Westfälische Frei- und Femgerichte/57: Unterschied zwischen den Versionen

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Auch die Gerichte bis zu Anfang des 16. Jahrhunderts in hohem Ansehen; dies beweist schon der Umstand, daß sich die angesehensten Männer im ganzen Reiche, selbst einzelne Kaiser und regierende Fürsten an westfälischen Freistühlen als Schöffen aufnehmen ließen. Der Königsbann, womit Hoheitsrechte verbunden waren, das hohe Ansehen sollten sie sehr zahlreichen ihren engen Jurisdiktionabezirken nach -- manche dieser umfaßte kaum eine Quadratmeile -- wenig bedeutenden Gerichte sich bloß durch Anmaßung und Uebergriffe haben aneignen können, -- in einer Zeit wo den Obrigkeiten so oft keck Trotz geboten wurde? Das scheint uns zu den Unmöglichkeiten zu gehören. Berechtigungen der Art, wie die Gerichte beanspruchten, können nur zur Geltung gelangen, wenn sie von der höchsten Gewalt zugestanden sind. --

Version vom 16. Oktober 2011, 10:19 Uhr

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Westfälische Frei- und Femgerichte

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Auch die Gerichte bis zu Anfang des 16. Jahrhunderts in hohem Ansehen; dies beweist schon der Umstand, daß sich die angesehensten Männer im ganzen Reiche, selbst einzelne Kaiser und regierende Fürsten an westfälischen Freistühlen als Schöffen aufnehmen ließen. Der Königsbann, womit Hoheitsrechte verbunden waren, das hohe Ansehen sollten sie sehr zahlreichen ihren engen Jurisdiktionabezirken nach -- manche dieser umfaßte kaum eine Quadratmeile -- wenig bedeutenden Gerichte sich bloß durch Anmaßung und Uebergriffe haben aneignen können, -- in einer Zeit wo den Obrigkeiten so oft keck Trotz geboten wurde? Das scheint uns zu den Unmöglichkeiten zu gehören. Berechtigungen der Art, wie die Gerichte beanspruchten, können nur zur Geltung gelangen, wenn sie von der höchsten Gewalt zugestanden sind. --