Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/008
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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einem anderen Welttheile vermitteln soll, nachzuweisen, daß er befugt ist, in dessen Namen und Auftrag Ueberfahrts-Verträge abzuschließen oder durch Unteragenten abschließen zu lassen, und daß der Vollmachtgeber die in solchen Verträgen für ihn vom Hauptagenten oder von dessen Unteragenten übernommenen Verbindlichkeiten zu erfüllen versprochen hat, sowie daß der Vollmachtgeber die ausgestellte Vollmacht für alle bis dahin durch den Agenten abgeschlossenen Ueberfahrtsverträge als gültig und wirksam anerkennt, so lange er nicht der Behörde, bei welcher die Vollmacht (§. 3.) gegen Schein zu hinterlegen ist, den Widerruf derselben angezeigt haben wird. - Ferner ist darzuthun, daß der Vollmachtgeber einen guten Ruf genießt und ausreichende Mittel zur Erfüllung der erwähnten Vertragsverpflichtungen besitzt.