Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/012: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Nr. 3.
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
| Zeile 3: | Zeile 3: | ||
<center>'''Nr. 3.'''</center> | <center>'''Nr. 3.'''</center> | ||
<br /><br /> | <br /><br /> | ||
{| | {| | ||
|width=10px | || ||6000 [[Bild:Mark_5.svg|14px]] pro Kilometer per Jahr betragen hat, oder wenn dem Unternehmer für die mehr einzustellenden Züge von den Interessenten ein nach dem Ermessen Unseres Ministeriums der Finanzen ausreichender Zuschuß gewährt wird. | |width=10px | || ||6000 [[Bild:Mark_5.svg|14px]] pro Kilometer per Jahr betragen hat, oder wenn dem Unternehmer für die mehr einzustellenden Züge von den Interessenten ein nach dem Ermessen Unseres Ministeriums der Finanzen ausreichender Zuschuß gewährt wird. | ||
Aktuelle Version vom 21. September 2013, 21:50 Uhr
| GenWiki - Digitale Bibliothek | |
|---|---|
| Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
| <<<Vorherige Seite [011] |
Nächste Seite>>> [013] |
| |
| Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
| Texterfassung: korrigiert | |
| Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
| |
| Die Tarife, sowie etwaige Abänderungen derselben sind von dem Unternehmer spätestens mit der Einführung, Tariferhöhungen dagegen mindestens 6 Wochen vor diesem Zeitpunkte öffentlich bekannt zu machen. Dem Landesherrn steht die freie Benutzung der Bahn zu Reisen auf derselben für sich und dessen Reisegefolge zu. Für die mit der Aussicht betrauten Beamten sind auf Erfordern Unseres Ministeriums der Finanzen Karten zur freien Benutzung der Bahn und zum Betreten von deren Anlagen auszufertigen. | ||
| Der Unternehmer ist verpflichtet: | ||
| a. | seiner Wirthschaft einen das kommende Betriebsjahr umfassenden Voranschlag zu Grunde zu legen und seine Betriebsrechnung nach den von Unserem Ministerium | |