Baden/Staatshandbuch 1880/007: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}<ss>§ 2. Alle organischen Beschlüsse der Bundes-Versammlung, welche die verfassungsmäßigen Verhältnisse Deutschlands oder die Verhältnisse deutscher Staatsbürger im Allgemeinen betreffen, machen einen Theil des Badischen Staatsrechts aus, und werden für alle Classen von Landesangehörigen verbindlich, nachdem sie von dem StaatsOberhaupt verkündet worden sind.</ss>
{{NE}}<small>§ 2. Alle organischen Beschlüsse der Bundes-Versammlung, welche die verfassungsmäßigen Verhältnisse Deutschlands oder die Verhältnisse deutscher Staatsbürger im Allgemeinen betreffen, machen einen Theil des Badischen Staatsrechts aus, und werden für alle Classen von Landesangehörigen verbindlich, nachdem sie von dem StaatsOberhaupt verkündet worden sind.</small>


{{NE}}§ 3. Das Großherzogthum ist untheilbar und unveräußerlich in allen seinen Theilen.
{{NE}}§ 3. Das Großherzogthum ist untheilbar und unveräußerlich in allen seinen Theilen.

Aktuelle Version vom 25. Oktober 2011, 10:55 Uhr

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Baden/Staatshandbuch 1880
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Verfassung

für

das Großherzogthum Baden,

gegeben von Großherzog Karl

am 22. August 1818,

mit den durch spätere Gesetze festgestellten Abänderungen

und Zusätzen.

I.

Von dem Großherzogthum und der Regierung

im Allgemeinen

      § 1. Das Großherzogthum bildet einen Bestandtheil des deutschen Bundes.

      § 2. Alle organischen Beschlüsse der Bundes-Versammlung, welche die verfassungsmäßigen Verhältnisse Deutschlands oder die Verhältnisse deutscher Staatsbürger im Allgemeinen betreffen, machen einen Theil des Badischen Staatsrechts aus, und werden für alle Classen von Landesangehörigen verbindlich, nachdem sie von dem StaatsOberhaupt verkündet worden sind.

      § 3. Das Großherzogthum ist untheilbar und unveräußerlich in allen seinen Theilen.

      § 4. Die Regierung des Landes ist erblich in der Großherzoglichen Familie nach den Bestimmungen der Declaration vom 4ten Oktober 1817, die als Grundlage des Hausgesetzes einen wesentlichen Bestandtheil der Verfassung bilden und als wörtlich in gegenwärtiger Urkunde aufgenommen betrachtet werden soll.

      § 5. Der Großherzog vereinigt in Sich alle Rechte der