Brenner: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Arend (Diskussion • Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 4: | Zeile 4: | ||
[[Kategorie:Berufsbezeichnung]] | [[Kategorie:Berufsbezeichnung]] | ||
'''Brauer, Brenner''' | |||
# Nach der Feuerordnung vom 27. Sept. 1787. müssen alle Bierbrauer und Branntweinsbrenner bey 5 Rthlr. Strafe mit kupfernen Handsprützen versehen seyn. | |||
# Sie sollen auch das Malz nicht zur Nachtzeit auch nie anders als unter beständiger Aufsicht eines vernünftigen Mannes dörren, und wehrend des Dörrens sowohl oben auf dem Boden als unten im Hause einige Eimer Wasser stehen haben. | |||
# Wenn sie auch neue Darren anlegen, sollen sie dieselbe nicht von Holz, sondern von Stein oder, Eisen fertigen lassen. | |||
# Sie müssen die Hauptschornsteine in ihren Häusern nebst den Ofenröhren und Malzdarren alle Vierteljahr reinigen lassen. | |||
Quelle: Aus dem alphabetischen Handbuch der besonderen Rechte und Gewohnheiten des Hochstifts Osnabrück mit Rücksicht auf die benachbarten westfälischen Provinzen, von I. Aegidius Klöntrup. 1799. |
Version vom 30. Januar 2005, 11:38 Uhr
Berufsbezeichnung
Bedeutung: Brauer, Brenner
- Nach der Feuerordnung vom 27. Sept. 1787. müssen alle Bierbrauer und Branntweinsbrenner bey 5 Rthlr. Strafe mit kupfernen Handsprützen versehen seyn.
- Sie sollen auch das Malz nicht zur Nachtzeit auch nie anders als unter beständiger Aufsicht eines vernünftigen Mannes dörren, und wehrend des Dörrens sowohl oben auf dem Boden als unten im Hause einige Eimer Wasser stehen haben.
- Wenn sie auch neue Darren anlegen, sollen sie dieselbe nicht von Holz, sondern von Stein oder, Eisen fertigen lassen.
- Sie müssen die Hauptschornsteine in ihren Häusern nebst den Ofenröhren und Malzdarren alle Vierteljahr reinigen lassen.
Quelle: Aus dem alphabetischen Handbuch der besonderen Rechte und Gewohnheiten des Hochstifts Osnabrück mit Rücksicht auf die benachbarten westfälischen Provinzen, von I. Aegidius Klöntrup. 1799.