Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/092

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Die Hausstelle mit Garten im Dorf« war in der Mehrzahl der Fälle in beiden Provizen freies oder zinspflichtiges Eigentum des Bauern ^.

Diese Hausstelle hieß Kothans oder Kote. Bei seiner Kote besaß der Bauer regelmäßig noch frei teilbare, sogenannte Kot- oder Erbländerei zu freiem oder zinspflichtigem Eigentume. Diese Lan-derei lag ebenso wie das zu den Ackerhufen gehörige Land nuf der Dreifelderflur, nur bildete sie nicht wie die Hufenländerei ein zusammengehöriges Ganzes; die Flurverfassung kannte die Erb- und Kotländerei nicht mehr als Bestandteile von Ackerhufen, sondern nur als einzelne Ackerstücke ^. Auf dem Kothaufe lag als Neallast der Handdienst ^. Ebenso knüpfte sich an den Besitz des Kothauses die Gemeindeberechtigung ^. Jeder Bauer war also hier in erster Linie Köter und als solcher Hand-dienstpflichtig und gemeindeberechtigt 6. Außerdem aber besaß er teils

Vd. I, S. 262 ff. (Meierverfasfung im Amt Herzbern). — Strube. Rechtliche Bedenken I, 23 (I, 161). — v, Nülow und Hassemann, Praktisch« Erörterungen, Nd. IX, Nr. 28. — Netr, das Göttingische Meierrecht: Strube, Hco«88inne5 «,ä eninin8ntllt. äs iure villieorum, Nr, ZU. De iurß viüiearuni, Kap, VIII, H 3. v. Pufendorf, obz. iuriz II, Nr. 97. — Stüue, Lasten, S. 120. — Derselbe, Landgemeinden, S. 42 ff.

i Vgl. die auf S, 91, Anm, 2 und 3 angeführten Stellen, bes. Magazin «., Bd. VII, S. 24 ff. — Die geschilderte Verfassung bestand nicht ausnahmslos. In beiden Provinzen fanden sich, wenn auch seltener, Hufen mit zugehörigen Hofstätten, alfo Meierhüfe im üblichen Sinne, die auch von dem Bauern zu einem einheitlichen Besitzrecht, gewöhnlich zu Meierrecht besessen wurden. Aber diese Höfe hatten sich nur zufällig erhalten, einen gesicherten Bestand besaßen sie nicht. Besonders die etwa noch mit Hausstellen versehenen göttingischen Zeitvacht-meierhüfe und die Eigentumsackerhüfe beider Provinzen verloren noch im 18, Jahrhundert fortwährend diese Hausstellen durch Verfügungen der Grundherren oder der bäuerlichen Besitzer. Vgl, v. Pufendorf, cd», niri» II, Nr. 97. — Meierhöfebefchreibung des Amts Osterode, vgl, S. 91, Anm, 2. — Stüue, Landgemeinden, S. 42 und 43.

^ Vgl. die auf S, 91, Anm. 2 angeführten Aktenstücke, bes. Nr. 2, 3 und 6. — Magazin für hannoversches Recht, Nd. VII, S. 24 ff. — Betr. die Steuerlast vgl. Aktenstück Nr. 3, S. 91, Anm, 2,

u Vgl, Hannover, Dez. 88 v, Amt Hardegsen I>l,> Erbenzinssachen, Conv. XI, 1777. Der Eibforstzins der Meierleute ist bedeutender als der der Köter und Brinksitzer. — Hannover, I)«». 74, Herzberg, 15. vomanialia ll., Meier- und Hüsesachen I, «HeußiÄia und Varia, Fach Nr. 300, Conv, 3, 1778—1802. Die vollen Kothäuser erhalten bei der jährlichen Verteilung der Glaserei auf den Gemeindemaheten noch einmal so viel als die halben. — Hannover, Dez, 74, Northeim, Domauialia, Pachtsachen des Lehngutes Üssinghausen, 1594—1837, Fach 66, Conv. 1. Lehnbrief ä. ä. 1704. Berechtigungen der Bewvlmer von