Stadtgericht Haltern: Unterschied zwischen den Versionen

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Über die Eigenhörigen des Hofes Haltern übte der Hofmeier, auch Schulte oder Amtmann genannt, die Gerichtsbarkeit aus, er war zugleich auch Holz- und Markenrichter. Seine Wohnung war der Richthof an der Kirche, auf dem Gelände der 1954 bestehenden Marien- und Richthofschule, im Kirchhofer Viertel.
Über die Eigenhörigen des Hofes Haltern übte der Hofmeier, auch Schulte oder Amtmann genannt, die Gerichtsbarkeit aus, er war zugleich auch Holz- und Markenrichter. Seine Wohnung war der Richthof an der Kirche, auf dem Gelände der 1954 bestehenden Marien- und Richthofschule, im Kirchhofer Viertel.


Bereits vor der Stadtgründung am 03.02.1288 wurde in Haltern die "niedere Gerichtsbarkeit" ausgeübt, welche nach unseren Begriffen heute der polizeilichen Gewalt ähnelt. Dies Recht ging auf die Stadt über und betraf die Ahndung kleinerer Vergehen, welche innerhalb der Gerichtpfähle vorkamen. <ref> '''Quelle:''' Oppenheim, Karl:Das Gerichtswesen im Münsterland (1954)</ref>
Bereits vor der Stadtgründung am 03.02.1288 wurde in Haltern die "niedere Gerichtsbarkeit" ausgeübt, welche nach unseren Begriffen heute der polizeilichen Gewalt ähnelt. Dies Recht ging auf die Stadt über und betraf die Ahndung kleinerer Vergehen, welche innerhalb der Mauern und der Gerichtpfähle vorkamen.
 
Vor allem die  zwischen den  Bürgern  sich  ergebenden Zwistigkeitcn forderten, sehr  oft  das  Einschreiten  des  Ratsgerichts,  das  zunächst eine  Einigung versuchte  und  zu  diesem  Zwecke  jeden  Straffall Schiedsmännern vorlegte.  Konnte  keine  Einigung  erzielt werden, so  ging  die  Sache  an  den Richter.  Sein Urteil war  endgültig.
 
Durch die  Erhebung  des  Ortes  zur  Stadt  erhielt  dieser  in  dem Stadtgericht  eine  erhebliche  Erweiterung  seiner  rechtlichen Befugnisse. Dieses  Gericht  stand  unter  der  Aufsicht  des  Bischofs,  der  den Richter  ernannte.  Dem Richter  standen  2 Schöffen  zur  Seite.  Der  Rat  war  durch  den Bürgermeister  und den Rentmeister vertreten.  Alle  schweren Vergehen wurden von dem Stadtgericht  abgeurteilt.  Es  verhängte  schwere  Strafen und übte  im Mittelalter  sogar  das  "jus  gladii"  aus,  das  Recht über  Leben und  Tod.  Dieses  Recht  scheint  ihr  schon  früh von dem fürstlichen  Gogericht  in Dülmen  streitig  gemacht  zu sein,  denn im Jahre  1488  kam  es  zu  einer  Verhandlung vor  dem Richter  zu Haltern, bei  der  dieser  vor  Zeugen bekunden  liess, dass  die  Stadt  das  Recht  habe,  die  Todesstrafe  zu verhängen.
 
Anscheinend  hielt  die  Stadt  diese Gerichtsbarkeit zunächst bei, denn noch  aus  dem Jahre  1606 wird  von  der  Hinrichtung  eines Pferdediebes berichtet.  Fürstbischof  Ferdinand  hob  sie  aber durch Verordnung vom 15.03.1627  auf.  Sodann  erklärte  er  in dem sog.  Rsetitutions-Rezeß vom 15.03.1632:  "Wir wollen Uns als  Landesfürst  dahin  gnädigst  erklärt  haben,  daß  jegliche  Art von  Gerichtsbarkeit  bei  Uns  und  Unseren Nachfolgern verbleiben,  auch in Unserem Namen von  Unseren  jetzigen und  künftigen Richtern  ausgeübt  und  bedient  werden  soll". <ref> '''Quelle:''' Oppenheim, Karl:Das Gerichtswesen im Münsterland (1954)</ref>


====1776 [[Haltern am See|Stadt Haltern]]====
====1776 [[Haltern am See|Stadt Haltern]]====

Version vom 7. Oktober 2014, 14:13 Uhr

Historische Hierarchie

Regional > Historische deutsche Staaten > Muenster-port-wap.jpg - Portal:Fürstbistum Münster > Fürstbistum Münster > Amt im Fürstbistum Münster > Amt Dülmen (historisch) > Haltern am See > Stadtgericht Haltern

Zeitschiene vor 1803

Am Gogericht "Greinenkuhle" wurden alle bürgerlichen und peilichen Sachen verhandelt. Gorichter und Gerichtsschreiber wohnten in Dülmen. Die Gürgermeister und Ratsschöffen von Dülmen wurden gewöhnlich als Beisitzer zugezogen.

