Württembergs Lehranstalten und Lehrer (1892)/156: Unterschied zwischen den Versionen
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Besoldungsnaturalien in Geld bleibend verwandelt; der Betrag derselben ist in die neue Gehaltssumme einzurechnen. | |||
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(Auszug aus den Normativvorschriften im Hauptfinanzetat 1889/91.) |
Version vom 24. April 2015, 09:38 Uhr
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Württembergs Lehranstalten und Lehrer (1892) | |
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Besoldungsnaturalien in Geld bleibend verwandelt; der Betrag derselben ist in die neue Gehaltssumme einzurechnen.
5. Die oben vorgeschribenen Mindestgehalte sind der Regel nach vom 1. April 1891 an, bzw. vor der Wiederbesetzung einer von diesem Tage an in Erledigung kommeneden Stelle verfügbar zu machen und an den Inhaber der Stelle zu verabreichen.
(Auszug aus den Normativvorschriften im Hauptfinanzetat 1889/91.)