Freigrafschaft Dingden

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Version vom 19. Januar 2006, 09:22 Uhr von Bodo-stratmann (Diskussion • Beiträge) (Dingdener Gerichtsherren)
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Historische Hierarchie

Regional > Historische deutsche Staaten > Fürstbistum Münster > Gau Hamaland > Freigrafschaft Dingden

Wappen der Familien von Dingden = von Ringenberg

Freigrafschaft Dingden

oder / =

Freigrafschaft Ringenberg

Lehen

Im Jahre 1264 schloßen Theodor der VII. von Kleve und Bischof Eberhard von Münster einen Vertrag, wodurch die Herrschaft Ringenberg den Klever Grafen unterstand. Lediglich die Freigerichtsbarkeit und das Burggericht (Hofesgericht) behielten die Herren von Dingden /= Ringenberg als Münsterisches Lehen.

Umfang

Dieselbe hieß ursprünglich Freigrafschaft Dingede und erstreckte sich über die Pfarrbezirke Bocholt, Dingden und Brünen. Jeder dieser Pfarrbezirke hatte einen Freistuhl. Die Lage derselben ist aber unbestimmt, nur von dem Stuhl in Brünen heißt es: „in Haviclo (=Havelich) in parochia Brunen.“

Verkauf

Schon 1360 verkauften die Erben derer von Ringenberg ihre Rechte an Bischof Adolph von Münster. Am Pfingstabend wurde der für Brünen folgenschwere Vertrag geschlossen, welcher für die nächsten 200 Jahre viel Ärger und Blutvergießen brachte. Wegen der Wichtigkeit in verschiedenen Detailfragen folgt die Abschrift des in lateinischer Sprache gehaltenen Vertrages als Übersetzung (Kindlinger, Münst. Beiträge, 1793, Bd, IV.)

"Wir, Swederus von Ringenberg, Diener, und Conegundis von Ringenberg die Schwester des genannten Swederus, anerkennen durch den Vertrag der Anwesenden, der öffentlich zu bezeugen ist, daß wir für uns und alle Unsrigen und mit voller Zustimmung und dem ausdrücklichen Willen derselben dem in Christus zu verehrenden Vater und Herrn, Herrn Adolf von Gottes Gnaden Bischof der Kirche von Münster, der sie für sich und seine münsterische Kirche und für seine Nachfolger kauft, — unsere Freigrafschaft in Dingden und Brünen, die von der münsterischen Kirche im Lehensverhältnis der Dienstpflicht abhängt, verkauft, übergeben und darauf verzichtet haben und mit dem Vertrage der Anwesenden unter dem beständigen Rechtstitel eines rechtsgültigen Verkaufs auf ihren Besitz verzichten, zusammen mit zwei freien Sitzen (Freistühlen) in Dingden und Havelich, die in der Gemeinde Brünen gelegen sind, und freien Gütern, nämlich dem Gut thom Eisen, dem Gut tho Weyepagenhus in dem Steengrunde (Unterbauerschaft) und auch dem Gut thom Hoencampe, gelegen in der Gemeinde Brünen, und den freien Menschen der genannten Güter und allen Rechten und Verpflichtungen der genannten Freigrafschaft — und das Gericht, genannt: Burggericht (Oberhofgericht) innerhalb der Grenzen des besagten Dorfes Brünen und die Hälfte des Gerichtes, genannt Burggerichte innerhalb des Dorfes Dingden (die andere Hälfte war im Besitz der Grafen von Kleve), je nachdem wie unsere Vorväter und wir sie bis jetzt besitzen, sie zu haben, halten und zu nutzen, und was auch immer ihm oder seinen Nachfolgern gutdünkte, beständig zu tun, für die Geldsumme, die uns zu unserem Nutzen übergeben und bezahlt worden ist: Indem wir nichts destoweniger das gesamte Recht und die Herrschaft der besagten Freigrafschaft, der Sitze und Güter und der freien Menschen sowie dem vorgenannten Gerichte auf den selben Herrn übertragen - den Bischof und seine vorgenannte Kirche, wobei wir keinerlei Recht uns in ihnen weiterhin vorbehalten; und wir versprechen für uns und unsere Farben, die besagte Freigrafschaft niemals in irgendeiner Form anzugreifen, oder über sie einen Zank und Streit zu entfachen, sondern versprechen unsern neuen Herrn hier ein Zollrecht einzurichten. Zum Zeugnis all dessen haben wir die Urkunde mit unserem Siegel bekräftigen lassen (1360)."

Ein weiterer Gerichtsplatz der Dingdener Gerichtsherren lag in Bocholt (Kreis Borken)an der Stelle, wo sich früher der Parkplatz vor dem Kaufhaus Karstadt in befand. Hier saßen die Dingdener oder ihre Beauftragten zu Gericht. In alten Karten wird diese Stelle noch als "bei den Dingbänken" bezeichnet.

Gerichtseinküfte

Noch 1572 brachte das Freistuhlgericht in Havelich dem Bischof von Münster als Lehnsherrn jährlich 4 Mark, 7 Schilling und 3 Pfennig ein.

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