Wehrpflicht

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Militär/Forschungshilfen/Begriffe


Wehrpflicht


Begriffserklärung Unter Wehrpflicht versteht man die Pflicht des Bürgers (früher nur die Männer) als Soldat seinem Staat/Souverän beim Militär zu dienen. In Deutschland wurde dies 1814 in Preußen durch die Hardenberg-Stein'sche Reform eingeführt. Andere dt. Staaten folgtem diesem Beispiel.


Königreich Sachsen

  • Im Königreich bestand die allgemeine Wehrpflicht.
    • Es wurden, wie in den anderen Staaten auch, jedoch nicht alle gezogen.
    • Eingezogen wurde über Losentscheid.
    • Die Dienstzeit betrug sechs Jahre, bei der reitende Truppe acht Jahre.
    • Der Wehrpflichtige durfte sich gegen 200 Taler vom Wehrdienst loskaufen und einen Stellvertreter schicken.
  • Die Dienstzeit wurde durch reichliche Beurlaubungen erheblich verkürzt.

Wehrpflicht im Kaiserreich 1901

Allgemeines

  • Jeder deutsche Mann ist wehrpflichtig!
  • Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. Lebensjahr, und endet mit dem vollendeten 45. Lebensjahr.
  • Ausgenommen sind:
    • körperlich ungeeignete,
    • geistig ungeeignete
    • moralisch unwürdige
    • und die Mitglieder der regierenden und einige anderer Häuser (Adel).
  • Der Wehrpflichtige kann zwischen dem 20. und 39. Lebensjahr zum Dienst im Heer oder in der Marine eingezogen werden.
  • Die Wehrpflicht unterteilt sich in
  1. Aktive Dienstpflicht
  2. Reserve-Pflicht / Marine-Reserve-Pflicht
  3. Landwehr-Pflicht / Seewehrpflicht
  4. Ersatz-Reserve-Pflicht / Marine-Ersatz-Reserve Pflicht

Aktive Dienstpflicht

  • Dauer:
    • Kavallerie und reitende Artillerie – 3 Jahre
    • Train – 1 oder zwei Jahre
    • übrige Truppen – 2 Jahre
    • Marine – 3 Jahre
    • Ökonomiehandwerker – 2 Jahre
    • Krankenwärter – 2 Jahre, können ausnahmsweise nach einjähriger aktiver Dienstzeit zur Reserve beurlaubt werden.
  • Seeleute von Beruf, Maschinenpersonal und Lotsen kann der aktive Dienst in der Marine bis auf ein Jahr ermäßigt werden.
  • Volksschullehrer und Kandiadten der Volksschulamtes werden nach einjähriger aktiver Dienstzeit bei einem Infanterie-Regiment in die Reserve entlassen.
  • Dreijährig dienende Mannschaften können ausnahmsweise nach zweijähriger Dienstzeit zur Disposition entlassen werden.
  • Die zweijährig dienenden könne im Notfall auch noch im dritten Jahr im aktiven Dienst gehalten werden.
    • Diese Zeit wird ihnen dann als Übung angerechnet.
  • Zu längerem aktiven Dienst sind verpflichtet, welche unentgeltlich eine militärische Bildungsanstalt besuchen (Unteroffiziersschulen, ehemalige Zöglinge des Friedrich-Wilhelm-Instituts,...)
  • Geistliche (kath. / evang.], nach vollzogener Ordination, werden nicht mehr zum Dienst an der Waffe herangezogen.
    • Katholische Theologiestudenten sind von der aktiven Dienstpflicht befreit, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist die Subdiakonatsweihe erhalten hatten.
  • Da mehr Wehrpflichtige , als Wehrstellen zur Verfügung standen, wurden in einem Losverfahren die Männer bestimmt, die zum aktiven Dienst antreten mussten.

Einjährig Freiwillige

  • Junge Männer, die sich selber bekleiden können,
    • sich selber unterhalten können,
    • und einen bestimmten Bildungsgrad nachweisen können,
    • erhalten die Erlaubnis zum Einjährig-Freiwilligen Dienst.
  • Ärzte und Tierärzte dürfen nach halbjährigem Dienst an der Waffe, das zweite Halbjahr als Einjährig freiwillige Ärzte, bzw. Rossärzte ableisten
  • Apotheker und Apothekergehilfen könne Ihren Dienst in einer Militär-Apotheke ableisten.
  • Marine
    • Junge Leute der seemännischen Bevölkerung und die die Berechtigung zum Einjährig freiwilligen Dienst haben, dienen in der Marine als Einjährig Freiwillige.
    • Junge Männer mit der Befähigung zum Steuermann.
    • Beide müssen sich nicht selber einkleiden und verpflegen.

