Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/222: Unterschied zwischen den Versionen

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|werden kann, werden von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz die nöthigen Bestimmungen getroffen.<sup>53 </sup><br />{{NE}}Auch der Ernennung zum Sachverständigen in {{Sperrschrift |bürgerlichen Rechtssachen}} hat der Kreisarzt zu entsprechen.<sup>54 </sup>|| width=30px valign="top" |§ 18. {{Druckfehler |§ 38.}}
|width=30px valign="top" |§ 18.||{{NE}}Wegen der Uebertragung von gerichtsärztlichen Geschäften in Strafsachen an andere Aerzte, insbesondere für diejenigen Fälle, wo der Kreisarzt wegen allzugroßer Entfernung seines Wohnorts oder wegen Dringlichkeit des Falles oder weil derselbe als behandelnder Arzt thätig gewesen, nicht wohl zugezogen
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|colspan=3 | ||valign="top" |i.|| über die Untersagung der ferneren Benutzung einer {{Sperrschrift |gewerblichen Anlage}} (§ 51 der deutschen Gewerbeordnung) und über die {{Sperrschrift |Zurücknahme einer Approbation, Genehmigung oder Bestallung}} in Gemäßheit des § 53 der deutschen Gewerbeordnung.
|colspan=4 |zu erlassen, dem Bürgermeister beziehungsweise dem zur Handhabung der Lokalpolizei von der Regierung ernannten Großh. Beamten zu, welcher die Stadtverordneten-Versammlung vorher anzuhören hat, ohne indessen an deren Zustimmung gebunden zu sein, und die Genehmigung des Ministeriums des Innern durch Vermittelung der oberen Polizeibehörde einholen muß. Das Recht der Bezirks-Polizeibehörde, für den ganzen Bezirk oder für einen Theil desselben gültige Polizei-Reglements zu erlassen, wird selbstverständlich durch vorstehende Bestimmung nicht beschränkt. Städteordnung vom 13. Juni 1874 Art. 56 Ziffer 1.)<br />{{NE}}Bestehen keine denselben Gegenstand betreffenden und schon eine Strafandrohung enthaltenden Gesetze oder Verordnungen, so kann gegen die Uebertretung solcher Polizeivorschriften eine Geldstrafe bis zu 30 Mk. angedroht werden.<br />{{NE}}Keine solche Vorschrift darf mit Gesetzen oder mit den über denselben Gegenstand bestehenden Verordnungen im Widerspruch stehen.<br />{{NE}}Die Verkündigung solcher Vorschriften hat in dem Kreisblatt zu erfolgen."<br />{{NE}}Art. 79. "{{Sperrschrift |Für den Fall außerordentlicher Vorkommnisse, welche die Sicherheit der Personen oder des Eigenthums bedrohen}}, ist, wenn augenscheinliche Gefahr auf jedem Verzuge steht, der Kreisrath auch ferner befugt, {{Sperrschrift |vorübergehende Anordnungen}}, unter Androhung einer polizeilichen Geldstrafe bis zu 90 M. zu treffen. (In Gemeinden, auf welche die Städteordnung Anwendung findet, hat auch der Bürgermeister beziehungsweise der besonders bestellte Großh. Polizeibeamte diese Befugniß. St. O. Art. 56 Ziffer 2.)
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|colspan=5 |{{NE}}Art. 100, Abs. 4. In dem soeben angeführten Falle (Art. 98, 2, i.) "kann der Provinzial-Direktor, wenn der vorliegende Fall keinen Aufschub zuläßt, Namens des Provinzial-Ausschusses vorläufige Verfügungen erlassen. Diese Verfügungen sind von dem Provinzial-Ausschuß alsbald zu prüfen und zu genehmigen."
