Aachen/Raths- und Staatskalender 1786/067: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 24. Januar 2013, 16:36 Uhr
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Aachen/Raths- und Staatskalender 1786 | |
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Datei:AC Raths u Staatskalender 1786.djvu | |
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Neumanns-Kammer gesetzt ist ) bezahlet werden; in welchem Cours dann auch dem Pachter die Accise abgeführt werden soll.
- Die Geld-Strafen, (welche bey allen Accisen angesetzet worden, und würden) sollen niemand anders, als dem Aerario publico heimfallen zufolg der Raths-Ueberkömmsten vom 7 März 1765 und 28 Februar 1766.
- Dann ist auch duch einen am 22ten September 1783 erlassenen, und am 3ten darauf gefolgten October im Rath bestätigten Hess. Beamten-Schluß die Freyheit auf alle leinene Toilletten ohne Unterschied der Farbe, wenn selbige zur Fabricke und Einpackung der Tücher gebraucht werden, und dienen, zufolg der hochgedachten Raths-Verordnung vom 23ten Hornung 1720 ertendiret belassen, wie nicht weniger die Ochsen-Haaren, auch ohne Unterschied des Gewichtes, wie von Alters jederzeit gewesen, nach Sinn und Maaßgabe des Woll- und Gewand-Tarifs per Sack einen Aachner Gülden zu bezahlen festgesetzet worden.
- Waag-Accise-Pachter: Hr. Jak. Kraus.
- Karren-Bestäter: Pet. Math. Krämer.
- Karren-Binder:
- Pet. Wetzel.
- Joh. Driesen.
- Math. Schütz.
- Joh. Peter Wolter.
Diese vier sind zufolg ihres Eides verbunden, bey irgendwo aufgehender Feuers-Brunst die Brand-Leitern und Eimer herbeyzutragen.
- Mehl- und Brandweins-Accise-Pachter: Hr. Joh. Jos. Krauthausen.