Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/112: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(automatisch angelegt)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 1: Zeile 1:
<noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884|111|113|113|unvollständig}}</noinclude>
<noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884|111|113|113|korrigiert}}</noinclude>
<center>'''Nr. 15.'''</center>
<br /><br />
<center>{{Sperrschrift | Artikel }} 35.</center>
{{NE}}Die Erhebung der Abgabe nach gegenwärtigem Gesetz tritt vom 1. April 1885 an in Wirksamkeit und sind von diesem Zeitpunkt an das Gewerbsteuergesetz vom 4. December 1860, sowie die seitdem erlassenen Gesetze, den Gewerbsteuertarif betreffend, vom 9. Mai 1865, 2. October 1867, 4. Februar 1874 und 3. Januar 1877, endlich auch das Gesetz vom 26. Juni 1878, die Besteuerung der Händler im Umherziehen mit vorübergehenden Verkaufsniederlagen betreffend, aufgehoben.<br />
{{NE}}Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Großherzoglichen Siegels.<br />
{{NE}}{{Sperrschrift | Fischbach,}} den 8. Juli 1884.<br />
{{NE}}{{Sperrschrift |'''LUDWIG''' }}.
<div align="right"> Schleiermacher.</div>

Aktuelle Version vom 19. März 2013, 19:35 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884

Grossherzoglich_Hessisches_Regierungsblatt_1884.djvu # 113

<<<Vorherige Seite
[111]
Nächste Seite>>>
[113]
Grossherzoglich_Hessisches_Regierungsblatt_1884.djvu # 113
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 15.



Artikel 35.

      Die Erhebung der Abgabe nach gegenwärtigem Gesetz tritt vom 1. April 1885 an in Wirksamkeit und sind von diesem Zeitpunkt an das Gewerbsteuergesetz vom 4. December 1860, sowie die seitdem erlassenen Gesetze, den Gewerbsteuertarif betreffend, vom 9. Mai 1865, 2. October 1867, 4. Februar 1874 und 3. Januar 1877, endlich auch das Gesetz vom 26. Juni 1878, die Besteuerung der Händler im Umherziehen mit vorübergehenden Verkaufsniederlagen betreffend, aufgehoben.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
       Fischbach, den 8. Juli 1884.
      LUDWIG .

Schleiermacher.