Über die Eigenhörigen des Hofes Haltern übte der Hofmeier, auch Schulte oder Amtmann genannt, die Gerichtsbarkeit aus, er war zugleich auch Holz- und Markenrichter. Seine Wohnung war der Richthof an der Kirche, auf dem Gelände der 1954 bestehenden Marien- und Richthofschule, im Kirchhofer Viertel.

Bereits vor der Stadtgründung am 03.02.1288 wurde in Haltern die "niedere Gerichtsbarkeit" ausgeübt, welche nach unseren Begriffen heute der polizeilichen Gewalt ähnelt. Dies Recht ging auf die Stadt über und betraf die Ahndung kleinerer Vergehen, welche innerhalb der Mauern und der Gerichtpfähle vorkamen.

Vor allem die zwischen den Bürgern sich ergebenden Zwistigkeitcn forderten, sehr oft das Einschreiten des Ratsgerichts, das zunächst eine Einigung versuchte und zu diesem Zwecke jeden Straffall Schiedsmännern vorlegte. Konnte keine Einigung erzielt werden, so ging die Sache an den Richter. Sein Urteil war endgültig.

Durch die Erhebung des Ortes zur Stadt erhielt dieser in dem Stadtgericht eine erhebliche Erweiterung seiner rechtlichen Befugnisse. Dieses Gericht stand unter der Aufsicht des Bischofs, der den Richter ernannte. Dem Richter standen 2 Schöffen zur Seite. Der Rat war durch den Bürgermeister und den Rentmeister vertreten. Alle schweren Vergehen wurden von dem Stadtgericht abgeurteilt. Es verhängte schwere Strafen und übte im Mittelalter sogar das "jus gladii" aus, das Recht über Leben und Tod. Dieses Recht scheint ihr schon früh von dem fürstlichen Gogericht in Dülmen streitig gemacht zu sein, denn im Jahre 1488 kam es zu einer Verhandlung vor dem Richter zu Haltern, bei der dieser vor Zeugen bekunden liess, dass die Stadt das Recht habe, die Todesstrafe zu verhängen.

Anscheinend hielt die Stadt diese Gerichtsbarkeit zunächst bei, denn noch aus dem Jahre 1606 wird von der Hinrichtung eines Pferdediebes berichtet. Fürstbischof Ferdinand hob sie aber durch Verordnung vom 15.03.1627 auf. Sodann erklärte er in dem sog. Rsetitutions-Rezeß vom 15.03.1632: "Wir wollen Uns als Landesfürst dahin gnädigst erklärt haben, daß jegliche Art von Gerichtsbarkeit bei Uns und Unseren Nachfolgern verbleiben, auch in Unserem Namen von Unseren jetzigen und künftigen Richtern ausgeübt und bedient werden soll". [1]

1776 Stadt Haltern

  • 1776 Bürgermeister: Herr Henr. Thier
  • 1776 Bürgermeister: Adolph Habich
  • 1776 Stadtsekretär: Dideric Wilhelm Fischer

1796 Stadtgericht Haltern

Amt Dülmen (historisch), Gericht, Beamte, Amtsbediente, Nebenbediente:

  • 1796 Richter: Franz Anton Maerle
  • 1796 Gerichtsschreiber: Henrich Brox
  • 1796 Fiskus: Benedikt Borns
  • 1796 Procurator: Anton Lange
  • 1796 Procurator: Franz Schütte
  • 1796 Procurator: Anton Schlüter
  • 1796 Gerichtsdiener: Henrich Winkelmann
  • 1796 Recept. Alexander Moll
  • 1796 Führer: Bern. Embting [2]

1802 Stadtgericht Haltern

Amt Dülmen (historisch), Gericht, Beamte, Amtsbediente, Nebenbediente:

  • 1802 Richter: Ferd. Joseph Redenbacher J.U.L. (=juris utriusque licentiatus)
  • 1802 Gerichtsschreiber: Franz Anton Schlichten
  • 1802 Procurator: Anton Lange
  • 1802 Procurator: Frieder. Schütte
  • 1802 Procurator: Franz Becker
  • 1802 Procurator: Adolph Legrand
  • 1802 Gerichtsdiener: Henrich Winkelmann
  • 1802 Rec. Alex Moll
  • 1802 Führ.: Bern. Jos. Embting
  • 1802 Vogt: Joh. Theod. Homann[3]

Zeitschiene nach 1802

1812 Friedensgericht Kanton Haltern

Mairien 1812

Archiv

Bibliografie

Fußnoten

  1. Quelle: Oppenheim, Karl:Das Gerichtswesen im Münsterland (1954)
  2. Quelle: 1796 Hochstift Münsterischer Hof- u. Adreßkalender
  3. Quelle: 1802 Hochstift Münsterischer Hof- u. Adreßkalender
  4. Quelle: 1812 Almanach des Lippe-Departements für 1813, hrsg. v. J. v. Münstermann. Münster 1812