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|colspan=4 |{NE}}Solche Anordnungen verlieren nach Ablauf von längstens vier Wochen ihre Wirksamkeit. Dauert der Grund zu einer solchen Anordnung fort, so kann eine Erneuerung derselben nur durch das Ministerium des Innern verfügt werden."<br />{{NE}}Art. 80. "{{Sperrschrift |Der Kreisrath}} bleibt auch ferner {{Sperrschrift |befugt}}, neben der strafgerichtlichen Verfolgung, {{Sperrschrift |gefahrbringende oder rechts- oder ordnungswidrige Zustände innerhalb seiner Zuständigkeit zu beseitigen}} und deren Entstehung oder Fortsetzung zu hindern und die Erfüllung solcher Verbindlichkeiten des öffentlichen Rechts, für deren zwangsweisen Vollzug ein besonderes Verfahren nicht vorgeschrieben ist, zu erzwingen. Anordnungen dieser Art sind nur insoweit zu treffen, als sie im öffentlichen Interesse geboten erscheinen."<br />{{NE}}(Für Gemeinden, auf welche die Städteordnung Anwendung findet, steht diese Befugniß auch dem Bürgermeister beziehungsweise besonders bestellten Lokalpolizeibeamten zu. St. O. Art. 56 Ziffer 3.)
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|colspan=5 |<center>'''G. Provinzial-Commissionen.'''</center>
|colspan=4 |<center>'''E. Provinzialtag.'''</center>
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|colspan=5 |{{NE}}Art. 116. Die Vorschrift des Art. 75 (s. oben) über die Kreiscommissionen gilt auch von Provinzial-Commissionen.
|colspan=4 |{{NE}}Nach Art. 88, Ziffer 1, 4, bis 8, 10, 11 und 13 ist der Provinzialtag befugt beziehungsweise berufen, für den Umfang der Provinz über Vermögen und Haushalt, über Einrichtungen, Anstalten und Dienststellen der Provinz, über Subvention einzelner Kreise aus Provinzialmitteln behufs Erfüllung der ihnen im öffentlichen Interesse obliegenden Verpflichtungen in ganz analoger Weise zu beschließen, wie dies nach dem oben angeführten Artikel 31 für das Gebiet des Kreises dem Kreistag zusteht; er hat ferner in gleicher Weise Anträge und Gutachten über Angelegenheiten, welche die Interessen eines oder mehrerer Kreise oder der ganzen Provinz berühren, an die Ministerien zu berichten und alle Angelegenheiten, welche ihm zu diesem Behufe von den Staatsbehörden überwiesen werden, zu begutachten.<br />{{NE}}Art. 91 enthält über das Verfahren bei Gründung von {{Sperrschrift |Provinzial-Anstalten}} ähnliche Bestimmungen wie Art. 34 für Kreisanstalten (s. oben).
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|colspan=5 |<center>'''H. Provinzial-Director.'''</center>
|colspan=4 |<center>'''F. Provinzial-Ausschuß.'''</center>
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|colspan=5 |{{NE}}Art. 117. "Der Provinzial-Director leitet als Vorsitzender des Provinzialtags und Provinzial-Ausschusses die Verwaltung des Provinzialverbandes.<br />{{NE}}Soweit die Rechte und Pflichten des Provinzial-Directors nicht durch das gegenwärtige Gesetz abgeändert sind, behält es bei den darüber bestehenden Vorschriften auch ferner sein Bewenden."
|colspan=4 |{{NE}}Art. 97. Die Competenz desselben für den Umfang der Provinz ist ganz analog geordnet wie nach Art. 47 (s. oben) diejenige des Kreis-Ausschusses innerhalb des Kreises.<br />{{NE}}Art. 98. Insbesondere entscheidet der Provinzial-Ausschuß:
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|colspan=5 |<center>'''I. Oberaufsicht über die Kreis- und Provinzial-Verwaltung.'''</center>
|colspan=2 | ||valign="top" |1)|| über {{Sperrschrift |Recurse}} gegen sog. Polizeibefehle des Kreisraths auf Grund des Art. 80 (s. oben) und
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|colspan=5 |{{NE}}Art. 118. "Der Genehmigung des Ministeriums des Innern bedürfen:
|colspan=2 | ||2)|| in erster Instanz:
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|colspan=2 | ||1)||colspan=2 | statutarische Anordnungen nach Maßgabe des Art. 12, - - - -
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|colspan=3 | ||colspan=2 | - - - -
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|colspan=2 | ||valign="top" |3)||colspan=2 | Aufnahme von Anleihen, wodurch die Provinz oder der Kreis mit einem neuen Schuldenstande belastet werden, sowie Uebernahme von Bürgschaften auf die Provinz oder den Kreis,
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|colspan=2 | ||valign="top" |4)||colspan=2 | eine Belastung der Kreise durch Kreis- und Provinzial-Abgaben über 25 pCt. des Gesammtbetrags der directen Staatssteuern,
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|colspan=2 | ||valign="top" |5)||colspan=2 | eine neue Belastung der Kreis-Gemeinden oder Kreise ohne gesetzliche Verpflichtung, insofern die aufzulegenden Leistungen über die nächsten fünf Jahre hinaus fortdauern sollen."
