Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/111: Unterschied zwischen den Versionen

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Inhalt: Bekanntmachung, die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst betreffend.
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<center>'''Bekanntmachung, <br />die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst betreffend.'''</center>
{{NE}}Zur Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst, vom 19. April 1883 - publicirt in Nr. 20 des Reichsgesetzblattes für 1883 - hat der Herr Reichskanzler in Nr. 45 des Centralblattes für das Deutsche Reich vom laufenden Jahre die in Abdruck nachstehende Bekanntmachung erlassen, welche unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß die Ortspolizeibehörden des Großherzogthums mit entsprechender Anweisung versehen worden sind.
::Darmstadt, den 1. December 1883.
<center>'''Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.'''<br />v. Starck.</center>
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Aktuelle Version vom 16. November 2012, 20:33 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt

Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu # 112

Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu # 112
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 27.
Darmstadt, den 7. December 1883.


Inhalt: Bekanntmachung, die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst betreffend.

Bekanntmachung,
die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst betreffend.

      Zur Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst, vom 19. April 1883 - publicirt in Nr. 20 des Reichsgesetzblattes für 1883 - hat der Herr Reichskanzler in Nr. 45 des Centralblattes für das Deutsche Reich vom laufenden Jahre die in Abdruck nachstehende Bekanntmachung erlassen, welche unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß die Ortspolizeibehörden des Großherzogthums mit entsprechender Anweisung versehen worden sind.

Darmstadt, den 1. December 1883.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
Rautenbusch.