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1) Zu Bd. XVLI S. 291
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Beizeichen bei Personen mit gleichen Vor- und ZunamenGroßherzogliches Hessisches Regierungsblatt Nr. 100, Darmstadt am 19. December 1832 Verordnung, LUDWIG II. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ec. ec. In vielen Gemeinden des Landes hat bisher der Gebrauch bestanden, daß gleichnamige Personen, nämlich solche, welche die nämlichen Vor- und Zunamen führten, mit Zahlen I., II., III., u. s. w. oder auch mit alt oder jung bezeichnet zu werden pflegten, und diese Bezeichnung wechselten, so oft durch einen Todesfall eine Veränderung in der Zahl oder sonst sich ergab. Hierdurch sind häufig in den Hypothekenbüchern, Contraetenprotocollen, Steuercontrolen ec. Irrthümer und Mißverständnisse, und, als deren Folge, processualische Weitläufigkeiten entstanden, zu deren Hebung für die Zukunft Wir Folgendes, in Gemäßheit des Art. 73 der Verfassung, landesherrlich verordnen:
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des hier aufgedrückten Staatssiegels. Darmstadt am 27. November 1832
Großherzogliches Hessisches Regierungsblatt Nr. 34, Darmstadt am 15. Juli 1850, Seite 282 Instruktion, die Bezeichnung gleichnamiger Ortseinwohner und die Wahrung der Namensveränderungen betreffend. Zur Ausführung der allerhöchsten Verordnung vom 27. November 1832, die Verzeichnung gleichnamiger Ortseinwohner betreffend, -- insbesondere um die Identität der in die Grundbücher und in die Steuerliste einzutragenden Personen zu sichern, wird folgendes bestimmt:
Vorstehende Instruktion wird hiermit für Alle, welche sie angeht, zur Nachachtung bekannt gemacht. Darmstadt, den 02. Juli 1850 Aus allerhöchstem Auftrage: Großherzogliches Ministerium der Justiz, v. Lindelof
Verordnung Nr. 38, Seite 673 Bekanntmachung, die nähere Bezeichnung gleichnamiger Ortsbürger betreffend. Bei Anwendung der Allerhöchsten Verordnung vom 27. November 1932, sowie der Instruction vom 2. Juli 1950 sind Zweifel darüber entstanden: welche Nummer demjenigen von mehreren gleichnamigen Ortseinwohnern, welcher seinen seitherigen Wohnort mit einem anderen vertauscht oder an einem anderen Ort Immobilien erwirbt, an diesem letzteren Orte gebühre, wenn er sein Heimatrecht an seinem seitherigen Wohnorte beibehält. Zur Beseitigung dieser zweifel wird hierdurch bestimmt: daß in allen derartigen Fällen die betreffende Person ihre seitherige Nummer zwar unverändert beibehält, daß aber, wenn es sich nur um einen Act in derselben Gemeinde handelt, wo er wohnt (namentlich in gerichtlichen Urkunden, bei Einträgen in die Grundbücher und Steuerregister, in die Kirchenbücher oder Civilstandsregister), dem Namen jener Person, neben ihrer seitherigen Nummer stets den Namen des Ortes beigefügt werden soll, wo ihr das Heimatrecht zusteht. Es wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und haben die betreffenden behörden sich hiernach zu achten. Darmstadt, den 18. October 1862, Großherzogliches Ministerium der Justiz, v. Lindelof Text übertragen von Heinz Büttel, Februar 2011 |