Wehrpflicht: Unterschied zwischen den Versionen
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** Katholische Theologiestudenten sind von der aktiven Dienstpflicht befreit, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist die Subdiakonatsweihe erhalten hatten. | ** Katholische Theologiestudenten sind von der aktiven Dienstpflicht befreit, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist die Subdiakonatsweihe erhalten hatten. | ||
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*** Im Regelfall sollten sie ''Objektschutz'' (sichern rückwärtiger militärisch wichtiger Objekte. z.B. Bahnhöfe, Brücken, Gefangenenlager, ...) betreiben, und damit reguläre Truppen für die Front freistellen. | *** Im Regelfall sollten sie ''Objektschutz'' (sichern rückwärtiger militärisch wichtiger Objekte. z.B. Bahnhöfe, Brücken, Gefangenenlager, ...) betreiben, und damit reguläre Truppen für die Front freistellen. | ||
==Quelle== | |||
* Das kleine Buch vom Deutschen Heere; Lt. Hein; Verlag von Lipsius und Tischer, Kiel und Leipzig; 1901 | * Das kleine Buch vom Deutschen Heere; Lt. Hein; Verlag von Lipsius und Tischer, Kiel und Leipzig; 1901 | ||
[[Kategorie:Militärischer Begriff|Wehrpflicht]] | [[Kategorie:Militärischer Begriff|Wehrpflicht]] |
Version vom 13. November 2012, 18:31 Uhr
Militär/Forschungshilfen/Begriffe
Wehrpflicht
Begriffserklärung
Unter Wehrpflicht versteht man die Pflicht des Bürgers (früher nur die Männer) als Soldat seinem Staat/Souverän beim Militär zu dienen. In Deutschland wurde dies 1814 in Preußen durch die Hardenberg-Stein'sche Reform eingeführt. Andere dt. Staaten folgtem diesem Beispiel.
Königreich Sachsen
- Im Königreich bestand die allgemeine Wehrpflicht.
- Es wurden, wie in den anderen Staaten auch, jedoch nicht alle gezogen.
- Eingezogen wurde über Losentscheid.
- Die Dienstzeit betrug sechs Jahre, bei der reitende Truppe acht Jahre.
- Der Wehrpflichtige durfte sich gegen 200 Taler vom Wehrdienst loskaufen und einen Stellvertreter schicken.
- Die Dienstzeit wurde durch reichliche Beurlaubungen erheblich verkürzt.
Wehrpflicht im Kaiserreich 1901
Allgemeines
- Jeder deutsche Mann ist wehrpflichtig!
- Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. Lebensjahr, und endet mit dem vollendeten 45. Lebensjahr.
- Ausgenommen sind:
- körperlich ungeeignete,
- geistig ungeeignete
- moralisch unwürdige
- und die Mitglieder der regierenden und einige anderer Häuser (Adel).
- Der Wehrpflichtige kann zwischen dem 20. und 39. Lebensjahr zum Dienst im Heer oder in der Marine eingezogen werden.
- Die Wehrpflicht unterteilt sich in
- Aktive Dienstpflicht
- Reserve-Pflicht / Marine-Reserve-Pflicht
- Landwehr-Pflicht / Seewehrpflicht
- Ersatz-Reserve-Pflicht / Marine-Ersatz-Reserve Pflicht
Aktive Dienstpflicht
- Dauer:
- Kavallerie und reitende Artillerie – 3 Jahre
- Train – 1 oder zwei Jahre
- übrige Truppen – 2 Jahre
- Marine – 3 Jahre
- Ökonomiehandwerker – 2 Jahre
- Krankenwärter – 2 Jahre, können ausnahmsweise nach einjähriger aktiver Dienstzeit zur Reserve beurlaubt werden.
- Seeleute von Beruf, Maschinenpersonal und Lotsen kann der aktive Dienst in der Marine bis auf ein Jahr ermäßigt werden.
- Volksschullehrer und Kandiadten der Volksschulamtes werden nach einjähriger aktiver Dienstzeit bei einem Infanterie-Regiment in die Reserve entlassen.
- Dreijährig dienende Mannschaften können ausnahmsweise nach zweijähriger Dienstzeit zur Disposition entlassen werden.
- Die zweijährig dienenden könne im Notfall auch noch im dritten Jahr im aktiven Dienst gehalten werden.
- Diese Zeit wird ihnen dann als Übung angerechnet.
- Zu längerem aktiven Dienst sind verpflichtet, welche unentgeltlich eine militärische Bildungsanstalt besuchen (Unteroffiziersschulen, ehemalige Zöglinge des Friedrich-Wilhelm-Instituts,...)
- Geistliche (kath. / evang.], nach vollzogener Ordination, werden nicht mehr zum Dienst an der Waffe herangezogen.
- Katholische Theologiestudenten sind von der aktiven Dienstpflicht befreit, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist die Subdiakonatsweihe erhalten hatten.
Einjährig Freiwillige
- Junge Männer, die sich selber bekleiden können,
- sich selber unterhalten können,
- und einen bestimmten Bildungsgrad nachweisen können,
- erhalten die Erlaubnis zum Einjährig-Freiwilligen Dienst.
- Ärzte und Tierärzte dürfen nach halbjährigem Dienst an der Waffe, das zweite Halbjahr als Einjährig freiwillige Ärzte, bzw. Rossärzte ableisten
- Apotheker und Apothekergehilfen könne Ihren Dienst in einer Militär-Apotheke ableisten.
- Marine
- Junge Leute der seemännischen Bevölkerung und die die Berechtigung zum Einjährig freiwilligen Dienst haben, dienen in der Marine als Einjährig Freiwillige.
- Junge Männer mit der Befähigung zum Steuermann.
- Beide müssen sich nicht selber einkleiden und verpflegen.
Reserve-Pflicht
auch Marine-Reserve-Pflicht
- Die Reserve-Pflicht beginnt mit dem Ende der aktiven Dienstzeit.
- Der aus dem aktiven Dienst entlassene Soldat tritt zur Reserve über.
- Sie dauert solange bis der Reservist mit seiner aktiven Dienstzeit zusammen 7 Jahre erreicht hat.
- Beispiel: 3 Jahre aktive Dienstzeit, 4 Jahre Reservezeit.
- Reserve-Pflichtige sind im Frieden zur Teilnahme an Kontrollversamlungen verpflichtet.
- Gleichfalls sind sie verpflichtet an zwei Übungen bis zu acht Wochen teilzunehmen.
Landwehr-Pflicht
auch Seewehr-Pflicht => siehe auch Landwehr
- Im Kaiserreich bestand die Landwehr aus Männern die aktiv gedient hatten, und schon etwas älter waren.
- Man unterschied zwischen Landwehr 1. Aufgebot und Landwehr 2. Aufgebot.
Landwehr 1. Aufgebot
- Nach Beendigung der aktiven / Reservepflicht treten die Mannschaften zur Landwehr über.
- Die Dienstpflicht dauert hier für alle, die ...
- 2 Jahre oder weniger aktiv gedient haben 5 Jahre.
- 3 Jahre aktiv gedient haben nur3 Jahre.
- Während dieser Zeit konnten sie zu Friedenszeiten zu Kontrollversammlungen und Übungen einberufen werden.
- Ausnahme: Kavalleristen
- Im Kriegsfall wurden sie einberufen, und in entsprechende Reserve- oder Landwehreinheiten eingereiht.
Landwehr 2. Aufgebot
- Nach dem Ende der Landwehrpflicht 1. Aufgebot kamen die Mannschaften in die Landwehr 2. Aufgebot.
- In diesem Aufgebot verbleiben sie bis zum 31. März desjenigen Jahres in dem sie das 39. Lebensjahr vollenden.
- Für Mannschaften, die vor dem 20. Lebensjahr in die Armee eingetreten sind, endet die Pflicht entsprechend früher.
- Die Landwehr 2. Aufgebot war zu Friedenszeiten von Kontrollversammlungen und Übungen befreit.
- Im Kriegsfall wurden sie einberufen, und in entsprechende Reserve- oder Landwehreinheiten eingereiht.
- Die Landwehr 2. Aufgebot wurde jedoch eher für den Objektschutz eingesetzt.
Ersatz-Reserve-Pflicht
Landsturm-Pflicht
=> siehe auch Landsturm
- Im Deutschen Reich gab es den Landsturm 1. Aufgebot und den Landsturm 2. Aufgebot.
- Alle männlichen Personen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahr waren landsturmpflichtig.
- Es sei den, sie...
- haben aktiv gedient.
- gehören der Reserve an.
- gehören der Landwehr an.
- Von der Landsturmpflicht waren befreit: Männer, die...
- körperlich unfähig sind.
- geistig unfähig sind.
- moralisch unwürdig sind. (Zuchthäusler, unehrenhaft aus der Armee entlassen,...)
- die einem der regierenden oder hohen Häuser angehören.
- Es sei den, sie...
- Landsturm 1. Aufgebot
- zum Landsturm 1. Aufgebot gehören alle Männer vom 17. bis zum 39. Lebensjahr.
- Landsturm 2. Aufgebot
- zum Landsturm 2. Aufgebot gehören alle Männer vom 39. bis zum 45. Lebensjahr.
- Aufgaben des Landsturms
- Die Landsturmpflichtigen sind im Frieden von allen militärischen Übungen und Kontrollen befreit.
- Im Kriegsfall haben sie sich nach erfolgten Aufruf an der Verteidigung zu beteiligen.
- Im Regelfall sollten sie Objektschutz (sichern rückwärtiger militärisch wichtiger Objekte. z.B. Bahnhöfe, Brücken, Gefangenenlager, ...) betreiben, und damit reguläre Truppen für die Front freistellen.
Quelle
- Das kleine Buch vom Deutschen Heere; Lt. Hein; Verlag von Lipsius und Tischer, Kiel und Leipzig; 1901