Stadtgericht Horstmar: Unterschied zwischen den Versionen

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* das  Bentheim-Steinfurtiche  Gogericht  Rüschau.<ref name="Oppenheim">'''Quelle:''' Oppenheim, Karl:Das Gerichtswesen im Münsterland (1954)</ref>
* das  Bentheim-Steinfurtiche  Gogericht  Rüschau.<ref name="Oppenheim">'''Quelle:''' Oppenheim, Karl:Das Gerichtswesen im Münsterland (1954)</ref>


==[[Verwaltungseinbindung (Westfalen)|Zeitschiene nach 1802]]==
* 1812 [[Mairie Horstmar]] im [[Friedensgericht (Kanton)|Friedensgericht]] [[Kanton Steinfurt]]  <ref>'''Quelle:''' Almanach des Lippe-Departements für das Jahr 1813, hrsg. v. J. v. Münstermann. Münster 1812.</ref>
==Preußische Gerichtsbarkeit==
Im Jahr  '''1815  erhielt  Horstmar  ein Land- und  Stadtgericht''', welches in einem Privathaus mietweise untergebracht war.  Gefängnisräume befanden sich im städtischen Rathaus. Im Jahre  1844  übertrug der Fürst zu Bentheim-Steinfurt  zufolge  eines  [[Rezess|Rezesses]] über die Rechtsverhältnisse des Fürstlich-Bentheimschen Hauses die Ausübung der ihm im [[Amt Rüschau]]  zustehenden  Gerichtsbarkeit  dem Land- und Stadtgericht  Horstmar.
Die Erkenntnisse, Verfügungen und anderen Verhandlungen dieses Land- und  Stadtgerichts in  Sachen, die aus dem [[Amt Rüschau]] herrührten, wurden unter  der  Benennung  "Königlich Preußisches  und  Fürstlich Bentheim-Steinfurtisches  Land- und  Stadtgericht"  ausgefertigt.
Im Jahre '''1849 wurde das Land- und Stadtgericht aufgehoben''' und in eine '''Gerichtsdeputation des Kreisgerichts Steinfurt''' umgewandelt. Auch diese wurde  im Jahre '''1876  aufgelöst''', von da ab wurden in  Horstmar nur noch  '''Gerichtstage von  Steinfurt''' aus abgehalten. Die  Geschäftsräume für die Deputation hatte die Stadt gegen eine Miete von 52 Talern für die  Geschäftsräume und von 10 Talern für die Gefängnisräume zur Verfügung gestellt. <ref name="Oppenheim"/>
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==Archiv==
==Archiv==
* Landesarchiv NRW Abt. Westfalen
* Landesarchiv NRW Abt. Westfalen
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==Bibliografie==
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[[Kategorie:Gericht im Fürstbistum Münster|Dülmen]]
[[Kategorie:Gericht im Fürstbistum Münster|Dülmen]]
[[Kategorie:Amt Horstmar (historisch)]]
[[Kategorie:Amt Horstmar (historisch)]]
[[Kategorie:Horstmar]]
[[Kategorie:Horstmar]]

Version vom 8. Oktober 2014, 18:34 Uhr

Historische Hierarchie

Regional > Historische deutsche Staaten >

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- Portal:Fürstbistum Münster > Fürstbistum Münster > Amt Horstmar (historisch) > Horstmar > Stadtgericht Horstmar

Zeitschiene vor 1803

Geschichte

Burg und Herrschaft Horstmar wurden im Jahre 1269 vom letzten Dynasten Friedrich v. Rietberg, Gemahl der Beatrix von Horstmar, zwangsweise an den Bischof von Münster verkauft.

Stadtrecht erhielt Horatmar wohl in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts. Die bischöflichen Stadtrichter, die seit 1318 bezeugt sind, wurden vom Bischof mit Zustimmung der Burgmannen ernannt. Beisitzer waren der Burgmann, vier Schöf¬fen und 2 weitere Beisitzer der Stadt, die gleichfalls vom Bischof ernannt wurden.

Vor der Säkularisation waren im Bezirk Horstmar ausser dem Stadtgericht folgende Gerichte zuständig:

Zeitschiene nach 1802

Preußische Gerichtsbarkeit

Im Jahr 1815 erhielt Horstmar ein Land- und Stadtgericht, welches in einem Privathaus mietweise untergebracht war. Gefängnisräume befanden sich im städtischen Rathaus. Im Jahre 1844 übertrug der Fürst zu Bentheim-Steinfurt zufolge eines Rezesses über die Rechtsverhältnisse des Fürstlich-Bentheimschen Hauses die Ausübung der ihm im Amt Rüschau zustehenden Gerichtsbarkeit dem Land- und Stadtgericht Horstmar.

Die Erkenntnisse, Verfügungen und anderen Verhandlungen dieses Land- und Stadtgerichts in Sachen, die aus dem Amt Rüschau herrührten, wurden unter der Benennung "Königlich Preußisches und Fürstlich Bentheim-Steinfurtisches Land- und Stadtgericht" ausgefertigt.

Im Jahre 1849 wurde das Land- und Stadtgericht aufgehoben und in eine Gerichtsdeputation des Kreisgerichts Steinfurt umgewandelt. Auch diese wurde im Jahre 1876 aufgelöst, von da ab wurden in Horstmar nur noch Gerichtstage von Steinfurt aus abgehalten. Die Geschäftsräume für die Deputation hatte die Stadt gegen eine Miete von 52 Talern für die Geschäftsräume und von 10 Talern für die Gefängnisräume zur Verfügung gestellt. [1]

Fußnoten

  1. 1,0 1,1 Quelle: Oppenheim, Karl:Das Gerichtswesen im Münsterland (1954)
  2. Quelle: Almanach des Lippe-Departements für das Jahr 1813, hrsg. v. J. v. Münstermann. Münster 1812.

Archiv

Bibliografie