Arrondissement Osnabrück: Unterschied zwischen den Versionen

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** Umfang : 1 Aktenstück.  
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*** Inhalt: Klage der [[Großherzogtum Berg|großherzoglich bergischen Domänendirektion]] wider den Pächter des Vorwerks Schollbruch.
*** Inhalt: Klage der [[Großherzogtum Berg|großherzoglich bergischen Domänendirektion]] wider den Pächter des Vorwerks Schollbruch.
=====Fußnoten=====
<references />


==Archiv==
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Version vom 1. Januar 2015, 16:20 Uhr

Hierarchie:

Regional > Historisches Territorium > Kaiserreich Frankreich > Oberemsdepartement > Arrondissement Osnabrück

Landesherren

Unterpräfektur Osnabrück, Arrondissement-Verwaltung

Das Arrondissement Osnabrück umfaßte den größeren südlichen Teil des ehemaligen Fürstentums Osnabrück, vergrößert um Teile der Grafschaft Tecklenburg, des Fürstentums Münster rechts der Ems und einen schmalen Streifen der Grafschaft Ravensberg mit Versmold und Borgholzhausen.

Einwohnerzahl

  • 1812 insgesamt 138.340 Seelen [1]

Kantonsunterteilung

Unterpräfekt

  • 1813 Als Unterpräfekt amtierte Saillard du Boisberte, Auditeur im Staatsrat

Arrondissement Osnabrück Arrondissementsräte

Tribunal Osnabrück der 1. Instanz

1813: Das Obererems-Departement hing im Gerichtswesen vom Kaiserlichen Gerichtshof in Hamburg ab. Von den unteren Gerichten wurde dorthin appelliert. Wie in jedem Departement gab es auch im Oberer-Ems-Departement ein Assisen-Tribunal zur Untersuchung peinlicher Vergehen, die der Kaiserliche Hof hierher verwies. Gewöhnlich fanden die Sitzungen in Osnabrück statt. Sie konnten jedoch auch an anderen Tribunalen des Departements stattfinden. Urteile des Strafgerichtshofs konnten nur durch Kassation in den gesetzlich bestimmten Formen abgeändert werden.

Peinlicher Gerichtshof

Der peinliche Gerichtshof bestand aus

  • einem Mitglied des Kaiserlichen Gerichtshofes als Präsidenten,
  • vier Richtern des Tribunals, an dem die Sitzung stattfand,
  • einem Substituten des Generalprokurators Staatsanwalt) und dem
  • Gerichtsschreiber (Greffier).

Tribunal 1. Instanz zu Osnabrück

Das Tribunal 1. Instanz zu Osnabrück bestand aus vier Beisitzern und teilte sich in zwei Kammern. Die erste Kammer urteilte in bürgerlichen Streitigkeiten, die zweite in „Zuchtpolizei"-Sachen. Jedes Tribunal der I. Instanz fällte seine Urteile wenigstens durch drei Richter.

Präsident des Tribunals 1. Instanz zu Osnabrück war Ehrlen; Vizepräsident Lehzen; Kaiserlicher Prokurator Corhumel.

Handels-Tribunal

Das laut Dekret vorn 4. Juli 1811 eingerichtete Handelstribunal für das Arrondissement Osnabrück hat denselben Gerichtsbezirk, wie das Tribunal der ersten Instanz. Es bestand aus einem Präsidenten, vier Richtern und zwei Beisitzern.

Archiv des Tribunals

Fußnoten
  1. Quelle/n: Annuaire_statistique_du_Département de l’Ems-Supérieur pour l`an 1812

Archiv

  • Bis auf die unter „Münster“ verzeichneten Stücke liegen die Akten im Staatsarchiv Osnabrück. (Evtl. auch ein "Almanach des Oberems-Departements" zur Auswertung?)

Staatsarchiv Münster

  • Behörden der Übergangszeit, Unterpräfektur Osnabrück
    • Umfang: 2 Aktenstücke.

Inhalt

  • Aufhebung des Stifts Leeden und Verpachtung der Stiftsgüter.