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{{NE}}Für die Form der {{Sperrschrift |persönlichen Theilnahme}} des Kreisarztes an den Verhandlungen der oben aufgeführten Selbstverwaltungskörper ist maßgebend die Bestimmung in Art. 52 Abs. 1 der Kreis- und Provinzial-Ordnung:<br />
{{NE}}{{NE}}Der Kreisrath führt die laufenden Geschäfte der dem Ausschusse übertragenen Verwaltung. Er bereitet<br />{{NE}}{{NE}}die Beschlüsse des Ausschusses vor und trägt für die Ausführung derselben Sorge. Er kann die selbstständige<br />{{NE}}{{NE}}Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem Mitgliede des Kreis-Ausschusses übertragen {{Sperrschrift |und andere Beamten oder<br />{{NE}}Sachverständige in die Sitzungen des Kreis-Ausschusses einführen}}, um über<br />{{NE}}{{NE}}einzelne Gegenstände Vortrag oder Gutachten zu erstatten, welche jedoch dann nur berathende Stimme haben.<br />{{NE}}Nach Art. 100 Abs. 2 gilt diese Bestimmung in analoger Weise auch für den Provinzial-Direktor und Provinzial-Ausschuß und wird in der Praxis auch bei dem Kreistag und Provinzialtag angewendet.<br />{{NE}}<sup>53 </sup> Med. Ord. § 21. Nov. z. Med. Ord. von 1876 § 19, Pos. 6. Eine Uebersicht über die in den einzelnen Amtsgerichts-Bezirken zuständigen Gerichtsärzte in Strafsachen ist den Kreisgesundheitsämtern und anderen betheiligten Aerzten und sämmtlichen Justizbehörden mitgetheilt mit lithogr. Ausschreiben M. A. f. G. vom 14. Juni und 24. Octbr. 1881.<br />{{NE}}<sup>54 </sup> Da der Kreisarzt für gerichtsärztliche Gutachten in seinem Diensteid generell verpflichtet ist, bedarf es nicht der besonderen Beeidigung in den einzelnen Expertisefällen. Lithogr. Ausschreiben, betr. die gerichtsärztlichen Verrichtungen der beamteten Aerzte und Veterinärärzte vom 3. März 1881.<br />{{NE}}Die hauptsächlichen den Kreisärzten und Gerichtsärzten überhaupt erheblichen Vorschriften der Strafproceßordnung und der Civilproceßordnung für das Deutsche Reich in Bezug auf die Zuziehung und die Thätigkeit von Sachverständigen im Allgemeinen und von gerichtsärztlichen Sachverständigen, insbesondere in Strafsachen und in bürgerlichen Rechtssachen sind abgedruckt im A. Bl. M. A. f. G. Nr. 48 vom 12. November 1879.<br />{{NE}}Bestimmungen über den gerichtsärztlichen Dienst der Medicinalbeamten in Strafsachen insbesondere auch die Zuständigkeit der einzelnen Sachverständigen s. A. Bl. M. A. f. G. Nr. 46 vom 7. November 1879.
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{{ReferencesGWR}}

Aktuelle Version vom 29. März 2013, 12:33 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884

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Nr. 28.



§ 18.       Wegen der Uebertragung von gerichtsärztlichen Geschäften in Strafsachen an andere Aerzte, insbesondere für diejenigen Fälle, wo der Kreisarzt wegen allzugroßer Entfernung seines Wohnorts oder wegen Dringlichkeit des Falles oder weil derselbe als behandelnder Arzt thätig gewesen, nicht wohl zugezogen

zu erlassen, dem Bürgermeister beziehungsweise dem zur Handhabung der Lokalpolizei von der Regierung ernannten Großh. Beamten zu, welcher die Stadtverordneten-Versammlung vorher anzuhören hat, ohne indessen an deren Zustimmung gebunden zu sein, und die Genehmigung des Ministeriums des Innern durch Vermittelung der oberen Polizeibehörde einholen muß. Das Recht der Bezirks-Polizeibehörde, für den ganzen Bezirk oder für einen Theil desselben gültige Polizei-Reglements zu erlassen, wird selbstverständlich durch vorstehende Bestimmung nicht beschränkt. Städteordnung vom 13. Juni 1874 Art. 56 Ziffer 1.)
