Amtsblatt 1863 No.24 Verord.217: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
(kein Unterschied)
|
Version vom 30. Juli 2014, 13:54 Uhr
- 23.5.1863, Königsberg: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1863, No.24, Verordnung No.217
- Die Vereinigung des Nehmen- oder Terpen-See's mit dem Gutsbezirk Terpen, Kreises Mohrungen, betr.
- Auf Grund des Alinea 7. §1. des des Gesetzes, betreffend die ländliche Gemeinde-Verfassung der 6 östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie,
vom 14ten April 1856, wird hiermit zur Kenntniß gebracht, daß mit höhrer Genehmigung der im Kreise Mohrungen belegene Nehmen- oder Terpen-See,
welcher bisher zu keinem Gemeinde- oder Gutsbezirke gehört hat, mit dem selbstständigen Gutsbezirke Terpen, Kreises Mohrungen, vereinigt worden ist. [1]
- ↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1863, Nr.24, Verordnung Nr.217,S.125 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums