oder der bäuerlichen Besitzer. Vgl, v.Pufendorf, cd», niri» II, Nr.97. — Meierhöfebeschreibung des Amts Osterode, vgl. S.91, Anm.2. — Stüve, Landgemeinden, S.42 und 43.</ref> | ||
Diese Hausstelle hieß | Diese Hausstelle hieß Kothaus oder Kote. Bei seiner Kote besaß der Bauer regelmäßig noch frei teilbare, sogenannte Kot- oder Erbländerei zu freiem oder zinspflichtigem Eigentume. Diese Länderei lag ebenso wie das zu den Ackerhufen gehörige Land auf der Dreifelderflur, nur bildete sie nicht wie die Hufenländerei ein zusammengehöriges Ganzes; die Flurverfassung kannte die Erb- und Kotländerei nicht mehr als Bestandteile von Ackerhufen, sondern nur als einzelne Ackerstücke.<ref>Vgl. die auf S.91, Anm.2 angeführten Aktenstücke, bes. Nr.2, 3 und 6. — Magazin für hannoversches Recht, Bd.VII, S.24 ff. — Betr. die Steuerlast vgl. Aktenstück Nr.3, S.91, Anm.2.</ref> | ||
Auf dem Kothause lag als Reallast der Handdienst^. Ebenso knüpfte sich an den Besitz des Kothauses die Gemeindeberechtigung ^. Jeder Bauer war also hier in erster Linie Köter und als solcher handdienstpflichtig und gemeindeberechtigt 6. Außerdem aber besaß er teils | |||
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<ref>Vgl. Hannover, <tt>Des.</tt> 88 D, Amt Hardegsen N. Erbenzinssachen, Conv. XI, 1777. Der Erbforstzins der Meierleute ist bedeutender als der der Köter und Brinksitzer. — Hannover, I)«». 74, Herzberg, 15. vomanialia ll., Meier- und Hüsesachen I, «HeußiÄia und Varia, Fach Nr. 300, Conv, 3, 1778—1802. Die vollen Kothäuser erhalten bei der jährlichen Verteilung der Glaserei auf den Gemeindemaheten noch einmal so viel als die halben. — Hannover, Dez, 74, Northeim, Domauialia, Pachtsachen des Lehngutes Üssinghausen, 1594—1837, Fach 66, Conv. 1. Lehnbrief ä. ä. 1704. Berechtigungen der Bewvlmer von Üssinghausen auf Fall- und Lagerholz, gegen Forstzins auch Bauholz und Deel-zucht eintreiben gegen ssorsthaber. — Hannover, DeZ, 74, Herzberg, N, e, I. Fach 300, Conv. 2, 1619—1801, Eine geteilte Vollkotstelle erhält für beide auf ihr errichtete (Bauten) Kothäuser Anspruch auf Holzbezug. — Stüve, Landgemeinden, S. 42 ff.</ref> |
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Die Hausstelle mit Garten im Dorfe war in der Mehrzahl der Fälle in beiden Provinzen freies oder zinspflichtiges Eigentum des Bauern.[1]
Diese Hausstelle hieß Kothaus oder Kote. Bei seiner Kote besaß der Bauer regelmäßig noch frei teilbare, sogenannte Kot- oder Erbländerei zu freiem oder zinspflichtigem Eigentume. Diese Länderei lag ebenso wie das zu den Ackerhufen gehörige Land auf der Dreifelderflur, nur bildete sie nicht wie die Hufenländerei ein zusammengehöriges Ganzes; die Flurverfassung kannte die Erb- und Kotländerei nicht mehr als Bestandteile von Ackerhufen, sondern nur als einzelne Ackerstücke.[2]
Auf dem Kothause lag als Reallast der Handdienst^. Ebenso knüpfte sich an den Besitz des Kothauses die Gemeindeberechtigung ^. Jeder Bauer war also hier in erster Linie Köter und als solcher handdienstpflichtig und gemeindeberechtigt 6. Außerdem aber besaß er teils
- ↑ Vgl. die auf S.91, Anm.2 und 3 angeführten Stellen, bes. Magazin &c., Bd.VII, S.24 ff. — Die geschilderte Verfassung bestand nicht ausnahmslos. In beiden Provinzen fanden sich, wenn auch seltener, Hufen mit zugehörigen Hofstätten, also Meierhöfe im üblichen Sinne, die auch von dem Bauern zu einem einheitlichen Besitzrecht, gewöhnlich zu Meierrecht besessen wurden. Aber diese Höfe hatten sich nur zufällig erhalten, einen gesicherten Bestand besaßen sie nicht. Besonders die etwa noch mit Hausstellen versehenen göttingischen Zeitpachtmeierhöfe und die Eigentumsackerhöfe beider Provinzen verloren noch im 18. Jahrhundert fortwährend diese Hausstellen durch Verfügungen der Grundherren oder der bäuerlichen Besitzer. Vgl, v.Pufendorf, cd», niri» II, Nr.97. — Meierhöfebeschreibung des Amts Osterode, vgl. S.91, Anm.2. — Stüve, Landgemeinden, S.42 und 43.
- ↑ Vgl. die auf S.91, Anm.2 angeführten Aktenstücke, bes. Nr.2, 3 und 6. — Magazin für hannoversches Recht, Bd.VII, S.24 ff. — Betr. die Steuerlast vgl. Aktenstück Nr.3, S.91, Anm.2.
- ↑ Vgl. Hannover, Des. 88 D, Amt Hardegsen N. Erbenzinssachen, Conv. XI, 1777. Der Erbforstzins der Meierleute ist bedeutender als der der Köter und Brinksitzer. — Hannover, I)«». 74, Herzberg, 15. vomanialia ll., Meier- und Hüsesachen I, «HeußiÄia und Varia, Fach Nr. 300, Conv, 3, 1778—1802. Die vollen Kothäuser erhalten bei der jährlichen Verteilung der Glaserei auf den Gemeindemaheten noch einmal so viel als die halben. — Hannover, Dez, 74, Northeim, Domauialia, Pachtsachen des Lehngutes Üssinghausen, 1594—1837, Fach 66, Conv. 1. Lehnbrief ä. ä. 1704. Berechtigungen der Bewvlmer von Üssinghausen auf Fall- und Lagerholz, gegen Forstzins auch Bauholz und Deel-zucht eintreiben gegen ssorsthaber. — Hannover, DeZ, 74, Herzberg, N, e, I. Fach 300, Conv. 2, 1619—1801, Eine geteilte Vollkotstelle erhält für beide auf ihr errichtete (Bauten) Kothäuser Anspruch auf Holzbezug. — Stüve, Landgemeinden, S. 42 ff.