Mitteilungen aus der Geschichte von Rüppurr/066: Unterschied zwischen den Versionen
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Eigentumsherrschafts Kosten und Schaden, ohne zu antworten und zu wehren vier Malter Roggen und vier Kappaunen. Das Gut ist 16 Morgen 22 Ruten groß. Das Gut Nr. 2 ist groß 23 Morgen 1 Viertel, Nr. 3: 25 Morgen, Nr. 4: 28 Morgen, Nr. 5: 14 Morgen, Nr. 6: 29 Morgen, Nr. 7: 15 Morgen, Nr. 8: 19 Morgen, Nr. 9: 37 Morgen, Nr. 10: 35 Morgen 3 Viertel, Nr. 11: 18 Morgen 3 Viertel, Nr. 12: 15 Morgen 3 Viertel 20 Ruten. Jedes Gut hat seinen Träger, der fiir den Zins aufzukommen hat; der Teilnehmer an einem solchen Gut find es aber im Lan der Zeit viele geworden, bis zu 52.
Das Lagerbuch von 1740 stützt sich auf das Haischbuch von 1681· Darin wird dasselbe gefordert. Z. B. Georg Wilh. Bekh, Träger eines Erbgutes, vorher Peter Kaul und Hans Pfaffenuhr, vorher Philipp Einbeck, vorher Wendel Kam und vorher Peter Kam — geben zinslich aus ihren drei Hofstatten 2c. 2c. Oder: Hans Georg Belh Träger, vorher Simon Bekh, vorher Velten Kröner, hat inne und besitzt Ein Hof- und Lehengut, mit seinen Mithelfern, das gnädigster Herrschaft Eigentum und der Inhaber Erbgut und vor Jahren Joachim Braun, vorhero aber Georg Engerich innegehabt und aus demselben alle Jahr das dritte Teil aller Früchte gegeben und nach Jnhabung der Junker Vormunder dergestalt erblich hingeliehen worden, daß nun hinfürder ein jeder Jnhaber aus demselben alle Jahre jährlich und jeder besonders allweg auf Martini gen Rüppurr ins Schloß oder wohin sie dort beschieden werden, zu geben haben: Roggen, Ettlinger Maß, drei Malter, ein Kappaun; und sind diese hernach beschriebenen Güter dieses, das erste Mal aber schon in 14 Portionen geteilt. —- Ebenfo hat Hans Georg Speck ein Lehensgut, so vor Jahren dem Junkher daraus das dritte Teil aller Früchte gegeben hat &c. 2c. — Ebenso Simon Velten zinst vier Malter Roggen und vier Kappaunen.
9. Nach Lagerbuch 1710 werden zu besonderen Abgaben die Hausplätze beigezogen, auf denen das Hauptrecht oder der Tod- fall ruht. Es sind deren 13. Nach Ablebeneines jeden Trägers fällt der Herrschaft ein Hauptrecht zu. Die Todfallrechte ruhen nicht auf allen Jnnwohnern, sondern nur auf denen, die ein todfälliges Haus und solchen Hausplatz haben. — Jn der Kellereirechnung wird bemerkt, daß für einen solchen Todfall jedesmal 12 fl eingezogen worden find. Da aber zuweilen sehr vermögliche Hauptrecht- und Todfallträger sterben, die viel Pferde und Rindvieh hinterlassen, davon der gnädigsten Herrschaft billig das beste Pferd oder ein anderes Vieh, vermöge des älteren Lagerbuchs Fol. 47——53 gebührt hätte, und es habe sich trotzdem der Keller mit 12 fl befriedigen lassen, so sei der Herrschaft dadurch ein großer Verlust und Abgang zugewachsen.