Reserve-Pflicht

auch Marine-Reserve-Pflicht

  • Die Reserve-Pflicht beginnt mit dem Ende der aktiven Dienstzeit.
  • Der aus dem aktiven Dienst entlassene Soldat tritt zur Reserve über.
  • Sie dauert solange bis der Reservist mit seiner aktiven Dienstzeit zusammen 7 Jahre erreicht hat.
    • Beispiel: 3 Jahre aktive Dienstzeit, 4 Jahre Reservezeit.
  • Reserve-Pflichtige sind im Frieden zur Teilnahme an Kontrollversamlungen verpflichtet.
  • Gleichfalls sind sie verpflichtet an zwei Übungen bis zu acht Wochen teilzunehmen.

Landwehr-Pflicht

auch Seewehr-Pflicht

=> siehe auch Landwehr

  • Im Kaiserreich bestand die Landwehr aus Männern die aktiv gedient hatten, und schon etwas älter waren.
  • Man unterschied zwischen Landwehr 1. Aufgebot und Landwehr 2. Aufgebot.

Landwehr 1. Aufgebot

  • Nach Beendigung der aktiven / Reservepflicht treten die Mannschaften zur Landwehr über.
  • Die Dienstpflicht dauert hier für alle, die ...
    • 2 Jahre oder weniger aktiv gedient haben 5 Jahre.
    • 3 Jahre aktiv gedient haben nur3 Jahre.
  • Während dieser Zeit konnten sie zu Friedenszeiten zu Kontrollversammlungen und Übungen einberufen werden.
    • Ausnahme: Kavalleristen
  • Im Kriegsfall wurden sie einberufen, und in entsprechende Reserve- oder Landwehreinheiten eingereiht.

Landwehr 2. Aufgebot

  • Nach dem Ende der Landwehrpflicht 1. Aufgebot kamen die Mannschaften in die Landwehr 2. Aufgebot.
    • In diesem Aufgebot verbleiben sie bis zum 31. März desjenigen Jahres in dem sie das 39. Lebensjahr vollenden.
    • Für Mannschaften, die vor dem 20. Lebensjahr in die Armee eingetreten sind, endet die Pflicht entsprechend früher.
    • Die Landwehr 2. Aufgebot war zu Friedenszeiten von Kontrollversammlungen und Übungen befreit.
  • Im Kriegsfall wurden sie einberufen, und in entsprechende Reserve- oder Landwehreinheiten eingereiht.
    • Die Landwehr 2. Aufgebot wurde jedoch eher für den Objektschutz eingesetzt.

Ersatz-Reserve-Pflicht

  • Personen, die theoretisch für den aktiven Dienst geeignet waren, aber infolge hoher Losnummern, o.ä. nicht zum aktiven Dienst herangzogen wurden, kamen zur Ersatz-Reserve.
    • Beim Landheer, soweit Bedarf vorlag.
    • Bei der Marine jedoch Alle.
  • Zu Friedenszeiten sind sie zur Teilnahme an den Kontrollversammlungen verpflichtet, jedoch nicht zu Übungen mit der Waffe.
  • Zu Kriegszeiten sind Sie zur Ergänzung des Heeres, bzw. der Marine bestimmt.
  • Die Ersatzreservepflicht dauert 12 Jahre, vom 20. bis zum 32. Lebensjahr.
    • Nach dieser Zeit treten die Mannschaften zum Landsturm über.
    • Diejenigen, die nach früheren Bestimmungen geübt haben treten zur Landwehr 2. Aufegbot.

Landsturm-Pflicht

=> siehe auch Landsturm

  • Im Deutschen Reich gab es den Landsturm 1. Aufgebot und den Landsturm 2. Aufgebot.
  • Alle männlichen Personen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahr waren landsturmpflichtig.
    • Es sei den, sie...
      • haben aktiv gedient.
      • gehören der Reserve an.
      • gehören der Landwehr an.
    • Von der Landsturmpflicht waren befreit: Männer, die...
      • körperlich unfähig sind.
      • geistig unfähig sind.
      • moralisch unwürdig sind. (Zuchthäusler, unehrenhaft aus der Armee entlassen,...)
      • die einem der regierenden oder hohen Häuser angehören.
  • Landsturm 1. Aufgebot
    • zum Landsturm 1. Aufgebot gehören alle Männer vom 17. bis zum 39. Lebensjahr.
  • Landsturm 2. Aufgebot
    • zum Landsturm 2. Aufgebot gehören alle Männer vom 39. bis zum 45. Lebensjahr.
  • Aufgaben des Landsturms
    • Die Landsturmpflichtigen sind im Frieden von allen militärischen Übungen und Kontrollen befreit.
    • Im Kriegsfall haben sie sich nach erfolgten Aufruf an der Verteidigung zu beteiligen.
      • Im Regelfall sollten sie Objektschutz (sichern rückwärtiger militärisch wichtiger Objekte. z.B. Bahnhöfe, Brücken, Gefangenenlager, ...) betreiben, und damit reguläre Truppen für die Front freistellen.

Quelle

  • Das kleine Buch vom Deutschen Heere; Lt. Hein; Verlag von Lipsius und Tischer, Kiel und Leipzig; 1901