Benutzer:SMuennich/Werkstatt
♦ DigiBib • Korrekturleser gesucht • KdM • Commons • Hilfe | Motto • @Work • Übersicht:Buchprojekte • E-Books • Werkstatt ♦
Tipps & Tricks
Links
Formatierungen
- Hilfe:Listen<br\>
- Tabellen
- Hilfe:Tabellen
- Hilfe:Tabellen-Referenz
- Benutzer:Prabodh/Vorlagen/Tabellen
- Tabellenrahmen
- Sonstiges
- Hilfe:Einzelnachweise
- Sonderzeichen
Vorlagen
- Vorlage:BlocksatzStart
{{BlocksatzStart}}
{{BlocksatzEnd}}
- Vorlage:Bruch
{{Bruch|Zähler|Nenner}}
- Vorlage:GenKlammer
{{GenKlammer|Ausrichtung|Teilstück}}
- -->
Bolkenhain/Geschichte der Bolkoburg/22 - -->
Genealogische Abkürzungen und Zeichen (Kekule von Stradonitz)/02 - -->
Genealogische Abkürzungen und Zeichen (Kekule von Stradonitz)/03 - -->
Hilfssprache für die genealogische Forschung (Kekule von Stradonitz)/32 - -->
Johann Christoph Gatterers Abriß der Genealogie (1788)/022
- -->
- Vorlage:KdM-Projekt
{{KdM-Projekt|Datum}}
- Vorlage:LeereSeite
{{LeereSeite}}
- Vorlage:Linie
{{Linie(|Länge|Ausrichtung|Zeilenabstand)}}
- Vorlage:Druckfehler
{{Druckfehler|ursprüglich}}
; benötigt abschließendes<references />
Unsichtbarer Sprunganker
<span style="visibility:hidden" id="{{anchorencode:Name}}" />
Erläuternde Textunterlegung
<span title="{{{Textunterlegung}}}" class="anno" style="color: #00AA00;">{{{Text}}}</span>
Mit der Maus über den Text zeigen.
Einrückbare Überschriften (ohne EditSection)
Mittels <h5>Überschrift</h5>
bzw. anderen Ebenen (2, 3, 4 et.) können einrückbare Überschriften erzeugt werden. Die "header" erhalten keine EDITSection, erscheinen aber ganz normal im TOC.
"Fußnoten" anspringen
<span id="ref_{{{1}}}">[[#fussnote_{{{1}}}|{{{2}}}]]</span>
<span id="fussnote_{{{1}}}">[[#ref_{{{1}}}|{{{2}}}]]</span>
Text der Fußnote
- Beispiel
<span id="ref_1">[[#fussnote_1|<sup>1)</sup>]]</span>
1)
<span id="fussnote_1">[[#ref_1|<sup>1)</sup>]]</span>
1) Zu Bd. XVLI S. 291
<references />
Fußnoten & <includeonly>
Zur Verwendung von Fußnoten innerhalb <includeonly>-Tags (z. B. in Vorlagen oder wiederum in Fußnoten die in E-Books eingebunden sind) muss die Angabe <ref>…</ref>
durch {{#tag:ref|…}}
ersetzt werden. Dabei können auch Namen und Gruppen in der Form {{#tag:ref|…|name="MyName"|group="MyGroup"}}
verwendet werden.