      Bestehen keine denselben Gegenstand betreffenden und schon eine Strafandrohung enthaltenden Gesetze oder Verordnungen, so kann gegen die Uebertretung solcher Polizeivorschriften eine Geldstrafe bis zu 30 Mk. angedroht werden.
      Keine solche Vorschrift darf mit Gesetzen oder mit den über denselben Gegenstand bestehenden Verordnungen im Widerspruch stehen.
      Die Verkündigung solcher Vorschriften hat in dem Kreisblatt zu erfolgen."
      Art. 79. "Für den Fall außerordentlicher Vorkommnisse, welche die Sicherheit der Personen oder des Eigenthums bedrohen, ist, wenn augenscheinliche Gefahr auf jedem Verzuge steht, der Kreisrath auch ferner befugt, vorübergehende Anordnungen, unter Androhung einer polizeilichen Geldstrafe bis zu 90 M. zu treffen. (In Gemeinden, auf welche die Städteordnung Anwendung findet, hat auch der Bürgermeister beziehungsweise der besonders bestellte Großh. Polizeibeamte diese Befugniß. St. O. Art. 56 Ziffer 2.)
{NE}}Solche Anordnungen verlieren nach Ablauf von längstens vier Wochen ihre Wirksamkeit. Dauert der Grund zu einer solchen Anordnung fort, so kann eine Erneuerung derselben nur durch das Ministerium des Innern verfügt werden."
      Art. 80. "Der Kreisrath bleibt auch ferner befugt, neben der strafgerichtlichen Verfolgung, gefahrbringende oder rechts- oder ordnungswidrige Zustände innerhalb seiner Zuständigkeit zu beseitigen und deren Entstehung oder Fortsetzung zu hindern und die Erfüllung solcher Verbindlichkeiten des öffentlichen Rechts, für deren zwangsweisen Vollzug ein besonderes Verfahren nicht vorgeschrieben ist, zu erzwingen. Anordnungen dieser Art sind nur insoweit zu treffen, als sie im öffentlichen Interesse geboten erscheinen."
      (Für Gemeinden, auf welche die Städteordnung Anwendung findet, steht diese Befugniß auch dem Bürgermeister beziehungsweise besonders bestellten Lokalpolizeibeamten zu. St. O. Art. 56 Ziffer 3.)
E. Provinzialtag.
      Nach Art. 88, Ziffer 1, 4, bis 8, 10, 11 und 13 ist der Provinzialtag befugt beziehungsweise berufen, für den Umfang der Provinz über Vermögen und Haushalt, über Einrichtungen, Anstalten und Dienststellen der Provinz, über Subvention einzelner Kreise aus Provinzialmitteln behufs Erfüllung der ihnen im öffentlichen Interesse obliegenden Verpflichtungen in ganz analoger Weise zu beschließen, wie dies nach dem oben angeführten Artikel 31 für das Gebiet des Kreises dem Kreistag zusteht; er hat ferner in gleicher Weise Anträge und Gutachten über Angelegenheiten, welche die Interessen eines oder mehrerer Kreise oder der ganzen Provinz berühren, an die Ministerien zu berichten und alle Angelegenheiten, welche ihm zu diesem Behufe von den Staatsbehörden überwiesen werden, zu begutachten.
      Art. 91 enthält über das Verfahren bei Gründung von Provinzial-Anstalten ähnliche Bestimmungen wie Art. 34 für Kreisanstalten (s. oben).
F. Provinzial-Ausschuß.
      Art. 97. Die Competenz desselben für den Umfang der Provinz ist ganz analog geordnet wie nach Art. 47 (s. oben) diejenige des Kreis-Ausschusses innerhalb des Kreises.
      Art. 98. Insbesondere entscheidet der Provinzial-Ausschuß:
1) über Recurse gegen sog. Polizeibefehle des Kreisraths auf Grund des Art. 80 (s. oben) und
2) in erster Instanz:
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