Vogteiamt Schneidheim/Güterbeschreibung 1717

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Typ

Güterbeschreibung 1717

geordnet nach Orten, enthält
Landesbeschreibung (Beschreibung der Orte)
Besitzer
teils Altersangabe, teils mit Nachbesitzer
Güterbeschreibung mit Rechten und Pflichten, teils Vorbesitzer, teils eigene Güter
Abgaben

Herrschaft

Archiv

Quellenangabe

StAN, Deutscher Orden, Kommende Nürnberg, Vogteiamt Schneidheim, 1

Inhalt

Es wird nur der Teil Beschreibung der Orte transkribiert

Unterschneidheim

Ein Dorf drey Stunde
von Dinkelsbühl, drey Stund von
Nördlingen, vier Stund von Oet-
tingen, und vier Stund von Ell-
wangen an dem Sechtenfluss ge-
legen, darinen 70 Gemeinds-
gerechtigkeiten, oder Haushalten,
als 30 Deutschordische worunter eine
Mühle, und 2 Wirtschaften begrif-
fen, 27 ehemals gräflich nunc [jetzt] fürstlich
Oetting-Spielbergische, 5 Stadt Bopfingerisch,
3 Kloster Kirchheimisch, 2 Markgräflich
Anspachische Stadt Wassertrüdingische,
1 Stadt Dinkelsbühlische, 1 Domkapitlisch
Augsburgische, und 1 Kloster Kaiser-
heimische sich befinden, ist sonsten
ein Freydorf, wie mehrer andern
in hiesiger Nachbarschaft, und hat
obgemelt fürstlich oettingisch Haus
Spielberg die Malefiz-Obrigkeit,
Kirchweyschutz, und die Gassenfrevel,


die Gemeinds- oder Dorfsherrschaft
aber ist zwischen dem Hohen Deutschen
Ritter Orden und besagten Haus
Oettingen-Spielberg gemeinschaftlich,
wessent wegen bey der jährlichen Rechnungs-
abhör, wegen jedes Malen Sontags
Laetare [3. Sonntag vor Ostern] unter der obern- oder soge-
nannten deutschherrischen Linden vor-
gehet, zwischen beedseitig Herrschaftlichen
Deputirten [Abgesandte] wegen des Vorsitzes oder
Praeeminenz [Vorsitz], alle Jahr alternirt wird,
und dieses leztnum zwar in Kraft
eines vor vielen Jahren gemachten
Vergleichs, und bishörigen Observanz [altes Herkommen],
inmassen dem Hohen Deutschen Ritter
Orden vor uhralten Zeiten die Ab-
hör der Gemeindsrechnung auf
ersagter Linden, oder nach erhei-
schung der Nothdurft in dergleich
deutschordischen Plazwirthschaft allei-
nig zuständig gewesen, nachhero
aber ex Parte [von seiten] Oettingen der Bey-
sitz gesuchet, und nach- und nach
die Sache in den Stand gestellet
worden ist.


Der Hohe Deutsche Ritter Orden
hat in ersagten Unterschneidheim
eine herrschaftliche Bewahrung vor einen
zeitlichen Beamten, welches gleich
andern Ordenshäusern von aller
andern Jurisdiction [Gerichtsbarkeit] exempt [ausgenommen] und
in ungefehren Malefiz-Fällen
obwohlen diesfalls einiges Exempet
nicht vorhanden, das Asylum [Asil] zu
geben befugt ist, ferners eine
wohlgebaute Zehendscheuren,
dann eine Heuzehendscheuren,
wobey des Amtsknechts-Wohnung
befindlich.
Ingleichen competiret [zuständig (Kompetenz)] mehr er-
sagtem Hohen Orden auf all dessen
Gütern, territorio [Gebiet] und Unterthanen
hinselbst, soweit jedes einge-
markte Hofreuthe sich erstrecket,
alle und jede vogteyliche Obrig-
keit und Gerichtszwang, ex. [ausgenommen]
der 4 Hohen Fraischfall, als Mord,
Brand, Nothzucht, und Diebstall,
und der Gassenfrevel |: welch
alles wie obgemelt, Oettingen
zuständig ist :| hat auch solche
Jura [Recht] bishero je und allezeit exer-


ciret [ausüben], und obwohlen Oettingen
die habend hochfreischliche Juris-
diction, ihren Gewalthaten nach,
allzuweit extendiret [ausgedehnt], und bishero
nebst denen geringen Diebstählen
auch die adutteria [Ehebruch], sowohl Duplicia [doppelt],
als Simplicia [einfach] darunter mitgezehlet,
und abgestrafet hat, so ist doch
ex parte [von seiten] des Hohen Ordens alle-
zeit dargegen Protestiret, und
diesfällige Jura [Recht] bestens satviret [befriedigt]
worden.
Ebenfalls hat der Hohe Orden
zu Unterschneidheim ein sizendes
Dorfs-Gericht in Vogteysachen,
wobey ein zeitlicher Beamter das
praesidium [Vorsitz] führet, dann bey dem
feldgeschworenen gemeinen
Untergang den Vorzug oder
Praeminenz [Vorsitz], obschon solche auf
eines oder des andren Abgang
ohne Ansehung der Herrschaft
mit dem habilisten [best geeignesten] Mann besezet,
und solcher alsdann seiner or-
dentlichen Obrigkeit zur Pflichts-
leistung vorgestellet wird.
Ingleichen ist auch der Hohe Deut-


sche Ritter Orden ohnerachtet
obgedacht Masen Oettingen den Kirch-
weyeschutz hat, bestens befugt,
an der Nachkirchweyhe, oder
Montags darauf unter der so-
genannten deutschherrischen Linden
einen offentlichen Tanz, jedoch
ohne Gewehr und Mannschaft
aufzuführen, und von gemelten
Tag an, bis S. Laurenty [10. August] alle Son-
und Feyertage darmit zu contenui-
ren [dauernd], und ist sothanes Recht bis-
hero wieder alle vorgenommenen
oettingischen Gewaltthaten bishero
nachdrucksamst behauptet wor-
den.
Weiters hat der Hohe Deutsche
Orden in dem ganzen Fluhr Un-
ter- und Oberschneidheim von allen
Äckern den grosen und kleinen
Zehenden, dann den Heu- und
Ohmatzehenden von allen Wiesen,
und ist an Äckern und Wiesen
nichts zehend frey.
Nichtweniger ist auch dem
Hohen Orden das Jus Patronatus [Patronatsrecht]


und die Lehenschaft über die Pfarrey
zu Schneidheim samt allem, was
deme anhängig, lediglich und alleins
dann die Jurisdiction [Gerichtsbarkeit] über das Pfarr-
und Schulhaus zuständig, dem
Pfarrer aber gebühret von allem
Erdgewächs, als Erbsen, Linsen,
Kraut-Rüeben, Flachs- und Obst
der kleine, und von allem lebendig
Viehe der Blutzehenden, auch aus
jedem Garten ein sonderbarer
Leib-Pfennig oder Herbstzins,
wie vill solches das Pfarrbuch neh-
rers besaget.
Endlichen competiret [zuständig (Kompetenz)] auch dem
Hohen Orden die Hirtenstabsherr-
schaft zu Unterschneidheim und
alle dahero entstehende Klagen
alleinig zu entscheiden, diese aber
ist dem TO Wiedenbaur lehens-
weis verliehen, welcher Nahmens
der Herrschaft die Hirten in die
Pflicht nimmt, und bey solcherley
Fall die ganze Gemeinde in sei-
nem Haus zu versammeln schuldig ist.