Portal:Grafschaft Mark/Ländliche Rechtsstellung

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Ländliche Rechtsstellung.
Ein Untertänigkeitsverhältnis im Sinne des Allgemeinen Landrechts existierte weder in Cleve noch in Mark. Leibeigene oder eigenbehörige Güter gab es in Cleve nicht, dagegen waren solche in Mark vorhanden. Indes hatten die Grundherren weder Zwangs- noch Züchtigungsrecht und ja auch (außer in den Jurisdiktionen) keine patrimoniale Gerichtsbarkeit. Der Kapitationsentwurf von 1677 unterscheidet nun folgende Bauernklassen : 1. Bauer oder Meyer, der einen eignen gantzen hoff besitzet
1.0.0 Meierrecht im Erbpachtverhältnis zum Grundherrn.
1.1 Ein Dreylinge
1.1.0 in Besitzrecht und Pflichten schlechter gestellt, vielleicht z. T. Zeitpächter
1.2 Einer der einen halben besitzet.
2. Ein baur, der einen gantzen hoff gepfachtet
2.1 Ein dreilinger
2.2 Einer, der einen halben hoff gepfachtet.
3. Kaether oder Cassaht.
4. Brinksitzer

Allodialbesitz aber gab es wenig in Mark, geschätzt wohl weniger als 1/10.

Es existiert kein Untertänigkeitsverhältnis im Sinne des späteren preußischen Landrechts. Der Bauer steht in Verwaltung und Gericht unmittelbar unter dem Landesherrn und seinen Beamten (welche allerdings in der Amtsinstanz auch seine Grundherren sein können); nur in den — besonders verliehenen — Jurisdiktionen ist er aus der unmittelbaren Beziehung zum Landesherrn losgelöst.

  • Seinem Grundherrn ist er zu Meierzins (Heuerling), Pachtzins, Diensten oder Dienstgeld verpflichtet
  • Vieh und Ackergerätschaften aber gehören den Pächtern
  • Eine übertriebene Härte in der Beitreibung der Abgaben konnte nicht, das Gegenteil: Pachterlaß und Abzug der Steuern von der Pachtsumme, mehrfach festgestellt werden.
    • 1680 wurde sogar bestimmt, daß bei Brandschatzungen Eigner und Pächter in Cleve die Hälfte tragen, wenn der Pächter auf die halbe Garbe baut; wenn er auf die dritte baut, tritt die Verteilung von 1/3 (Eigner) zu 2/3 (Pächter) ein.Das galt so gut für Domänen- wie für Ritterschafts- und Städtebauern.