Amtsblatt 1861 No.52 Verord.318: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''14.12.1860, Königsberg:''' Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1861, No.52, Verordnung No.318
* '''14.12.1860, Königsberg:''' Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1861, No.52, Verordnung No.318
:''Die von den Herren Bischöfen von Ermland und Culm in Bezug auf die Grenzen ihrerer Diözesen getroffenen Vereinbarung betreffend. ''
:''Die von den Herren Bischöfen von Ermland und Culm in Bezug auf die Grenzen ihrerer Diözesen getroffenen Vereinbarung betreffend. ''
:Um die Seelsorge bei den im vormaligen Bisthum Pomesanien, welches späterhin mit dem Bisthum Culm vereinigt worden ist, an der Grenze des Bisthums Ermland<br> wohnenden katholischen Glaubensgenossen thznlichst zu vervollständigen, beschlossen die Bischöfe von Ermland und Culm unter Vorbehalt höhrer Genehmigung,<br>diese Katholiken, sofern ihre Wohnorte nicht über zwei Meilen von Ermländischen Kirchen entfernt lägen, vom Verbande mit dem Bisthum Culm loszutrennen und sie<br>an das Bisthum Ermland übergeben zu lassen, um sie dann nach Gelegenheit an benachbarte Ermländische Kirchen einzupfarren, zu welchen sie sich größtenteils auch<br>schon gehalten haben. Nach Beratung mit den beiderseitigen Domkapiteln wurde demzufolge die neue Grenze zwischen den Bisthümern vereinbart und dann Seine<br>Heiligkeit der Papst gebeten, zu der getroffenen Vereinbarung die kirchliche Sanktion zu erteilen
:Um die Seelsorge bei den im vormaligen Bisthum Pomesanien, welches späterhin mit dem Bisthum Culm vereinigt worden ist, an der Grenze des Bisthums Ermland<br> wohnenden katholischen Glaubensgenossen thznlichst zu vervollständigen, beschlossen die Bischöfe von Ermland und Culm unter Vorbehalt höhrer Genehmigung,<br>diese Katholiken, sofern ihre Wohnorte nicht über zwei Meilen von Ermländischen Kirchen entfernt lägen, vom Verbande mit dem Bisthum Culm loszutrennen und sie<br>an das Bisthum Ermland übergeben zu lassen, um sie dann nach Gelegenheit an benachbarte Ermländische Kirchen einzupfarren, zu welchen sie sich größtenteils auch<br>schon gehalten haben. Nach Beratung mit den beiderseitigen Domkapiteln wurde demzufolge die neue Grenze zwischen den Bisthümern vereinbart und dann Seine<br>Heiligkeit der Papst gebeten, zu der getroffenen Vereinbarung die kirchliche Sanktion zu erteilen.
:Dieses ist mittelst Dekrets der Päpstlichen Consistorial-Congregation vom 15ten Mai 1859 erfolgt, und Seine Majestät der König haben zu der so festgestellten neuen


:''Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote'' <ref>Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1861,No.52,Verordnung Nr.319,S.261 {{MDZ|bsb10694877|427}}</ref><noinclude><references/>[[Kategorie:Amtsblatt Regierungsbezirk Königsberg]]</noinclude>
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Version vom 15. Februar 2015, 07:20 Uhr

  • 14.12.1860, Königsberg: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1861, No.52, Verordnung No.318
Die von den Herren Bischöfen von Ermland und Culm in Bezug auf die Grenzen ihrerer Diözesen getroffenen Vereinbarung betreffend.
Um die Seelsorge bei den im vormaligen Bisthum Pomesanien, welches späterhin mit dem Bisthum Culm vereinigt worden ist, an der Grenze des Bisthums Ermland
wohnenden katholischen Glaubensgenossen thznlichst zu vervollständigen, beschlossen die Bischöfe von Ermland und Culm unter Vorbehalt höhrer Genehmigung,
diese Katholiken, sofern ihre Wohnorte nicht über zwei Meilen von Ermländischen Kirchen entfernt lägen, vom Verbande mit dem Bisthum Culm loszutrennen und sie
an das Bisthum Ermland übergeben zu lassen, um sie dann nach Gelegenheit an benachbarte Ermländische Kirchen einzupfarren, zu welchen sie sich größtenteils auch
schon gehalten haben. Nach Beratung mit den beiderseitigen Domkapiteln wurde demzufolge die neue Grenze zwischen den Bisthümern vereinbart und dann Seine
Heiligkeit der Papst gebeten, zu der getroffenen Vereinbarung die kirchliche Sanktion zu erteilen.
Dieses ist mittelst Dekrets der Päpstlichen Consistorial-Congregation vom 15ten Mai 1859 erfolgt, und Seine Majestät der König haben zu der so festgestellten neuen
Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote [1]
  1. Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1861,No.52,Verordnung Nr.319,S.261 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums