Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/171: Unterschied zwischen den Versionen
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zu dem Reich oder einem Fürsten<ref>Schwäbisches Landrecht 8: <tt>Wi{f}st das niemant dienstmann haben mag mit recht wann das reich und die fürsten, wer anderst spricht er hab dientmans das wi{f}sent der sagt unrecht sy sein dir eygen die sy haben on die hie vorgenennt seind.</tt> Daß die Wirklichkeit im Allgemeinen diesem Grundsatze entsprach, hat Zallinger nachgewiesen. Doch findet man auch eigene Leute von freien Herren und niederen Kirchen als <tt>ministeriales</tt> bezeichnet. </ref> stehen und nach besonderen Dienstrechten beurtheilt werden. Innerhalb der Gewalt ihres Herren haben sie freie Erwerbsfähigkeit und Verfügung über ihre Güter, die aber nach außen als Eigenthum des Dienstherren erscheinen. Einseitige Lösung des Dienstverhältnisses durch den M. ist gesetzlich nur möglich durch dessen Eintritt in den geistlichen Stand. Schon früh erhalten die M. regelmäßig Dienstgüter von ihren Herren, und seit dem 12. Jh. wiederholt sich die Bewegung nach der lehensrechtlichen Auffassung des Verhältnisses. Die M. können nun auch Vasallen fremder Herren werden. Schon im 13. Jh. wird ihnen mehr und mehr Landrecht und damit unbeschränkte Verfügung über ihre Eigengüter eingeräumt.<ref>''Fürth S. 481 ff., auch ''Schröder'' S. 425 ff. </ref> Seit dem Anfang des 14. Jh. verlieren sich nach einander alle Kennzeichen der Ministerialität.</li> | <noinclude><ol start="5"></noinclude><li>der Name M. kommt noch bis ins 15. Jh. vereinzelt vor in Verhältnissen, die ihn theils als gleichbedeutend mit Vasall, theils mit Beamter erscheinen lassend.<ref>''Fürth'' S. 492 ff.</ref></li></ol> | ||
<li>der Name M. kommt noch bis ins 15. Jh. vereinzelt vor in Verhältnissen, die ihn theils als gleichbedeutend mit Vasall, theils mit Beamter erscheinen lassend. <ref>''Fürth'' S. 492 ff. </ref></li></ol> | |||
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Version vom 24. September 2012, 20:10 Uhr
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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie | |
Inhalt | |
Vorwort | Einleitung Erster Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 Zweiter Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 Dritter Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 • 5 • 6 | |
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- zu dem Reich oder einem Fürsten[1] stehen und nach besonderen Dienstrechten beurtheilt werden. Innerhalb der Gewalt ihres Herren haben sie freie Erwerbsfähigkeit und Verfügung über ihre Güter, die aber nach außen als Eigenthum des Dienstherren erscheinen. Einseitige Lösung des Dienstverhältnisses durch den M. ist gesetzlich nur möglich durch dessen Eintritt in den geistlichen Stand. Schon früh erhalten die M. regelmäßig Dienstgüter von ihren Herren, und seit dem 12. Jh. wiederholt sich die Bewegung nach der lehensrechtlichen Auffassung des Verhältnisses. Die M. können nun auch Vasallen fremder Herren werden. Schon im 13. Jh. wird ihnen mehr und mehr Landrecht und damit unbeschränkte Verfügung über ihre Eigengüter eingeräumt.[2] Seit dem Anfang des 14. Jh. verlieren sich nach einander alle Kennzeichen der Ministerialität.
- der Name M. kommt noch bis ins 15. Jh. vereinzelt vor in Verhältnissen, die ihn theils als gleichbedeutend mit Vasall, theils mit Beamter erscheinen lassend.[3]
- Nobilis
- im staatsrechtlichen Sinne siehe Adel. Das Wort wird auch im grammaticalischen Sinne gebraucht = edel, vornehm.
- Officialis, officiatus
- = ministerialis mit Beziehung auf bestimmte amtliche Stellung, ost adjectivisch: officialis ministri. Summi officiales sind die Vorsteher der Hausämter, siehe Amtleute.
- Princeps.
- Der erste in irgend einem Kreise, vornehmlich der Kaiser.
- Zunächst im Plural die Ersten nach dem Herrscher oder ohne einen solchen sich gleichstehend innerhalb eines Kreises. In diesem Sinne heißen noch im 12. Jh. die Amtleute eines Fürsten seine principes.
- ↑ Schwäbisches Landrecht 8: Wi{f}st das niemant dienstmann haben mag mit recht wann das reich und die fürsten, wer anderst spricht er hab dientmans das wi{f}sent der sagt unrecht sy sein dir eygen die sy haben on die hie vorgenennt seind. Daß die Wirklichkeit im Allgemeinen diesem Grundsatze entsprach, hat Zallinger nachgewiesen. Doch findet man auch eigene Leute von freien Herren und niederen Kirchen als ministeriales bezeichnet.
- ↑ Fürth S. 481 ff., auch Schröder S. 425 ff.
- ↑ Fürth S. 492 ff.