Westfälische Frei- und Femgerichte/13
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war er wirklich Schöffe, legte darauf seine rechte Hand auf die linke Schulter des Fragenden und antwortete: Alles Glücke kehre in, wo de Fryenschöppen syn, Jener sagte nun Strick, Stein und der Andere erwiderte Gras, Grein. Auch wurde anscheinend, jedoch nur, wenn dazu besondere Veranlassung vorlag, das Nothwort ausgesprochen. Bei Tische legte ein Schöffe, der erkannt sein wollte, das Messer so, daß die Spitze ihm zugekehrt war. zu Wiederholen ist noch, daß die Schöffen auch Wissende genannt wurden.
Ein Schöffe, der die Geheimnisse an Nichtwissende verrieth6), erlitt schwere Strafe. Freigraf und Schöffen ergriffen ihn ohne weiteres Verfahren, banden seine Hände und ein Tuch um seine Augen, rissen ihm die Zunge aus und hingen ihn sieben Fuß höher, als einen förmlich Verurtheilten. Diejenigen, welche durch unrichtige Angaben, z. B. daß sie, obgleich hörig, sich Freie nannten, die Aufnahme als Schöffen erschlichen, wurden Nothchöffen genannt und hart bestraft. (Wigand a. a. O. S. 505.) Wenn sich Jemand für einen Freischöffen ausgab, ohne als solcher an einen westfälischen Freistuhl aufgenommen zu sein, so wurde er ohne Weiteres aufgeknüpft. Eine in der angezogenen Schrift von Troß S. 74 abgedruckten Urkunde ohne Datum, wahrscheinlich aus dem 17. Jahrh. ergibt, daß die Strafe später bedeutend gemildert wurde. Aus einem alten Rechtsbuche der Freien (eben das. S. 49) ergibt sich dies auch.
Alle Freischöffen, sie mochten in oder außerhalb Westfalens wohnen, standen unter der Gerichtsbarkeit der westfälischen Freigerichte. Die Freigrafen und Schöffen sollen sich besonderer Alphabete bedient haben. Eine Nachbildung derselben ist der Troß'schen Sammlung angehängt.