Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/079: Unterschied zwischen den Versionen
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No. 10.
Darmstadt am 10. Mai 1851.
Verordnung,
das Befahren des Rheinstromes betreffend.
Polizeiliche Verordnung
über
das Befahren des Rheins von Basel bis in die See.
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Erste Abtheilung.
Allgemeine Bestimmungen für den ganzen Strom.
Artikel 1.
I. Allgemeine Verbindlichkeit zur Verhütung von Beschädigung.
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<center>Darmstadt am 10. Mai 1851.</center> | <center>Darmstadt am 10. Mai 1851.</center> | ||
Inhalt: 1)Verordnung, das Befahren des Rheinstromes betr.; - 2) Dienstentlassungen; - 3) Versetzungen in den Ruhestand; - 4) Berichtigung | Inhalt: 1)Verordnung, das Befahren des Rheinstromes betr.; - 2) Dienstentlassungen; - 3) Versetzungen in den Ruhestand; - 4) Berichtigung. | ||
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<center>'''das Befahren des Rheinstromes betreffend.'''</center> | <center>'''das Befahren des Rheinstromes betreffend.'''</center> | ||
'''Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc.''' | '''Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc.''' | ||
Nachdem die Centralcommission für die Rheinschiffahrt | Nachdem die Centralcommission für die Rheinschiffahrt mittelst Beschlusses vom 8. October 1850, Protocoll No. VIII., über nachstehende Verordnung: | ||
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<center>über</center> | <center>über</center> | ||
<center>das Befahren des Rheins von Basel bis in die See.</center> | <center>das Befahren des Rheins von Basel bis in die See.</center> | ||
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<center>'''Erste Abtheilung.'''</center> | |||
<center>Allgemeine Bestimmungen für den ganzen Strom.</center> | |||
<center>Artikel 1.</center> | |||
<center>'''I. Allgemeine Verbindlichkeit zur Verhütung von Beschädigung.'''</center> | |||
:1) Jeder Führer eines auf der Fahrt begriffenen oder vor Anker liegenden Segel- oder Dampfschiffes hat seine Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß das seiner Leitung anvertraute Schiff weder andere Schiffe oder Schiffbrücken, Fähren, Nachen, Schiffmühlen, Badeanstalten oder sonstige an oder auf dem Rheine befindliche Anlagen beschädige, noch denselben hinderlich oder durch dieselben beschädigt werde. | |||
:2) Eine gleiche Verpflichtung liegt den Floßführern ob, desgleichen den zur Beaufsichtigung oder Oeffnung von Schiffbrücken angenommenen Personen, sowie den Inhabern von Fähren, Nachen, Schiffmühlen und von sonstigen Anlagen der vorgedachten Art. | |||
Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 15:00 Uhr
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| Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
| Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ Alphabetisches Namensregister: ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ | |
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
Inhalt: 1)Verordnung, das Befahren des Rheinstromes betr.; - 2) Dienstentlassungen; - 3) Versetzungen in den Ruhestand; - 4) Berichtigung.
Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. Nachdem die Centralcommission für die Rheinschiffahrt mittelst Beschlusses vom 8. October 1850, Protocoll No. VIII., über nachstehende Verordnung:
- 1) Jeder Führer eines auf der Fahrt begriffenen oder vor Anker liegenden Segel- oder Dampfschiffes hat seine Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß das seiner Leitung anvertraute Schiff weder andere Schiffe oder Schiffbrücken, Fähren, Nachen, Schiffmühlen, Badeanstalten oder sonstige an oder auf dem Rheine befindliche Anlagen beschädige, noch denselben hinderlich oder durch dieselben beschädigt werde.
- 2) Eine gleiche Verpflichtung liegt den Floßführern ob, desgleichen den zur Beaufsichtigung oder Oeffnung von Schiffbrücken angenommenen Personen, sowie den Inhabern von Fähren, Nachen, Schiffmühlen und von sonstigen Anlagen der vorgedachten Art.