Werber: Unterschied zwischen den Versionen

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Bedeutung: Werbeoffizier  
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# Alle Eingesessene des Hochstifts die sich mit fremden, nicht besonders und durch öffentliche Bekannmachung zugelassene, Werbungen oder Werbern im geringsten agbeben, oder jemand aus diesem Hochstifte zu auswärtigen Kriegsdienst bereden, oder sich wissentlich zu Bestellung mündlicher oder schriftlicher Anwerbungen gebrauchen lassen, oder auch sonst den fremden Werbern in ihrer Absicht beiräthig oder behülflich sind, sollen, wenn auch die vorgehabte Werbung nicht zur Ausführung gekommen ist, dennoch zum wenigsten mit einjähriger, und dem Befinden nach längerer Zuchthausstrafe belegt werden. Verordnung vom 15. Jan. 1785.
# Die Eingesessene des Stifts, und besonders die Wirthe, sollen keinen Fremden, von dem sie wissen, sehen oder hören: daß er sich dahier mit Werbungen abgiebt, aufnehmen, oder wenn sie, nachdem sie ihn aufgenommen haben, bemerken: daß er auf Werbungen ausgehe, denselben warnen, und falls er der Warnung ungeachtet damit fortfährt, bey 20 Rthlr. Strafe ihn dem Vogte oder der nächten Obrigkeit anzeigen.
# Die Beamte haben sodann den Fremden sofort zu vernehmen, und wenn er die Warnung und Werbung geständig oder überführt ist, das erstemal mit dreitägigem Gefängnis zu bestrafen.
# Unterthanen des Hochstifts, die in fremden Kriegsdiensten stehen und auf Urlaub im Hochstifte befinden, sollen, wenn sie sich mit Werbungen abgeben, das Land sofort zu räumen angewiesen werden.
# Gewaltthätige und listige Werbungen, wodurch die Stifts~Unterthanen oder andere sich hier aufhaltende Personen wider ihren Willen in fremde Kriegsdienste gebracht werden, ziehen eine Leib~ und Lebens~ oder eine andere willkührliche Strafe nach sich. Verordn. v. 1785.


Ausschnitt aus dem alphabetischen Handbuch der besonderen Rechte und Gewohnheiten des Hochstifts Osnabrück mit Rücksicht auf die benachbarten westfälischen Provinzen, von I. Aegidius Klöntrup. 1799.
[[Kategorie:Berufsbezeichnung]]
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Aktuelle Version vom 1. Februar 2005, 15:33 Uhr

Berufsbezeichnung

Bedeutung: Werbeoffizier

  1. Alle Eingesessene des Hochstifts die sich mit fremden, nicht besonders und durch öffentliche Bekannmachung zugelassene, Werbungen oder Werbern im geringsten agbeben, oder jemand aus diesem Hochstifte zu auswärtigen Kriegsdienst bereden, oder sich wissentlich zu Bestellung mündlicher oder schriftlicher Anwerbungen gebrauchen lassen, oder auch sonst den fremden Werbern in ihrer Absicht beiräthig oder behülflich sind, sollen, wenn auch die vorgehabte Werbung nicht zur Ausführung gekommen ist, dennoch zum wenigsten mit einjähriger, und dem Befinden nach längerer Zuchthausstrafe belegt werden. Verordnung vom 15. Jan. 1785.
  2. Die Eingesessene des Stifts, und besonders die Wirthe, sollen keinen Fremden, von dem sie wissen, sehen oder hören: daß er sich dahier mit Werbungen abgiebt, aufnehmen, oder wenn sie, nachdem sie ihn aufgenommen haben, bemerken: daß er auf Werbungen ausgehe, denselben warnen, und falls er der Warnung ungeachtet damit fortfährt, bey 20 Rthlr. Strafe ihn dem Vogte oder der nächten Obrigkeit anzeigen.
  3. Die Beamte haben sodann den Fremden sofort zu vernehmen, und wenn er die Warnung und Werbung geständig oder überführt ist, das erstemal mit dreitägigem Gefängnis zu bestrafen.
  4. Unterthanen des Hochstifts, die in fremden Kriegsdiensten stehen und auf Urlaub im Hochstifte befinden, sollen, wenn sie sich mit Werbungen abgeben, das Land sofort zu räumen angewiesen werden.
  5. Gewaltthätige und listige Werbungen, wodurch die Stifts~Unterthanen oder andere sich hier aufhaltende Personen wider ihren Willen in fremde Kriegsdienste gebracht werden, ziehen eine Leib~ und Lebens~ oder eine andere willkührliche Strafe nach sich. Verordn. v. 1785.

Ausschnitt aus dem alphabetischen Handbuch der besonderen Rechte und Gewohnheiten des Hochstifts Osnabrück mit Rücksicht auf die benachbarten westfälischen Provinzen, von I. Aegidius Klöntrup. 1799.