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In | In den deutschen Ländern entstanden melderechtliche Regelungen im 19. Jahrhundert überwiegend, um eine polizeiliche Aufsicht über Reisende oder Fremde sowie die in Gasthöfen oder Herbergen aufgenommenen Personen zu gewährleisten. Im Detail bestanden in den Ländern und auch innerhalb der Länder tlw. sehr unterschiedliche Ausgestaltungen. Im Norddeutschen Bund und auch nach der Reichsgründung waren die „Vorschriften über die neu Anziehenden“ ausdrücklich dem Landesrecht vorbehalten.<ref> Medert, Klaus M.; Süßmuth, Werner: ''Melderecht des Bundes und der Länder'' : Kommentar ; Ausg. Niedersachsen. Loseblatt Ausg., Köln : Dt. Gemeindeverl., 1981-, S. 2 </ref> Im Jahr 1928 wurde erstmals der Versuch einer Vereinheitlichung zwischen den Ländern gemacht, was in der Folge in Preußen und weiteren Ländern zu neuen Polizeiverordnungen führte. Im Jahr 1938 schließlich wurde mit der ''Reichsmeldeordnung'' erstmals eine reichseinheitliche Regelung für das Meldewesen erlassen, um den sicherheitspolizeilichen Anforderungen der Diktatur Rechnung zu tragen.<ref>Liebermann von Sonnenberg, Erich; Kääb, Artur: Die Reichsmeldeordnung : Handausg. mit Erl. 5. Aufl., bearb. v. Dr. Artur Kääb, München : Kommunalschriften-Verl., 1942</ref> | ||
International bestehen bis heute sehr unterschiedliche Vorschriften zur Registrierung von Einwohnern. Insbesondere in den angelsächsischen Ländern sind Meldepflichten unbekannt. | International bestehen bis heute sehr unterschiedliche Vorschriften zur Registrierung von Einwohnern. Insbesondere in den angelsächsischen Ländern sind Meldepflichten unbekannt. | ||
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Version vom 25. August 2022, 13:36 Uhr
Das Melderegister ist ein amtliches Verzeichnis, in dem der ständige oder vorübergehende Aufenthalt von Personen erfasst wird, soweit diese der Meldepflicht unterliegt.
Historisch wurden überwiegend Verzeichnisse geführt, die den Zuzug bzw. den Wegzug erfassten (Meldebücher). Daneben sind vielfach Hausbücher geführt worden, die die Personen in einem Wohngebäude verzeichneten.
In den Archiven überlieferte Melderegister stellen wichtige genealogische Quellen dar, weil sie unabhängig von Veränderungen des Personenstands und von Volkszählungen sind. Aktenbildner sind regelmäßig die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen, Archivalien daher häufig bei den Kommunalarchiven überliefert.
In den deutschen Ländern entstanden melderechtliche Regelungen im 19. Jahrhundert überwiegend, um eine polizeiliche Aufsicht über Reisende oder Fremde sowie die in Gasthöfen oder Herbergen aufgenommenen Personen zu gewährleisten. Im Detail bestanden in den Ländern und auch innerhalb der Länder tlw. sehr unterschiedliche Ausgestaltungen. Im Norddeutschen Bund und auch nach der Reichsgründung waren die „Vorschriften über die neu Anziehenden“ ausdrücklich dem Landesrecht vorbehalten.<ref> Medert, Klaus M.; Süßmuth, Werner: Melderecht des Bundes und der Länder : Kommentar ; Ausg. Niedersachsen. Loseblatt Ausg., Köln : Dt. Gemeindeverl., 1981-, S. 2 </ref> Im Jahr 1928 wurde erstmals der Versuch einer Vereinheitlichung zwischen den Ländern gemacht, was in der Folge in Preußen und weiteren Ländern zu neuen Polizeiverordnungen führte. Im Jahr 1938 schließlich wurde mit der Reichsmeldeordnung erstmals eine reichseinheitliche Regelung für das Meldewesen erlassen, um den sicherheitspolizeilichen Anforderungen der Diktatur Rechnung zu tragen.<ref>Liebermann von Sonnenberg, Erich; Kääb, Artur: Die Reichsmeldeordnung : Handausg. mit Erl. 5. Aufl., bearb. v. Dr. Artur Kääb, München : Kommunalschriften-Verl., 1942</ref>
International bestehen bis heute sehr unterschiedliche Vorschriften zur Registrierung von Einwohnern. Insbesondere in den angelsächsischen Ländern sind Meldepflichten unbekannt.
Einzelnachweise
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Weblinks
- Artikel Melderegister. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.