Versterbbuch: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Versterbbuch'''
In '''Versterbbüchern''' erfasst wurden zunächst die Namen und Daten verstorbener Erbaufsitzer oder Administratoren von Erbgütern, später auch die Namen von noch lebenden Erbaufsitzern oder Administratoren von Erbgütern, wenn diese im Vorhinein das zu erwartende und an den Grundherrn abzuführende '''Versterbgeld''' im Rahmen eines Kontraktes mit dem Grundherrn vereinbarten. Bei der Bemessung wurde selbstverständlich insgesamt immer die zeitliche Ertragskraft und gleichzeitig die jeweilige sonstige Belastung des einzelnen Erbgutes berücksichtigt.


In Versterbbüchern erfasst wurden zunächst die Namen und Daten verstorbener Erbaufsitzer oder Administratoren von Erbgütern, später auch die Namen von noch lebenden Erbaufsitzern oder Administratoren von Erbgütern, wenn diese im Vorhinein das zu erwartende und an den Grundherrn abzuführende Versterbgeld im Rahmen eines Kontraktes mit dem Grundherrn vereinbarten. Bei der Bemessung wurde selbstverständlich insgesamt immer die zeitliche Ertragskraft und gleichzeitig die jeweilige sonstige Belastung des einzelnen Erbgutes berücksichtigt.
Durch die Vorabregelung war das auch in Raten an den Grundherrn abzuführende Versterbgeld des Hofes noch moderater, da es etwa ab 1700 im Münsterland üblich wurde, daß zu erwartende Versterbgeld der noch lebenden Vorbesitzer gleichzeitig mit dem Gewinngeld des Erbgewinns zu regeln.
 
Durch die Vorabregelung war das auch in Raten an den Grundherrn abzuführende Versterbgeld des Hofes noch moderater, da es etwa ab 1700 im Münsterland üblich wurde, daß zu erwartende Versterbgeld der noch lebenden Vorbesitzer gleichzeitig mit dem Gewinngeld des Erbgewinns zu regeln.  
 
--[[Benutzer:bodo-stratmann|bodo-stratmann]] 22:57, 12. Jun 2005 (CEST)

Version vom 17. Juni 2005, 13:49 Uhr


In Versterbbüchern erfasst wurden zunächst die Namen und Daten verstorbener Erbaufsitzer oder Administratoren von Erbgütern, später auch die Namen von noch lebenden Erbaufsitzern oder Administratoren von Erbgütern, wenn diese im Vorhinein das zu erwartende und an den Grundherrn abzuführende Versterbgeld im Rahmen eines Kontraktes mit dem Grundherrn vereinbarten. Bei der Bemessung wurde selbstverständlich insgesamt immer die zeitliche Ertragskraft und gleichzeitig die jeweilige sonstige Belastung des einzelnen Erbgutes berücksichtigt.

Durch die Vorabregelung war das auch in Raten an den Grundherrn abzuführende Versterbgeld des Hofes noch moderater, da es etwa ab 1700 im Münsterland üblich wurde, daß zu erwartende Versterbgeld der noch lebenden Vorbesitzer gleichzeitig mit dem Gewinngeld des Erbgewinns zu regeln.