Opferstock: Unterschied zwischen den Versionen
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Ein Opferstock ( 1451/1457: offerstock of kijst) war ein fest verankerter Behälter zur Aufnahme des Opfergeldes, „jedoch duerfen sich die pfarrer, das opfergeld aus dem opferstock, ... nicht zueignen, indem sie nur auf das opfer, welches unter der messe ... auf den altar gelegt wird, ... ein gegruendetes recht haben“ (1790 Österreich), sondern vielmehr unter die inheimische armen ... ausgetheilet werden (1726, Hessen). „Opferstoecke auf den gassen, oeffentlichen strassen und gottesaeckern sind durchaus verboten (1790 Österreich), | Ein Opferstock ( 1451/1457: offerstock of kijst) war ein fest verankerter Behälter zur Aufnahme des Opfergeldes im kirchlichen Bereich, „jedoch duerfen sich die pfarrer, das opfergeld aus dem opferstock, ... nicht zueignen, indem sie nur auf das opfer, welches unter der messe ... auf den altar gelegt wird, ... ein gegruendetes recht haben“ (1790 Österreich), sondern vielmehr unter die inheimische armen ... ausgetheilet werden (1726, Hessen). „Opferstoecke auf den gassen, oeffentlichen strassen und gottesaeckern sind durchaus verboten (1790 Österreich), | ||
* Quelle: Deutsches Rechtswörterbuch | * Quelle: Deutsches Rechtswörterbuch | ||
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Aktuelle Version vom 29. August 2010, 17:28 Uhr
Bedeutung[Bearbeiten • Quelltext bearbeiten]
Ein Opferstock ( 1451/1457: offerstock of kijst) war ein fest verankerter Behälter zur Aufnahme des Opfergeldes im kirchlichen Bereich, „jedoch duerfen sich die pfarrer, das opfergeld aus dem opferstock, ... nicht zueignen, indem sie nur auf das opfer, welches unter der messe ... auf den altar gelegt wird, ... ein gegruendetes recht haben“ (1790 Österreich), sondern vielmehr unter die inheimische armen ... ausgetheilet werden (1726, Hessen). „Opferstoecke auf den gassen, oeffentlichen strassen und gottesaeckern sind durchaus verboten (1790 Österreich),
- Quelle: Deutsches Rechtswörterbuch