Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/540: Unterschied zwischen den Versionen
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und Wörrstadt zugetheilt ist, werden diese Verzeichnisse dahin berichtigt, daß hiermit dieser Ort Zahlbach, da derselbe einen integrirenden Bestandtheil der Stadt Mainz bildet, für die Wahlen zur zweiten Kammer dem I. und II. Wahlbezirk Mainz und für die Wahlen zur ersten Kammer dem XX. Wahlbezirk Mainz zugetheilt wird. | |||
:Darmstadt am 30. October 1849. | |||
<center>Aus allerhöchstem Auftrag:<br />Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern.<br />Jaup. Maurer.</center> | |||
<div align="right">Reuling.</div> | |||
<br /><br /> | |||
<center>'''Bekanntmachung,'''<br />die Ausgabe von Grundrentenscheinen betreffend.</center> | |||
Nachträglich zu der Bekanntmachung vom 2. November v. J. (Regierungsblatt Nr. 64) wird die folgende Beschreibung der Grundrentenscheine für die Beträge von Fünf und Dreißig Gulden und von Siebenzig Gulden veröffentlicht. | |||
:Darmstadt den 22. October 1849. | |||
<center>Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.<br />F. von Schenck.</center> | |||
<div align="right">Schleiermacher.</div> | |||
<center>Beschreibung der Grundrentenscheine.<br />I. Format.</center> | |||
Die Höhe der Scheine verhält sich zu ihrer Breite wie 2 zu 3. | |||
<center>II. Größe.<br />Der Fünf und Dreißig-Guldenschein ist<br />4´´ hess. hoch<br />6´´ hess. breit.<br />Der Siebenzig-Guldenschein ist<br />4´´ 4´´´ hess. hoch<br />6´´ 6´´´ hess. breit.<br />III.Farbe des Papiers.</center> | |||
Bei dem Fünf und Dreißig-Guldenschein: Naturfarbe des Hanfpapiers mit grauem Unterdruck.<br />Bei dem Siebenzig-Guldenschein: Naturfarbe des Hanfpapiers mit gelblichem Unterdruck. | |||
Aktuelle Version vom 22. April 2012, 11:14 Uhr
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| Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
| Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z Alphabetisches Namenregister: ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ | |
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und Wörrstadt zugetheilt ist, werden diese Verzeichnisse dahin berichtigt, daß hiermit dieser Ort Zahlbach, da derselbe einen integrirenden Bestandtheil der Stadt Mainz bildet, für die Wahlen zur zweiten Kammer dem I. und II. Wahlbezirk Mainz und für die Wahlen zur ersten Kammer dem XX. Wahlbezirk Mainz zugetheilt wird.
- Darmstadt am 30. October 1849.
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern.
Jaup. Maurer.
die Ausgabe von Grundrentenscheinen betreffend.
Nachträglich zu der Bekanntmachung vom 2. November v. J. (Regierungsblatt Nr. 64) wird die folgende Beschreibung der Grundrentenscheine für die Beträge von Fünf und Dreißig Gulden und von Siebenzig Gulden veröffentlicht.
- Darmstadt den 22. October 1849.
F. von Schenck.
I. Format.
Die Höhe der Scheine verhält sich zu ihrer Breite wie 2 zu 3.
Der Fünf und Dreißig-Guldenschein ist
4´´ hess. hoch
6´´ hess. breit.
Der Siebenzig-Guldenschein ist
4´´ 4´´´ hess. hoch
6´´ 6´´´ hess. breit.
III.Farbe des Papiers.
Bei dem Fünf und Dreißig-Guldenschein: Naturfarbe des Hanfpapiers mit grauem Unterdruck.
Bei dem Siebenzig-Guldenschein: Naturfarbe des Hanfpapiers mit gelblichem Unterdruck.