{{#tag:ref|…}}
Ritters Vorlage
Parameter:
- vorherige Seite (optional)
- aktuelle Seite
- nächste Seite (optional)
- Bearbeitungsstand
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Ritters geographisch-statistisches Lexikon/1910 | |
Band 1: A B C D E F G H I J K | |
Band 2: L M N O P Q R S T U V W X Y Z | |
Datei:Ritters Ortslexikon 1910 AK.djvu | |
unbekannt | |
|
Parkplatz
Beizeichen bei Personen mit gleichen Vor- und Zunamen
Verordnung,
In vielen Gemeinden des Landes hat bisher der Gebrauch bestanden, daß gleichnamige Personen, nämlich solche, welche die nämlichen Vor- und Zunamen führten, mit Zahlen I., II., III., u. s. w. oder auch mit alt oder jung bezeichnet zu werden pflegten, und diese Bezeichnung wechselten, so oft durch einen Todesfall eine Veränderung in der Zahl oder sonst sich ergab. Hierdurch sind häufig in den Hypothekenbüchern, Contraetenprotocollen, Steuercontrolen ec. Irrthümer und Mißverständnisse, und, als deren Folge, processualische Weitläufigkeiten entstanden, zu deren Hebung für die Zukunft Wir Folgendes, in Gemäßheit des Art. 73 der Verfassung, landesherrlich verordnen: Die Bezeichnung von gleichnamigen Personen in der nämlichen Gemeinde durch alt u. jung und alle andere ähnlicher Art sollen hierführo in öffentlichen Verhandlungen nicht mehr geduldet, sondern alle gleichnamigen Personen durch fortlaufende Zahlen bezeichnet werden. Die Zahl, welche eine gleichnamige Person einmal hat, kann, so lange sie lebt und in der nämlichen Gemeinde bleibt, nicht mehr verändert werden, wenn gleich Personen, welche frühere Nummern hatten, mit Tode abgegangen oder aus der Gemeinde weggezogen sind. Die Bezeichnung einer gleichnamigen Person durch eine Nummer nimmt in dem Zeitpunkte ihren Anfang, wo sie in die Steuerregister des Orts eingetragen wird. Sie geschieht durch den Steuerkommissär, im Einverständnis mit dem Bürgermeister. Eine durch den Tod einer gleichnamigen Person eröffnete Nummer darf erst nach Verlauf von zehn Jahren in derselben Gemeinde bei demselben Namen wieder gebraucht werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird stets zur jüngsten vacanten Nummer zurückgegriffen. Wenn jemand in eine andere Gemeinde überzieht, worin sich bereits eine mit ihm gleichnamige Person befindet, so erhält er in dieser Gemeinde nach vorstehenden Bestimmungen eine Namensnummer, womit er in die Steuerbücher und Ortsbürgerregister eingetragen wird. Die Nummern gleichnamiger Personen müssen in öffentlichen Urkunden mit Buchstaben geschrieben werden.
Großherzogliches Hessisches Regierungsblatt Nr. 34, Darmstadt am 15. Juli 1850, Seite 282 Instruktion, die Bezeichnung gleichnamiger Ortseinwohner und die Wahrung der Namensveränderungen betreffend. Zur Ausführung der allerhöchsten Verordnung vom 27. November 1832, die Verzeichnung gleichnamiger Ortseinwohner betreffend, -- insbesondere um die Identität der in die Grundbücher und in die Steuerliste einzutragenden Personen zu sichern, wird folgendes bestimmt:
Vorstehende Instruktion wird hiermit für Alle, welche sie angeht, zur Nachachtung bekannt gemacht. Darmstadt, den 02. Juli 1850 Aus allerhöchstem Auftrage: Großherzogliches Ministerium der Justiz, v. Lindelof
Verordnung Nr. 38, Seite 673 Bekanntmachung, die nähere Bezeichnung gleichnamiger Ortsbürger betreffend. Bei Anwendung der Allerhöchsten Verordnung vom 27. November 1932, sowie der Instruction vom 2. Juli 1950 sind Zweifel darüber entstanden: welche Nummer demjenigen von mehreren gleichnamigen Ortseinwohnern, welcher seinen seitherigen Wohnort mit einem anderen vertauscht oder an einem anderen Ort Immobilien erwirbt, an diesem letzteren Orte gebühre, wenn er sein Heimatrecht an seinem seitherigen Wohnorte beibehält. Zur Beseitigung dieser zweifel wird hierdurch bestimmt: daß in allen derartigen Fällen die betreffende Person ihre seitherige Nummer zwar unverändert beibehält, daß aber, wenn es sich nur um einen Act in derselben Gemeinde handelt, wo er wohnt (namentlich in gerichtlichen Urkunden, bei Einträgen in die Grundbücher und Steuerregister, in die Kirchenbücher oder Civilstandsregister), dem Namen jener Person, neben ihrer seitherigen Nummer stets den Namen des Ortes beigefügt werden soll, wo ihr das Heimatrecht zusteht. Es wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und haben die betreffenden behörden sich hiernach zu achten. Darmstadt, den 18. October 1862, Großherzogliches Ministerium der Justiz, v. Lindelof Text übertragen von Heinz Büttel, Februar 2011 |