Bad Elster
Hierarchie
Regional > Deutschland > Sachsen > Vogtlandkreis > Bad Elster
Einleitung
Allgemeine Information
Politische Einteilung
Elstere 1378, Olster 1412, Rittersitz 1412; 1583: 18 bes. Mann. Je 4 1/2 Hufen, je 30 Scheffel
Mühlhausen = Mülhusen 1290, Mulhausen 1328, Molhusin 1378, Waldhufendorf ; 1557 20 bes. Mann., 3 Inw., je 5 5/6 Hufen, je 30 Scheffel ; 1582 nach Elster gepfarrt
Gürth = Girt, Jirt, Grinth 1378, Gerth 1542 ; 1583 9 bes. Mann., je 2 1/4 Hufen, je 30 Scheffel; 1582 nach Elster gepfarrt
Raun = Rum, Ruwen 1378, Raun 1459, Waldhufendorf ; 1583 20 bes. Mann., je 5 Hufen, je 30 Scheffel ; 1582 nach Elster gepfarrt
Geschichte
Genealogische und historische Urkunden
Erste urkundliche Erwähnung des „Hofes zu Elster“ in dem Urfehde-Brief der Herren Neuberg, datiert Mittwoch nach dem St. Michaelistag – 3. Oktober – des Jahres 1324 Die im Staatlichen Archiv Eger (Cheb) bewahrte Urkunde hat folgenden Wortlaut:
Ich Cunrad von Neyperg und Cunrad und Eberhart, sein sone, Beken (1), an disem briefe und tun Kunt allen den, die in (2) ansehen und horen lesen, daz wir uns lieplichen und gütlichen mit den Erbern (3) leuten, den purgern Gemeinlichen der stat zu Eger, verricht haben, um das, daz wir den Lantboten des Landgerichtes zu Eger derflugen und vome leben zum tode bracht haben, daz wir in (4) zum heiligen gesworn haben, und swern und globenz (5) an disem briefe, daz wir inz (6) an (7) alles geverde (8) mit ganzen trewen und auch, swer richter zu Eger ist, abe verdienen suln, und suln sie ern (9) und furdern und alle die irn (10) vome lande und von der stat zu Eger an aller stat (11) mit leib und mit gute, und suln fürbaz (12) uf des richters und der Burger und uf des Lantes zu Eger schaden oder widdriz (13) niemanden haben uf unserem hofe zu Elster, noch ensuln in (14) und den irn kein schaden tun noch lazen zun von dem hofe bei den eiden, die wir gesworn haben, und were daz, daz wir in (15) besagen würden, daz wir oder den irn schaden teten oder liezen tun, swen si uns derman (16), so suln wir zu Eger einreiten, und ist, daz wir uns mitme rechten davon nicht genomen mugen, so suln wir zu Eger nymer kommen, biz wir den schaden gerechtfertigt und abe gericht haben. Die vorbenanten ding sweren wir stete zu halten an geverde (17), und zu eim urkunde geben wir disen brief, besiegelt mit mein, vorbenanten Cunrades von Neyperg insiegel, unter dem wir, Cunrad und Eberhart, sein vorbenannten sone, uns verbinten, wen (18) wir eigener insiegel nicht enhaben. Dirre brief ist gegeben, do man zalte von gots geburte Tausend jar drey hundert jar und vier und zwenzik jar, an der Mittwochen nach sente (19) Michels tage.
Erläuterung schwer verständlicher Worte
(1) bekennen (11) überall
(2) ihn (12) weiterhin
(3) ehrbaren (13) Verdruss
(4) ihnen (14) sollen ihnen
(5) geloben es (15) ihnen
(6) ihnen es (16) vermahnen
(7) ohne (17) ohne Gefährde, Hinterlist
(8) Gefährde (18) da
(9) ehren (19) Sankt
(10) ihren
Hochdeutsch
„ Ich, Conrad von Neuberg und Conrad und Eberhard, seine Söhne bekennen mit diesem Brief und tun kund allen denen, die ihn ansehen und hören und lesen, dass wir und lieblich und gütlich mit den ehrbaren Leuten, den Bürgern allgemein der Stadt Eger, verricht haben, um das, dass wir den Landboten des Landgerichtes zu Eger derweilen und vom Leben zum Tod gebracht haben, das wir ihnen zum heiligen geschworen haben, und schwören und geloben es in diesem Briefe, das wir uns alles Gebährte mit ganzem treten und auch, so der Richter in Eger ist, aber verdienen sollen, und sollen sie ehren und fördern und alle die ihren vom Lande und von der Stadt Eger an aller bereit mit Leib und mit Güte, und sollen weiterhin auf des Richters und der Bürger und auf des Landes zu Eger Schaden oder Verdruß niemand haben auf unserem Hofe zu Elster, noch sollen ihnen und den ihren kein Schaden tun noch lassen zu von dem Hofe bei den Eiden, die wir geschworen haben, und werden das, das wir ihnen besagt würden, das wir oder den ihren Schaden antun oder zutun ließen, wenn sie uns ermahnen, so sollen wir zu Eger einreiten, und ist, dass wir uns mit allen Rechten davon nicht genommen mögen, so sollen wir zu Eger nie mehr kommen, bis wir den Schaden gerechtfertigt und wieder gerichtet haben. Die vorbenannten Dinge schwören wir stets zu halten an Eides statt, und zu einer Urkunde geben wir diesen Brief, besiegelt mit meinem, Conrad von Neuberg insigel, unter dem wir Conrad und Eberhard, seinen vorbenannten Sohne uns verbinden, wenn wir eigenen Insiegel nicht erhalten.
Dieser Brief ist gegeben, da man seid von Gottes Geburt Tausend Jahr Dreihundert und vier und zwanzig Jahr, an den Mittwoch nach St. Michaelistag.“
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Daten aus dem genealogischen Ortsverzeichnis
GOV-Kennung | ELSTERJO60CG | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Karte |
TK25: 5739 |
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Zugehörigkeit | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Übergeordnete Objekte |
Ölsnitz, Oelsnitz (- 1995-12-31) ( AmtshauptmannschaftLandkreisKreisLandkreis) Quelle Seite 204 Quelle Quelle Vogtlandkreis (1996-01-01 -) ( Landkreis) Quelle Seite 204 |
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Untergeordnete Objekte |
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